Eigentum Musterklauseln

Eigentum. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
Eigentum. 1. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die von SPIE gelieferten Gegenstände und Materialien (Vorbehaltsware) Eigentum von SPIE, bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihr gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich Nebenfor- derungen, Schadensersatzansprüchen, Einlösungen von Schecks und Wechseln, Gegenstände und Materialien (Vorbehaltsware) sowie sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Berechtigte Mängeleinbe- halte werden berücksichtigt. 2. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, hat SPIE das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern SPIE die Vorbehaltsware zurücknimmt oder sie pfänden lässt, liegt darin kein Rücktritt seitens SPIE vom Vertrag, es sei denn, SPIE hätte dies ausdrücklich erklärt. Zurückgenommene Vorbehalts- ware darf SPIE verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde SPIE schuldet, nachdem SPIE einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. 3. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions- arbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten recht- zeitig durchführen. 4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentli- chen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungs- halber übereignen. Die (künftigen) Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einer Verbindung mit Grundstücken sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde SPIE bereits jetzt sicherungshalber in dem Umfang ab, der dem von SPIE in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. SPIE nimmt diese Abtretung an. 5. Der Kunde darf diese an SPIE abgetretenen Forderungen auf seine Re...
Eigentum. 13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. 13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.
Eigentum. 1. Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum des Vermieters. 2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Eigentum. Alle Eigentums- und Lizenzrechte, Rechte an geistigem Eigentum sowie anderen Rechte und Interessen an der Software verbleiben ausschließlich bei der Open Text Corporation, ihren Verbundenen Unternehmen oder ihrer Lizenzgeber. Die Software stellt ein Betriebsgeheimnis und vertrauliche Information der Open Text Corporation, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Lizenzgeber dar.
Eigentum. (1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Religionsgemeinschaften und ihrer Moscheegemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf religiöse Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Eigentum. Sie erkennen an, dass wir alle Rechte, Eigentums- und Nutzungsansprüche (einschließlich aller Rechte an Patenten, Marken und Handelsgeheimnissen sowie Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte) an dem und in Bezug auf den Dienst und alle zugehörigen zugrunde liegenden Technologien und Dokumentationen sowie sämtliche abgeleiteten und transformativen Werke, Modifikationen oder Verbesserungen der zuvor genannten halten. Dieser Vertrag begründet keinen Verkauf des Dienstes. Wir sind der ausschließliche Eigentümer sämtlicher Rechte an Kopien, Übersetzungen, Modifikationen, Anpassungen und abgeleiteten Werken des Dienstes; dies schließt auch alle von Ihnen vorgeschlagenen Verbesserungen und darauf basierende Weiterentwicklungen der Software ein.
Eigentum. Alle Eigentums- und Inhaberrechte und alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf das Produkt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Texte, Grafiken, Musik oder Sounds, alle Mitteilungen oder Informationen, erfundene Figuren, Namen, Themen, Objekte, Kulissen, Kostüme, Effects, Dialoge, Slogans, Plätze, Charaktere, Diagramme, Konzepte, Choreographien, Videos, audio-visuelle Effekte, Domainnamen und alle anderen Elemente, die zu dem Produkt gehören, einzeln oder in Kombination) und alle Kopien davon, sind Eigentum von UBISOFT oder seinen Lizenzgebern. Das Produkt ist durch nationale und internationale Gesetze, Copyright-Verträge und Vereinbarungen und andere Gesetze geschützt. Dieses Produkt kann gewisse lizenzierte Materialien enthalten und in diesem Fall können UBISOFTs Lizenzgeber ihre Rechte im Falle eines Verstoßes gegen diesen Vertrag schützen. Jede Vervielfältigung oder Wiedergabe dieser lizenzierten Materialien gleich auf welche Weise und aus welchem Grund ohne die vorherige Einwilligung von UBISOFT und gegebenenfalls UBISOFTs Lizenzgebern und Vertretern ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklich in diesem EULA vorgesehenen Fälle sind alle Rechte, die Ihnen nicht durch diesen Vertrag übertragen wurden, ausdrücklich UBISOFT vorbehalten. Diese Lizenz überträgt keine Ansprüche oder Eigentumsrechte an dem Produkt und kann nicht als ein Verkauf von Rechten an dem Produkt ausgelegt werden.
Eigentum. Adobe und ihre Lizenzgeber behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Vorteile an den Substance 3D Assets. Substance 3D Assets gelten als Adobe-Technologie. Der Kunde behält vorbehaltlich Adobes zugrundeliegendem geistigen Eigentum (Immaterialgüterrechten) an den Substance 3D Assets alle Rechte an größeren Werken und modifizierten Werken.
Eigentum. 9.1 Das Mietobjekt steht im Eigentum des Vermieters. 9.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt von allen Zugriffen Dritter freizuhalten bzw. freizumachen (z.B. Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht eines Reparaturunternehmens, Pfandrecht etc.) Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn solche Zugriffe Dritter erfolgen. Alle Kosten für Maßnahmen zur Aufhebung derartiger Zugriffe trägt der Mieter. 9.3 Der Mieter ist berechtigt, Änderungen und Einbauten am Mietobjekt vorzunehmen, wenn dadurch dessen Funktionsfähigkeit oder Werthaltigkeit nicht verschlechtert wird und der Vermieter zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Nach Vertragsbeendigung ist der Mieter berechtigt bzw. auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, das Mietobjekt auf seine Kosten in den Zustand vor Vornahme der Änderungen und zusätzlicher Einbauten zu versetzen. Nimmt der Mieter dieses Recht nicht in Anspruch, gehen die Änderungen und zusätzlichen Einbauten entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. 9.4 Sofern das Mietobjekt mit einem Grundstück, Gebäude oder einer Anlage verbunden wird, erfolgt dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit der Absicht, bei Beendigung des Mietvertrages die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, des Gebäudes oder der Anlage, so hat er mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Er wird dem Vermieter hierüber eine schriftliche Bestätigung vorlegen. 9.5 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung das Mietobjekt beim Mieter während der üblichen Geschäfts- zeiten zu besichtigen. Der Mieter verzichtet für den Fall der Besichtigung bereits jetzt auf die Ausübung seines Hausrechts.