Common use of Die Versammlung Clause in Contracts

Die Versammlung. a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung. b) Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sach- verständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versamm- lung kann die WIPO um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragspar- teien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Ent- wicklungsländer angesehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind. a) Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen. b) Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 26 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr. c) Die Versammlung beschließt die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Ver- trags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz. a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab. b) Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Ab- stimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. (4) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. (5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung außerordent- licher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

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Samples: Wipo Vertrag Über Darbietungen Und Tonträger (Wppt), Wipo Vertrag Über Darbietungen Und Tonträger (Wppt)

Die Versammlung. a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung. b) Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von StellvertreternStell- vertretern, Beratern und Sach- verständigen Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versamm- lung Versammlung kann die WIPO um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragspar- teien Ver- tragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung Gene- ralversammlung der Vereinten Nationen als Ent- wicklungsländer angesehen Entwicklungsländer ange- sehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind. a) Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen. b) Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher zwi- schenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel Art. 26 Absatz Abs. 2 übertragene Aufgabe wahr. c) Die Versammlung beschließt beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Konferenz Kon- ferenz zur Revision dieses Ver- trags Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz. a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab. b) Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt ver- fügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche zwischenstaat- liche Organisation kann nicht an der Ab- stimmung Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. (4) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. (5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung außerordent- licher ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen Vorausset- zungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

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Samples: Wipo Vertrag Über Darbietungen Und Tonträger (Wppt)

Die Versammlung. a) Die Vertragsparteien haben eine VersammlungVersammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Vertragsstaaten zusammen. b) Jede Vertragspartei Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sach- verständigen Sachverständigen unterstützt werden kann. ca) Die Kosten jeder Delegation werden Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags; ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zugewiesen sind; iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von der Vertragspartei getragenRevi- sionskonferenzen; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betref- fend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fra- gen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen; v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuss Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des Ver- bands und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbands, viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie entsandt hat. Die Versamm- lung kann die WIPO um finanzielle Unterstützung bittenzur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragspar- teien zu erleichternwelche Staaten, die nach nicht Vertragsstaaten sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaat- lichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der bestehenden Übung Förderung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Ent- wicklungsländer angesehen werden oder Ziele des Ver- bands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koor- dinierungsausschusses der Organisation. (3) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen. (4) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme. a) Die Versammlung behandelt Fragen, Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffenBeschluss- fähigkeit erforderliche Mindestzahl). b) Die Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung nimmt Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 26 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr. c) Die Versammlung beschließt die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Ver- trags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen KonferenzAusführungsordnung39 vorgesehen ist, herbeigeführt wird. a) Jede VertragsparteiVorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buch- stabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen abVersammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab- gegebenen Stimmen. b) Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann Stimmenthaltung gilt nicht an der Ab- stimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrtals Stimmabgabe. (7) Für Sachgebiete, die ausschliesslich für die nach Kapitel II verpflichteten Staa- ten von Interesse sind, gilt jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich als Bezugnahme auf nach Kapitel II verpflichtete Staaten. (8) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt ist, wird als Beobachter zur Versammlung zugelassen. (9) Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuss. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausfüh- rungsordnung auf den Exekutivausschuss ist als Bezugnahme auf den Exekutivaus- schuss nach seiner Bildung zu verstehen. 39 SR 0.232.141.11 (10) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses stellt die Versammlung im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbe- reiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf. (11) a)40 Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abge- sehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation. b)41 Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangt. (512) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung außerordent- licher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)

Die Versammlung. a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung. b) Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sach- verständigen Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versamm- lung Versammlung kann die WIPO um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragspar- teien Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Ent- wicklungsländer Entwicklungsländer angesehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind. a) Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen. b) Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 26 23 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr. c) Die Versammlung beschließt beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Ver- trags Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz. a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab. b) Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Ab- stimmung Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. (4) . Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, im selben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. (5) . Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung außerordent- licher ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags Vertrags, die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

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Samples: Vertrag Über Den Schutz Von Audiovisuellen Darbietungen

Die Versammlung. a) Die Vertragsparteien haben eine VersammlungVersammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Vertragsstaaten zusammen. b) Jede Vertragspartei Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sach- verständigen Sachverständigen unterstützt werden kann. ca) Die Kosten jeder Delegation werden Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Ver- bands sowie die Anwendung dieses Vertrags; ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zu- gewiesen sind; iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von der Vertragspartei getragenRevisi- onskonferenzen; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen; v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuss Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des Ver- bands und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbands, viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie entsandt hat. Die Versamm- lung kann die WIPO um finanzielle Unterstützung bittenzur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragspar- teien zu erleichternwelche Staaten, die nach nicht Vertragsstaaten sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatli- chen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der bestehenden Übung Förderung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Ent- wicklungsländer angesehen werden oder Ziele des Verbands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordi- nierungsausschusses der Organisation. (3) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen. (4) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme. a) Die Versammlung behandelt Fragen, Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffenBeschlussfähig- keit erforderliche Mindestzahl). b) Die Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung nimmt Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 26 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr. c) Die Versammlung beschließt die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Ver- trags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen KonferenzAusführungsordnung39 vorgesehen ist, herbeigeführt wird. a) Jede VertragsparteiVorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen abVer- sammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege- benen Stimmen. b) Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann Stimmenthaltung gilt nicht an der Ab- stimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrtals Stimmabgabe. (7) Für Sachgebiete, die ausschliesslich für die nach Kapitel II verpflichteten Staaten von Interesse sind, gilt jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich als Bezugnahme auf nach Kapitel II verpflichtete Staaten. (8) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt ist, wird als Beobachter zur Versammlung zugelassen. (9) Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuss. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausführungsord- nung auf den Exekutivausschuss ist als Bezugnahme auf den Exekutivausschuss nach seiner Bildung zu verstehen. (10) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses stellt die Versammlung im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorberei- teten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf. (11) a)40 Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abge- sehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation. b)41 Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangt. (512) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung außerordent- licher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)