RECHNUNGSWESEN Musterklauseln
RECHNUNGSWESEN. 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
(2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich.
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahr...
RECHNUNGSWESEN. 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12.. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Kalenderjahres.
2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen un- verzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalver- sammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
3. Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres- fehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vor- hergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertages an zu berücksichtigen.
3. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Her- anziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzli- che Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
4. ▇▇▇▇▇▇ die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Ver- lustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Ver- lustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
RECHNUNGSWESEN. 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss § 32 a Rückvergütung § 33 Verwendung des Jahresergebnisses
RECHNUNGSWESEN. 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht
RECHNUNGSWESEN. Grundleistungen
a) kaufmännische Rechnungsprüfung;
b) Bewirken der Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti;
c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der Erlöse aus Waschmünzverkäufen;
d) Entgegennahme und Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen;
e) Einziehung und Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums;
RECHNUNGSWESEN. 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht § 43 Verwendung des Jahresüberschusses § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages
RECHNUNGSWESEN die kaufmännische Rechnungsführung. - die Ausführung von Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti. - die Abrechnung einer möglicherweise vorhandenen Hausmeisterkasse sowie ggf. der Erlöse aus Waschmünz- verkäufen; Entgegennahme und Abrechnung der Be- nutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen. - das Erstellen von Betriebskostenabrechnungen für ver- mietetes gemeinschaftliches Eigentum. - die Nachholung bzw. die Erfüllung von Pflichten Dritter (insbesondere des Vorverwalters) bezüglich des Rech- nungswesens. - die Einziehung und die Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums oder Verwaltungsvermögens.
RECHNUNGSWESEN a) kaufmÅnnische RechnungsprÄfung und Verbuchung;
b) Bewirkung der Zahlungen, soweit mÖglich durch Überweisungen;
c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie der erlÖse aus WaschmÄnzenverkÅufen
d) Entgegennahmen und Abrechnung der BenutzungsgebÄhren fÄr Gemeinschaftseinrichtungen;
RECHNUNGSWESEN. 6.1 Die vereinbarten Mietkosten (inkl. einer eventuell vereinbarten Kaution) sind vor Veranstaltungsbeginn fällig. Eine Aushändigung der (des) benötigten Schlüssel(s) erfolgt erst nach Eingang des entsprechenden Betrages.
6.2 Die Kosten der Veranstaltung werden in einer Gesamtrechnung zusammengefasst und dem im Vertrag angegebenen Rechnungsempfänger zugeteilt.
6.3 Die in Rechnung gestellten Leistungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Das ▇▇▇-▇▇▇▇▇▇-Haus behält sich vor, danach Mahngebühren zu erheben.
RECHNUNGSWESEN. AUSBILDUNGSJAHR
