RECHNUNGSWESEN Musterklauseln

RECHNUNGSWESEN. 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahr...
RECHNUNGSWESEN. 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss § 32 a Rückvergütung § 33 Verwendung des Jahresergebnisses
RECHNUNGSWESEN. 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss 1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12.. Das ers- te Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. die- ses Jahres. 2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah- resabschluss und den Lagebericht – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – für das ver- gangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und so- dann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresab- schlusses vorzulegen. 3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalver- sammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. 4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage- berichts – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – ist der ordentlichen Generalversamm- lung zu erstatten. Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. 1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetra- ges beschließt die Generalversammlung. 2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergeb- nisrücklagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Ge- schäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufe- nen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. 3. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranzie- hung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinan- dersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zu- gleich zu decken. 4. Xxxxxx die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustde- ckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied ...
RECHNUNGSWESEN. 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht
RECHNUNGSWESEN. Grundleistungen a) kaufmännische Rechnungsprüfung; b) Bewirken der Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti; c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der Erlöse aus Waschmünzverkäufen; d) Entgegennahme und Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen; e) Einziehung und Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums;
RECHNUNGSWESEN die kaufmännische Rechnungsführung. - die Ausführung von Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti. - die Abrechnung einer möglicherweise vorhandenen Hausmeisterkasse sowie ggf. der Erlöse aus Waschmünz- verkäufen; Entgegennahme und Abrechnung der Be- nutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen. - das Erstellen von Betriebskostenabrechnungen für ver- mietetes gemeinschaftliches Eigentum. - die Nachholung bzw. die Erfüllung von Pflichten Dritter (insbesondere des Vorverwalters) bezüglich des Rech- nungswesens. - die Einziehung und die Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums oder Verwaltungsvermögens.
RECHNUNGSWESEN. 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht § 43 Verwendung des Jahresüberschusses § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages
RECHNUNGSWESEN a) kaufmÅnnische RechnungsprÄfung und Verbuchung; b) Bewirkung der Zahlungen, soweit mÖglich durch Überweisungen; c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der erlÖse aus WaschmÄnzenverkÅufen d) Entgegennahmen und Abrechnung der BenutzungsgebÄhren fÄr Gemeinschaftseinrichtungen;
RECHNUNGSWESEN. 4.1.1. Der Rechnungsführer besorgt das Rechnungswesen. 4.1.2. Er führt für die gemeinsame Feuerwehr eine besondere Rechnung. 4.1.3. Die Finanzierung wird im Verhältnis der Einwohnerzahl per 31.12 des Rechnungsjahres zwischen den Gemeinden aufgeteilt.
RECHNUNGSWESEN. 1. Die Kosten der Veranstaltung werden in einer Gesamtrechnung zusammengefasst und dem im Vertrag angegebenen Rechnungsempfänger zugestellt. 2. Die bei Gruppenbuchungen bestellten Leistungen (z. B. Mahlzeiten) werden durchgängig berechnet. 3. Die in Rechnung gestellten Leistungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen zahlbar. Das Haus behält sich vor, danach Verzugszinsen zu erheben.