Differenzdeckung Musterklauseln

Differenzdeckung. Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind unter folgenden Voraussetzungen: • die Versicherten hatten bis zum Abschluss dieser Versicherung von den bereits eingetretenen Rechtsschutzfällen keine Kenntnis und • es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vor. Leistungen aus den früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertrags angerechnet. Als Zeitpunkt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gilt der Zeitpunkt des Beginns dieses Vertrags.
Differenzdeckung. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertrages besteht auch für Ver- sicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Vorausset- zung ist: – Es bestand eine Vorversicherung im Spezial-Straf-Rechtsschutz ohne zeitliche Unterbrechung zum hier bestehenden Vertrag. Der Versiche- rungsfall ist während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten. – Der Versicherte hatte bis zum Abschluss dieser Versicherung von Ver- fahrenseinleitungen keine Kenntnis. – Es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspä- teter Beitragszahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vor. Leistungen aus dem früheren Rechtsschutzvertrag müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses Vertrages anzurechnen.
Differenzdeckung. Die Bestimmungen zur Differenzdeckung gelten ergänzend zu Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 40 Punkt 3 bis 5), E bis I und J (ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung ERGO fürs Wohnen Plus 2017 und haben nur Gültigkeit, wenn die Differenzdeckung zu ERGO fürs Wohnen Plus 2017 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.
Differenzdeckung. Die bei der Waldenburger Versicherung AG abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung besteht als Differenzdeckung prämienfrei bis zum Ablauf des noch beim Vorversicherer bestehenden Vertrages, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages bei der Waldenburger Versicherung AG. Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bei der Waldenburger Versicherung AG tritt der dort vereinbarte Versicherungsschutz des geschlossenen Vertrages in Kraft und die Differenzdeckung entfällt. Versichert sind nur solche Risiken, Gefahren und Leistungsbausteine, die im Vorvertrag versichert sind. Bezogen auf diese Risiken, Gefahren und Leistungsbausteine ergänzt die Differenzdeckung den Versicherungsschutz aus dem Vorvertrag um Leistungen, die im Vorvertrag nicht enthalten sind, aber in dem mit der Waldenburger Versicherung AG geschlossenen Vertrag versichert sind. A1-6.33.1 Erstattet werden Leistungen aus der Differenzdeckung nur, wenn aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beansprucht werden kann. Erstattet wird im Schadenfall maximal die vereinbarte Höchstentschädigung unter Berücksichtigung der vertragliche vereinbarten Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen. Bei der Berechnung der Leistung aus der Differenzdeckung werden die vom Vorversicherer bereits gezahlten oder zu erbringenden Leistungen berücksichtigt, sodass keine doppelte Entschädigung erfolgt. A1-6.33.2 Ausgeschlossen von der Erweiterung der Differenzdeckung sind, a) Änderungen des Vorvertrages nach Antragstellung dieses Versicherungsvertrages b) Leistungen bei ganz oder teilweisen Verweigerung des Versicherungsschutzes des Vorversicherers wegen Nichtzahlung des Beitrages, vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles, Arglist, anderen Pflichtverletzungen (Verletzung von Anzeigepflichten, Pflichten bei Gefahrerhöhung, anderen Obliegenheiten). c) Leistungen bei Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang der Leistungspflicht des Vorversicherers in Fällen des fehlenden Versicherungsschutzes oder in anderen Fällen. Dies gilt nicht, wenn der mit uns vereinbarte Vertrag insoweit weitergehenden Versicherungsschutz bietet als der Vorvertrag oder wenn die Leistungspflicht des Vorversicherers durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird. (Vorversicherer bestätigt seine Leistungspflicht, verbindliche Entscheidung des Ombudsmanns oder rechtskräftiges Urteil). d) Selbstbeteiligungen des Vorvertrages e) Leistungen, auf die der Ver...
Differenzdeckung. Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül- tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der Polizze ausgewiesen ist.
