EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die dem Lieferanten durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden oder für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat oder mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Ziffer 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen und daraus resultierenden oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen und Rechte) werden und verbleiben Eigentum des Käufers ("Käufereigentum"). Das Käufereigentum umfasst Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art. 4.2 Das Käufereigentum wird dem Lieferanten übergeben wie besichtigt. Der Lieferant nutzt das Käufereigentum auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Gewährleistungsansprüche des Lieferanten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Käufereigentums, insbesondere wegen offenerer oder verdeckter Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Käufereigentum nach schriftlicher Aufforderung an den Käufer zurückzugeben. 4.3 Der Lieferant wird das Käufereigentum deutlich als solches bezeichnen und kenntlich machen oder auf andere Weise ersichtlich als Eigentum des Käufers kennzeichnen und soweit möglich gesondert, abgesichert und getrennt vom Eigentum des Lieferanten verwahren und lagern. 4.4 Der Lieferant wird alle Anweisungen des Käufers im Hinblick auf die Verwahrung und Lagerung des Käufereigentums befolgen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, das Käufereigentum durch anderes Eigentum auszutauschen oder zu ersetzen. 4.5 Während der Nutzung hat der Lieferant das Käufereigentum von Belastungen und Rechten Dritter jeglicher Art frei zu halten und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 4.6 Das Käufereigentum ist auf schriftliche Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Vertrages in vergleichbarem Zustand wie bei Übergabe unter Berücksichtigung der gebrauchsüblichen Abnutzung vom Lieferanten an den Käufer zurückzugeben. Bei Verlust oder Wertminderung außerhalb der gebrauchsüblichen Abnutzung ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Der Lieferant wird das Käufereigentum auf eigene Kosten verpacken und an den Käufer zurücksenden. 4.7 Entsprechend Ziffer 14 sind alle Konsignationsmaterialen oder sonstigen an den Lieferanten übergebenen Werkzeuge oder Technologien, die der Lieferant für die Herstellung der Liefergegenstände benutzt oder eingesetzt hat, vom Lieferanten in der Waren- oder Handelsrechnung ordnungsgemäß in einer für den internationalen Versand geeigneten Weise zu kennzeichnen.
Appears in 4 contracts
Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, , einschliesslich Informationen oder Daten beliebiger Art, Werkzeugen, Materialien, Zeichnungen, Computersoftware, Know how, Dokumenten, Marken, Urheberrechten, Ausrüstungen oder Materialien: (a) die der Käufer dem Lieferanten durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden stellt oder (b) für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat speziell gezahlt hat; oder (c) mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Ziffer Abschnitt 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen erstellt werden, sind und daraus resultierenden oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen und Rechte) werden und verbleiben bleiben im persönlichen Eigentum des Käufers ("Käufereigentum"zusammenfassend „Eigentum des Käufers“ genannt ). Das Käufereigentum umfasst AbbildungenDerartiges Eigentum des Käufers, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art.
4.2 Das Käufereigentum wird das der Käufer dem Lieferanten übergeben wie besichtigt. Der Lieferant nutzt das Käufereigentum auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, wird vom Lieferanten ohne Gewähr („as is“), und auf eigene Kosten. Gewährleistungsansprüche des Lieferanten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Käufereigentums, insbesondere wegen offenerer oder verdeckter Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossenmit allen Mängeln und ohne ausdrückliche oder implizite Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien jeglicher Art übernommen und vom Lieferanten auf eigene Gefahr und Kosten genutzt. Das Eigentum des Käufers ist auf die schriftliche Aufforderung des Käufers zu entfernen und/oder zu retournieren. Der Lieferant hat nicht das Käufereigentum nach schriftlicher Recht, das Eigentum des Käufers durch anderes Eigentum zu ersetzen. Nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung des Käufers muss der Lieferant das Eigentum des Käufers unverzüglich zum Versand vorbereiten und auf Kosten des Lieferanten in demselben Zustand an den Käufer zurückzugeben.
