Dynamisierung der Energieträgerkosten Musterklauseln

Dynamisierung der Energieträgerkosten. (a) Die Dynamisierung der Energieträger des Referenzsystems ist im För- deraufruf geregelt. Es gelten die im Förderaufruf genannten spezifi- schen Bedarfe an den jeweiligen Energieträgern eines Referenzsystems. 24 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
Dynamisierung der Energieträgerkosten. (a) Die Dynamisierung des Energieträgers [der Energieträger] des Refe- renzsystems ist im Förderaufruf geregelt. Es gilt der im Förderaufruf genannte feste Basispreis, der Preisindex sowie die spezifischen Be- darfe aller in Betracht kommenden Referenzsysteme.
Dynamisierung der Energieträgerkosten. Die Dynamisierung der Energieträger des Referenzsystems ist im Förderaufruf geregelt. Es gelten die im Förderaufruf genannten spezifischen Bedarfe an den jeweiligen Energieträgern eines Referenzsystems. Sofern ein oder mehrere Energieträger des jeweiligen Referenzsystems dynamisiert werden und nicht sämtliche Energieträger, die beim Geförderten Vorhaben zum Einsatz kommen, nach Nummer 4.9.2(b) dynamisiert werden, werden die im Referenzsystem dynamisierten Energieträgerbedarfe um die Mengen derjenigen Energieträger, die beim Geförderten Vorhaben zum Einsatz kommen und nicht nach Nummer 4.9.2(b) dynamisiert werden, reduziert. Die Reduzierung erfolgt nach Maßgabe von Anhang 3 Abschnitt 2 Absatz 8.

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