Differenzdeckung. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertrages besteht auch für Ver- sicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Vorausset- zung ist: – Es bestand eine Vorversicherung im Spezial-Straf-Rechtsschutz ohne zeitliche Unterbrechung zum hier bestehenden Vertrag. Der Versiche- rungsfall ist während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten. – Der Versicherte hatte bis zum Abschluss dieser Versicherung von Ver- fahrenseinleitungen keine Kenntnis. – Es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspä- teter Beitragszahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vor. Leistungen aus dem früheren Rechtsschutzvertrag müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses Vertrages anzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Differenzdeckung. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertrages besteht auch für Ver- sicherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Vorausset- zung Voraussetzung ist: – Es bestand eine Vorversicherung im Spezial-Straf-Rechtsschutz ohne zeitliche Unterbrechung zum hier bestehenden Vertrag. Der Versiche- rungsfall ist während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten. – Der Versicherte hatte bis zum Abschluss dieser Versicherung von Ver- fahrenseinleitungen keine Kenntnis. – Es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspä- teter Beitragszahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vor. Leistungen aus dem früheren Rechtsschutzvertrag müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses Vertrages anzurechnen.
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Differenzdeckung. Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertrages besteht auch für Ver- sicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Vorausset- zung ist: – Es bestand eine Vorversicherung im Spezial-Straf-Rechtsschutz ohne zeitliche Unterbrechung zum hier bestehenden Vertrag. Der Versiche- rungsfall ist während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten. – Der Versicherte hatte bis zum Abschluss dieser Versicherung von Ver- fahrenseinleitungen keine Kenntnis. – Es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspä- teter Beitragszahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet- zung vor. Leistungen aus dem früheren Rechtsschutzvertrag müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses Vertrages anzurechnen.
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