4.3 Der liefern, in dem der Lieferant wird es ursprünglich erhalten hat, vorbehaltlich der üblichen Abnutzung. Vor dem Gebrauch des Eigentum des Käufers, muss der Lieferant dieses in Augenschein nehmen und sein Personal und andere befugte Xxxxxx in der sicheren und ordnungsgemässen Bedienung desselben unterweisen. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet: (i) das Käufereigentum deutlich als solches bezeichnen und kenntlich machen oder auf andere Weise ersichtlich als Eigentum des Käufers frei von Belastungen zu halten und auf Kosten des Lieferanten in einer Höhe zu versichern, die dem Wiederbeschaffungswert des Eigentums des Käufers entspricht, wobei Entschädigungssummen an den Käufer auszuzahlen sind; (ii) das Eigentum des Käufers deutlich zu kennzeichnen und soweit möglich gesondertoder anderweitig angemessen darauf hinzuweisen, abgesichert und getrennt dass es sich um Eigentum des Käufers handelt; (iii) das Eigentum des Käufers, in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Genehmigung des Käufers, gesondert vom Eigentum des Lieferanten verwahren und lagern.
4.4 Der Lieferant wird alle Anweisungen oder vom Eigentum Dritter, das sich unter der Kontrolle des Lieferanten befindet, zu verwahren; (iv) das Eigentum des Käufers im Hinblick auf korrekt instandzuhalten und allen Anweisungen bezüglich Umgang und Lagerung, die Verwahrung und Lagerung des Käufereigentums befolgen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, das Käufereigentum durch anderes Eigentum auszutauschen der Käufer erteilt hat oder zu ersetzen.
4.5 Während die bei der Nutzung hat der Lieferant das Käufereigentum von Belastungen und Rechten Dritter jeglicher Art frei zu halten und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
4.6 Das Käufereigentum ist auf schriftliche Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Vertrages in vergleichbarem Zustand wie bei Übergabe unter Berücksichtigung der gebrauchsüblichen Abnutzung vom Lieferanten an den Käufer zurückzugeben. Bei Verlust oder Wertminderung außerhalb der gebrauchsüblichen Abnutzung ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Der Lieferant wird das Käufereigentum auf eigene Kosten verpacken und an den Käufer zurücksenden.
4.7 Entsprechend Ziffer 14 sind alle Konsignationsmaterialen oder sonstigen Auslieferung an den Lieferanten übergebenen Werkzeuge beigefügt waren, Folge zu leisten; (v) die Nutzung des Eigentums des Käufers zu beaufsichtigen; und (vi) das Eigentum des Käufers nur zur Erfüllung der Bestellungen des Käufers zu nutzen und es zu keinen sonstigen Zwecken offenzulegen oder Technologien, die der Lieferant für die Herstellung der Liefergegenstände benutzt oder eingesetzt hat, vom Lieferanten in der Waren- oder Handelsrechnung ordnungsgemäß in einer für den internationalen Versand geeigneten Weise anderweitig zu kennzeichnenvervielfältigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte13.1.Der Käufer behält das Eigentum an allen in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem Lieferanten durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden oder für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat oder mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Ziffer 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen dem Verkäufer zur Verfügung stellt, einschließlich besonderer Verpackungsmaterialien, Modelle, Werk- zeuge, Formen, Gesenke und daraus resultierenden oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen und Rechte) werden und verbleiben Eigentum des Käufers ("Käufereigentum")andere Konstruktions-, Montage- bzw. Das Käufereigentum umfasst Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art.
4.2 Das Käufereigentum wird dem Lieferanten übergeben wie besichtigtFertigungsmittel. Der Lieferant nutzt das Käufereigentum auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Gewährleistungsansprüche des Lieferanten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Käufereigentums, insbesondere wegen offenerer oder verdeckter Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Käufereigentum nach schriftlicher Aufforderung an den Käufer zurückzugeben.
4.3 Der Lieferant Verkäufer wird das Käufereigentum deutlich als solches bezeichnen und kenntlich machen oder auf andere Weise ersichtlich als dieses Eigentum des Käufers kennzeichnen und soweit möglich gesondert, abgesichert und getrennt vom Eigentum des Lieferanten verwahren und lagern.
4.4 Der Lieferant wird alle Anweisungen des Käufers im Hinblick auf die Verwahrung und Lagerung des Käufereigentums befolgen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigtlediglich zu dem vom Käufer be- stimmten Zweck und für keinen Dritten nutzen oder verändern. Der Verkäufer wird über das Eigentum des Käufers in geeigneter Form Inventar führen und hierbei die Anweisungen des Käufers beachten; der Verkäufer wird das Eigentum des Käufers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandeln, aufbewahren, instand setzen und instand halten. 13.2.Wenn das Käufereigentum durch anderes Eigentum auszutauschen oder zu ersetzen.
