DURCH VERWEIS AUFGENOMMENE DOKUMENTE Musterklauseln

DURCH VERWEIS AUFGENOMMENE DOKUMENTE. Dieser Prospekt ist in Verbindung mit den folgenden Abschnitten der nachstehend bezeichneten Dokumente zu lesen, die bereits bei der FMA hinterlegt und veröffentlicht wurden oder gleichzeitig mit diesem Prospekt veröffentlicht werden und die durch Verweis in diesen Prospekt einbezogen sind und einen integrierenden Bestandteil dieses Prospektes bilden: Geprüfter konsolidierter Jahresabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2011 geendet hat – Jahresabschluss 2011 (dem Geschäftsbericht entnommen) Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung 52 Konsolidierte Bilanz 53 Konsolidierte Eigenkapitalveränderungsrechnung 54 Geldflussrechnung 54 Erläuterungen/Notes 56 – 114 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfer 120 - 121 Geprüfter konsolidierter Jahresabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2010 geendet hat – Jahresabschluss 2010 (dem Geschäftsbericht entnommen) Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung 48 Konsolidierte Bilanz 49 Konsolidierte Eigenkapitalveränderungsrechnung 50 Geldflussrechnung 50 Erläuterungen/Notes 52 – 111 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfer 116 – 117 Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung Konsolidierte Bilanz Konsolidierte Kapitalveränderungsrechnung Verkürzte Geldflussrechnung Anhang zum Quartalsbericht 9 10 11 11 11 - 18 Soweit eine durch Verweis in diesen Prospekt aufgenommene Information diesem Prospekt widerspricht, hat dieser Prospekt Vorrang. Kopien dieses Prospektes und der Dokumente, die durch Verweis in diesen Prospekt aufgenommene Informationen enthalten, sind kostenlos am Hauptsitz der Emittentin in Österreich, Xxxx-Xxxxxxx 0, X-0000 Xxxxxxx, erhältlich. Sämtliche Informationen, die nicht oben angeführt, aber in den durch Verweis in den Prospekt einbezogenen Dokumenten enthalten sind, werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt. Jene Teile der oben angeführten Dokumente, die ausdrücklich angeführt sind, werden durch Verweis in diesen Prospekt einbezogen und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Prospektes, mit der Einschränkung, dass Aussagen in solchen Dokumenten für die Zwecke dieses Prospekts angepasst oder ersetzt werden, soweit eine Aussage in diesem Prospekt eine solche frühere Aussage entweder ausdrücklich oder schlüssig anpasst oder ersetzt. Jede auf diese Art angepasste oder ersetzte Aussage gilt nur in dem Maße, in dem sie angepasst oder ersetzt wurde, als Teil dieses Prospektes. Der Prospekt, etwaige Nachträge und die Bedingungen von Schuldverschreibungen, die un...
DURCH VERWEIS AUFGENOMMENE DOKUMENTE. In diesen Prospekt sind im Wege der Aufnahme durch Verweis die in der folgenden Tabelle enthaltenen Informationen aufgenommen (samt Angabe des Dokuments und der entsprechenden Bildschirmseiten des Dokuments, in dem die Information, auf die verwiesen wird, zu finden ist). Die Dokumente, auf die verwiesen wird, sind auf der Internetseite der Emittentin (xxx.xxxxx-xxxxxx.xxx) unter der Rubrik „Unternehmen“ – „Investoren“ – „Kapitalmaßnahmen“ in elektronischer Form abrufbar und wurden auch bei der FMA hinterlegt. Die Emittentin ist eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 Unternehmensgesetzbuch („UGB“), ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a UGB und eine kapitalmarktnotierte Einheit gemäß ISA 220.7 (g). Als börsennotierte Gesellschaft hat die Emittentin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 einen Konzernabschluss gemäß IFRS aufzustellen. Folgende Informationen werden durch Verweis in den Prospekt aufgenommen: • Der nicht geprüfte Konzernzwischenabschluss der Emittentin zum 30. Juni 2023 samt Konzernzwischenlagebericht, der im Halbjahresfinanzbericht der Emittentin zum 30. Juni 2023 enthalten ist („Konzernzwischenabschluss 2023“): - Konzernzwischenlagebericht 3 – 12 - Verkürzte Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 13 - Verkürzte Konzern-Gesamtergebnisrechnung 14 - Verkürzte Konzernbilanz 18 - Verkürzte Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung 17 - Verkürzte Konzern-Kapitalflussrechnung 18 - Anhang zum Konzernzwischenabschluss 22 – 25 • Der geprüfte Konzernabschluss nach IFRS der Emittentin zum 31. Dezember 2022 samt Konzernlagebericht, der im Jahresfinanzbericht der Emittentin zum 31. Dezember 2022 enthalten ist („Konzernabschluss 2022“): - Bestätigungsvermerk 25 – 32 - Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 34 - Konzern-Gesamtergebnisrechnung 35 - Konzernbilanz 36 – 37 - Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung 38 - Konzern-Kapitalflussrechnung 39 – 40 - Konzernanhang 41 – 93 - Konzernlagebericht 94 – 118 • Der geprüfte Konzernabschluss nach IFRS der Emittentin zum 31. Dezember 2021 samt Konzernlagebericht, der im Jahresfinanzbericht der Emittentin zum 31. Dezember 2021 enthalten ist („Konzernabschluss 2021“): - Konzernlagebericht 23 – 40 - Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 43 - Konzern-Gesamtergebnisrechnung 44 - Konzernbilanz 45 – 46 - Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung 47 - Konzern-Kapitalflussrechnung 48 - Konzernanhang 49 – 103 - Bestätigungsvermerk 104 – 111 • Der geprüfte Konzernabschluss nach IFRS der Emittentin zum 31. ...

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.