Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach ▇▇▇▇ des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
Stornierung a) Soweit dem ▇▇▇▇▇▇ kein gesetzliches Rücktritts- recht zusteht, ist der Mieter bis 14 Tage vor Be- ginn der jeweiligen Messeveranstaltung berech- tigt, die Anmietung des Mietobjektes vollständig oder teilweise (nur bei Anmietung mehrerer ab- gegrenzter Räume möglich) nach Vertrags- schluss kostenlos zu stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Ver- mieter in Text- oder Schriftform. Bei einer späte- ren Stornierung oder wenn der Mieter das Miet- objekt nicht in Besitz nimmt, bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. b) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich der Vermieter infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der nicht erfolgenden Inbesitznahme weitere im Abschlag unberück- sichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat. Sofern während der Veranstaltung noch andere freie Mietobjekte im Umfang der an den Mieter vermieteten Mietobjekte zur Verfü- gung stehen, kann sich der Mieter jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, der Vermieter habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung des Mietobjekts / der Mietobjekte oder eines Teils des Mietobjekts Vorteile, insbeson- dere in Form des erzielten Mietpreises, erlangt. c) Storniert der Mieter vollständig oder teilweise, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt oder den stornierten Teil des Mietobjekts anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. d) Auf die weiteren Leistungen, die der Mieter nur bei Bedarf gesondert beauftragt, findet diese Stornoregelung keine Anwendung. Eine eventu- elle Stornierung richtet sich nach dem für diese Leistungen maßgeblichen Vertragsverhältnis.
Verlängerung 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden. 5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet. 5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen. 5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren. 5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ Studienaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA. 5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.
Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.