4.5 Während der Nutzung hat der Lieferant das Käufereigentum von Belastungen und Rechten Dritter jeglicher Art frei zu halten und sich im üblichen Umfang gegen Zerstörung Besitz des Verkäufers befindliche Eigentum des Käufers abhanden kommt oder beschä- digt wird, wird der Verkäufer nach Xxxx des Käufers diesen entschädigen oder dieses Eigentum zu seinen Lasten ersetzen. Nach Beendigung dieses Auftrages, für den das Eigentum des Käufers notwendig war, wird der Verkäufer Weisungen erbitten, wie über das Eigentum bzw. den verbleibenden Teil davon verfügt werden soll, unabhängig davon, ob es in seiner ursprünglichen Form oder in Form von Halbfertigproduk- ten vorliegt. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer dieses Eigentum in der vom Käufer bestimmten Weise zur Verfügung stellen, einschließlich der weisungsgemäßen Vorbereitung, Ver- packung und Verlust Versendung. Aufwendungen für die Vorbereitung zum Versand gehen zu versichern.
4.6 Das Käufereigentum ist auf schriftliche Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung Lasten des Vertrages in vergleichbarem Zustand wie bei Übergabe unter Berücksichtigung Ver- käufers; der gebrauchsüblichen Abnutzung vom Lieferanten Versand hat D.D.P.(Incoterms® 2020) an den vom Käufer zurückzugebenbenannten Bestimmungsort zu erfolgen. Bei Verlust Die Verpflichtungen des Verkäufers zur Auslieferung des Eigentums des Käufers unterliegen keiner Aufrechnung oder Wertminderung außerhalb der gebrauchsüblichen Abnutzung ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Der Lieferant wird das Käufereigentum auf eigene Kosten verpacken und an den Käufer zurücksenden.
4.7 Entsprechend Ziffer 14 sind alle Konsignationsmaterialen oder sonstigen an den Lieferanten übergebenen Werkzeuge oder TechnologienZurückbehaltung wegen einer Gegenforderung, die der Lieferant für die Herstellung der Liefergegenstände benutzt aus diesem oder eingesetzt hat, vom Lieferanten in der Waren- oder Handelsrechnung ordnungsgemäß in einer für den internationalen Versand geeigneten Weise zu kennzeichneneinem an- deren Geschäft mit dem Verkäufer besteht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle materiellen Der Käufer kann dem Verkäufer Eigentum des Käufers zur Verfügung stellen und immateriellen Vermögenswerte, dieses Eigentum des Käufers wird ausschließlich für die dem Lieferanten Leistungen aus der PO verwendet. Das Eigentum des Käufers wird durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden Einbau oder für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat oder Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten jedem anderen Eigentum nicht beeinträchtigt. Das Eigentum des Käufers (siehe Ziffer 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen oder jeder andere Teil davon ist und daraus resultierenden wird kein Bestandteil und verliert seine Identität als Eigentum des Käufers nicht, wenn es an oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen in einem anderen Objekt befestigt wird; Der Verkäufer verwaltet, pflegt und Rechte) werden und verbleiben erhält das Eigentum des Käufers in Übereinstimmung mit der guten kaufmännischen Tradition oder gemäß den Bedingungen der PO. Der Verkäufer wird das Eigentum des Käufers ("Käufereigentum")einschließlich Schrott) ausschließlich in Übereinstimmung mit der Anweisung des Käufers veräußern. Das Käufereigentum umfasst AbbildungenDie Eigentumsaufzeichnungen des Verkäufers für das Eigentum des Käufers schließen vollständige, Pläneaktuelle, Zeichnungenüberprüfbare Aufzeichnungen aller Transaktionen des Eigentums des Käufers ein und umfassen: Eigentumsrecht; Beschreibung; Menge; Kosten pro Einheit; zurechnungsfähige Vertragsnummer/Code; Lage; Anordnung; Bestandsdatum; und die Rückverfolgbarkeit bis zum Versand, BerechnungenEmpfang, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- Speicherung und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art.
