Common use of Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung Clause in Contracts

Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung. 3.3.1 Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba- rung festzulegen. 3.3.2 Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wo- chen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsver- einbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspart- ner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Ver- ständigung der Kollektivvertragspartner kein Wider- spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim- mung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kol- lektivvertrag) entspricht. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese schrift- liche Vereinbarung bedarf für Angestellte in Betrieben gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivver- tragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verstän- digung der Kollektivvertragspartner kein Wider- spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim- mung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den ein- schlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivver- trag) entspricht.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag