Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- einbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver- einbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- halten.
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Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- nungszeitraumes Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- nungszeitraum Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- einbarung Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver- einbarung Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- haltenbeinhalten.
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Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- nungszeitraumes Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- nungszeitraum Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- einbarung Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung Einzel- vereinbarung notwendig. Die Ver- einbarung Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- haltenbeinhalten.
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Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- nungszeitraumes Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- nungszeitraum Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- einbarung Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver- einbarung Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- haltenbeinhalten.
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Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- nungszeitraumes Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- nungszeitraum Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- einbarung Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver- einbarung Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung Ver- bindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- haltenbeinhalten.
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