4.2 Das Käufereigentum Verwertungsdokumente. Der Käufer kann diese Aufzeichnungen zur Prüfung anfordern. Der Verkäufer wird dem Lieferanten übergeben wie besichtigtKäufer jährlich bis zum 15. September eine Ausrüstungsbestandliste vorlegen. Der Lieferant nutzt das Käufereigentum auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Gewährleistungsansprüche des Lieferanten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Käufereigentums, insbesondere wegen offenerer oder verdeckter Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Käufereigentum nach schriftlicher Aufforderung an den Käufer zurückzugeben.
4.3 Der Lieferant Verkäufer wird das Käufereigentum deutlich gesamte Eigentum des Käufers eindeutig als solches bezeichnen und kenntlich machen "Eigentum von MTS Systems Corporation" oder auf andere Weise ersichtlich anderslautende Anweisung als Eigentum des Käufers kennzeichnen und soweit möglich gesondert, abgesichert und getrennt vom Eigentum des Lieferanten verwahren und lagern.
4.4 Der Lieferant wird alle Anweisungen Kunden des Käufers im Hinblick auf die Verwahrung und Lagerung des Käufereigentums befolgenkennzeichnen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung Verkäufer wird das Eigentum des Käufers nicht berechtigt, das Käufereigentum durch anderes Eigentum auszutauschen oder zu ersetzen.
4.5 Während der Nutzung hat der Lieferant das Käufereigentum von Belastungen und Rechten Dritter jeglicher Art frei zu halten und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
4.6 Das Käufereigentum ist auf schriftliche Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Vertrages in vergleichbarem Zustand wie bei Übergabe unter Berücksichtigung der gebrauchsüblichen Abnutzung vom Lieferanten an den Käufer zurückzugeben. Bei Verlust oder Wertminderung außerhalb der gebrauchsüblichen Abnutzung ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Der Lieferant wird das Käufereigentum auf eigene Kosten verpacken und an den Käufer zurücksenden.
4.7 Entsprechend Ziffer 14 sind alle Konsignationsmaterialen oder sonstigen an den Lieferanten übergebenen Werkzeuge oder Technologien, die der Lieferant für die Herstellung der Liefergegenstände benutzt oder eingesetzt hat, vom Lieferanten in der Waren- oder Handelsrechnung ordnungsgemäß in einer für den internationalen Versand geeigneten Weise zu kennzeichnen.
Appears in 1 contract
Samples: MTS Allgemeine Geschäftsbedingungen
EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verbleiben alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die dem Lieferanten durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden oder für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat oder mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Ziffer 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen und daraus resultierenden oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen und Rechte) werden und verbleiben im Eigentum des Käufers ("Käufereigentum"). Das Käufereigentum umfasst insbesondere Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art.
4.2 Das Käufereigentum wird dem Lieferanten übergeben wie besichtigt. Der Lieferant nutzt das Käufereigentum auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Gewährleistungsansprüche des Lieferanten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Käufereigentums, insbesondere wegen offenerer oder verdeckter Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Käufereigentum nach schriftlicher Aufforderung an den Käufer zurückzugeben.
4.3 Der Lieferant wird das Käufereigentum deutlich als solches bezeichnen und kenntlich machen oder auf andere Weise ersichtlich als Eigentum des Käufers kennzeichnen und soweit möglich gesondert, abgesichert und getrennt vom Eigentum des Lieferanten verwahren und lagern.
4.4 Der Lieferant wird alle Anweisungen des Käufers im Hinblick auf die Verwahrung und Lagerung des Käufereigentums befolgen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, das Käufereigentum durch anderes Eigentum auszutauschen oder zu ersetzen.
4.5 Der Lieferant wird das Käufereigentum ausschließlich für die Erfüllung der vertraglichen Leistung verwenden und nur für zu diesem Zwecke vervielfältigen.
4.6 Während der Nutzung hat der Lieferant das Käufereigentum von Belastungen und Rechten Dritter jeglicher Art frei zu halten und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
4.6 4.7 Das Käufereigentum ist auf schriftliche Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Vertrages in vergleichbarem Zustand wie bei Übergabe unter Berücksichtigung der gebrauchsüblichen Abnutzung vom Lieferanten an den Käufer zurückzugeben. Bei Verlust oder Wertminderung außerhalb der gebrauchsüblichen Abnutzung ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Der Lieferant wird das Käufereigentum auf eigene Kosten verpacken und an den Käufer zurücksenden.