Differenzdeckung. Sofern dieser Vertrag unmittelbar anschließend an eine bereits bestehende Wohngebäudeversicherung abgeschlos- sen wurde, ergänzt diese Differenzdeckung die anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung für dasselbe Risiko und dieselben Gefahren, bis zum Vertragsbeginn dieses Vertrages im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Ver- sicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Wohnge- bäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor.
Differenzdeckung. Wir leisten gemäft unserer Deckung, soweit unser Versicherungsschutz über den der anderen bestehen- den Versicherungen hinausgeht. Dies gilt bereits vor Ablauf der anderweitig bestehenden Versicherun- gen. Die in diesem Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen, die Selbstbeteiligungen und diese Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen für die Berechnung unserer Differenzdeckung. Eine nach Abschluss der Heim&Haus-Versicherung vorgenommene Änderung bestehender Versiche- rungsverträge erweitert unsere Differenzdeckung nicht. Leistet ein Versicherer aus anderen Verträgen nicht, weil Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die Differenzdeckung dieses Vertrags nicht vergröftert.
Differenzdeckung. 3.1 Bei Bestehen einer anderen Versicherung (z.B. Bauherren-Haft- pflichtversicherung), die für denselben Schaden leistungspflichtig ist, bleiben die Leistungen der Gesellschaft auf denjenigen Teil der Entschädigung beschränkt, der über den Deckungsumfang (bezüg- lich Summen oder Bedingungen) einer anderen Versicherung hin- ausgeht (Differenzdeckung).
Differenzdeckung. Marktgarantie (sofern vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Differenzdeckung. Beantragt der Versicherungsnehmer den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechts- schutz in der Version des Optimal-Rechtsschutzes (im Folgenden: Optimal-Rechts- schutz), besteht bereits ab dem auf diesen Antrag folgenden Tag Versicherungs- schutz in Form der Differenzdeckung; eine Wartezeit besteht nicht. Die Differenzdeckung setzt voraus, dass – der Antrag auf den Optimal-Rechtsschutz vom Versicherer angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen wird, – der Vertrag über den Optimal-Rechtsschutz zustande kommt und nicht mit Wir- kung vor dem im Versicherungsschein genannten Beginn wieder beendet wird, – der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem er den Antrag auf den Opti- mal-Rechtsschutz stellt, bereits bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) einen Vertrag über die Rechtsschutzversicherung unterhält, der mindestens den Privat-Rechtsschutz, den Berufs-Rechtsschutz für die auch im Optimal-Rechtsschutz versicherten nichtselbstständigen und selbstständigen Tätigkeiten sowie den Verkehrs-Rechtsschutz für alle auch im Optimal-Rechts- schutz versicherten Motorfahrzeuge zu Lande umfasst (Vorversicherung). Der Umfang der Differenzdeckung bestimmt sich nach den Bedingungen, die dem Optimal-Rechtsschutz zu Grunde liegen (§ 26 A, § 27 A bzw. § 28 A). Sie erstreckt sich ausschließlich auf den Teil der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen, der nicht vom bedin- gungsgemäßen Deckungsumfang der Vorversicherung zum Zeitpunkt der Beantra- gung des Optimal-Rechtsschutzes umfasst ist. Eine nachträgliche Verringerung oder der Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Vorversicherung erhöht nicht die Leistung aus der Differenzdeckung. Fällt beim Vorversicherer eine Selbstbetei- ligung an, wird diese nicht erstattet. Versicherungsschutz in Form der Differenzdeckung besteht nicht – für Rechtsschutzfälle, die vor dem Antrag auf den Optimal-Rechtsschutz einge- treten sind, – für Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Vorversi- cherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen, – soweit der Vorversicherer wegen Verletzung einer Obliegenheit oder Verzuges mit der Beitragszahlung von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist. Die Differenzdeckung endet zu dem im Versicherungsschein genannten Beginn des Optimal-Rechtsschutzes.