4.7 4.8 Entsprechend Ziffer 14 14.4.21.1b) sind alle Konsignationsmaterialen oder sonstigen an den Lieferanten übergebenen Werkzeuge oder Technologien, die der Lieferant für die Herstellung der Liefergegenstände benutzt oder eingesetzt hat, vom Lieferanten in der Waren- oder Handelsrechnung ordnungsgemäß in einer für den internationalen Versand geeigneten Weise zu kennzeichnen.
4.9 Der Käufer erteilt dem Lieferanten zum alleinigen Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Leistung eine einfache, nicht übertragbare und jederzeit widerrufliche Lizenz am Käufereigentum.
4.10 Sämtliche Gewerblichen Schutzrechte an Ergebnissen durch oder aufgrund der Nutzung oder Verwertung des Käufereigentums durch den Lieferanten (insbesondere Ideen, Erfindungen, Verfahren, Spezifikationen oder Dokumentationen), unabhängig davon ob im Zuge der Vertragserfüllung oder auf sonstige Weise ("Arbeitsergebnisse"), stehen dem Käufer zu.
4.11 Dem Käufer gebührt das alleinige Recht zur Verwertung der Arbeitsergebnisse für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, insbesondere das Recht zur Abänderung, Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung in allen Medien, sowie das Recht diese Verwertung durch Dritte vornehmen zulassen.
4.12 Der Lieferant tritt alle bestehenden und zukünftigen Verwertungsrechte in Bezug auf die Arbeitsergebnisse im Voraus an den Käufer ab. Soweit eine Abtretung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht möglich ist, erteilt der Lieferant dem Käufer eine gebührenfreie, weltweite, ausschließliche, unwiderrufliche und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Arbeitsergebnisse einschließlich dem Recht Unterlizenzen in unbeschränktem Umfang zu erteilen. Soweit der Lieferant zur Einräumung auch dieser Lizenz nicht berechtigt ist, wird er sich nach besten Kräften um eine Einräumung der entsprechenden Rechte vom Berechtigten zu Gunsten des Käufers bemühen.
4.13 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen und sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur Abtretung und Übertragung der Nutzungsrechte sowie zur Einräumung der Gewerblichen Schutzrechte an den Käufer erforderlich sind. Der Lieferant verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf das Recht zur Nennung des Urhebers.
4.14 Sofern der Lieferant ohne schriftliche Zustimmung des Käufers Liefergegenstände zum Zwecke des Verkaufs für Dritte entwirft, konstruiert oder herstellt, die im Wesentlichen den für den Käufer entworfenen oder hergestellten Liefergegenständen gleichen oder die bei vernünftiger Betrachtungsweise zum Austausch oder zur Reparatur von Waren oder Gütern des Käufers geeignet sind ("Drittwaren"), ist der Käufer berechtigt vom Lieferanten die Vorlage von eindeutigen Beweisen und die Abgabe einer (ggf. strafbewehrten) Erklärung dahingehend zu verlangen, dass weder der Lieferant noch seine Angestellten, Auftragnehmer oder Handelsvertreter oder mit dem Lieferanten im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen ganz oder teilweise, direkt oder indirekt Käufereigentum dazu genutzt haben, um Drittwaren zu entwerfen, zu konstruieren oder herzustellen.
4.15 Der Käufer hat das Recht, alle Einrichtungen, einschließlich aller Fertigungs- und Betriebsstätten sowie das sonstige fertigungsbezogene Gelände des Lieferanten ("Lieferanteneinrichtungen") und alle Unterlagen des Lieferanten entsprechend zu untersuchen und in angemessenem Umfang Inspektionen der Lieferanteneinrichtungen zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffern 04.3 bis 04.14 benannten Pflichten vorzunehmen.
4.16 Die Einräumung, Abtretung und Übertragung sämtlicher Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Käufer ist mit Zahlung für die jeweilige Bestellung abgegolten. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bestehen nicht.
Appears in 1 contract