Eigentumsrecht und Urheberrecht Musterklauseln

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vert...
Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B . Anregungen , I de - en , Skizzen , Vorent wür fe , Skribbles , Reinzeichnungen , Konzepte , Neg ative , Dias), auch einzelne 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiter- ent wicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte , sind nur mit ausdrücklicher Zu - stimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Her ausgabe aller sogen . „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Ver tr agsbe - s tandteil . Die Agentur is t nicht zur Her ausgabe verpflichtet . D.h . ohne ver tr agliche Abtretung der 10.3 Für die N utzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbar ten Zweck 10.4 Für die N utzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln , für die die Agentur kon - 10.5 Für N utzungen gemäß Abs 4. s teht der Agentur im 1. Jahr nach Ver tr agsende ein Anspruch auf 10.6 Der Kunde haf tet der Agentur für jede widerrechtliche N utzung in doppelter Höhe des für die - se N utzung angemessenen Honor ars .
Eigentumsrecht und Urheberrecht. SMARTLAKE MEDIA GMBH • Xxxxxxxxxxxxxxx 0 xxxxxx@xxxxxxxxx.xxxxx • xxx.xxxxxxxxx.xxxxx 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anre- gungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zu- rückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde be- reits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich verein- xxxxxx Xxxxx und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die- se Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erfor- derlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemesse- ne Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ab- lauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergü- tung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Ver- tragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorar...
Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen von wemos, auch einzelne Teile daraus (z.B. Ideen, Skizzen, Konzepte, Präsentationen, Entwürfe, etc.), bleiben im Eigentum von wemos und können jederzeit von wemos – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch vollständige Zahlung des Honorars das Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch wemos. 10.2 Bearbeitungen bzw. Änderungen von Leistungen von wemos, wie bspw. Deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von wemos und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. 10.3 Für die Nutzung der Leistungen von wemos, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von wemos erforderlich. Dafür steht wemos und/oder dem jeweiligen Rechteinhaber (z.B. Urheber von verwendeten Plug-Ins) eine gesonderte Vergütung in angemessener Höhe zu.
Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Eigenleistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. An- regungen, Konzepten, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Texten), auch einzel- ne Teile daraus, unterliegen dem Urheberrecht. Das Urheberrecht der jeweiligen Leistung wird als unbefristetes, unbegrenztes Nutzungsrecht durch Zahlung des Honorars an die Agentur übertragen. Die Übertragung des Urheberrechtes setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des von der Agentur dafür in Rechnung ge- stellten Honorares voraus. Leistungen, deren Urheberecht nicht durch Zahlung des Kunden auf diesen übergehen, können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und im Rahmen eines sogenannten „Pitching-Vertrages“ - zurückverlangt werden. Die Nutzung und/oder Weitergabe an Dritte von Leistungen, einschließlich jener aus Präsentationen, deren Urheber- rechte nicht durch Bezahlung eines Honorars auf den Kunden übertragen wurden, wird ausgeschlossen. Diese Urheberrecht-Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die Eigenleistungen der Agentur und nicht auf die Urheberrechte von Fremd- leistungen wie Fotografie oder Video, siehe 10.5. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen durch die Agentur tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbar- ten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergü- tung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ab- lauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Im Rahmen des Konzeptes der Agentur abgewickelte Fremdleistungen und dar- aus entstehende Urheberrechte (zB Fotografen, Videoproduzenten) werden von diesen Zulieferern direkt mit dem Kunden verrechnet, um eine korrekte Übertra- gung der Urheberrechte zu gewährleisten. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Eigentumsrecht und Urheberrecht. 7.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 7.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. 7.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 7.4 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Eigentumsrecht und Urheberrecht. 8.1 Der Auftraggeber erwirbt durch die vollständige Zahlung des Honorars und Beendigung des Vertragsverhältnisses alle gegenwärtigen, zukünftigen und für das Universum anwendbare Nutzungs- und Verwertungsrechte für unbestimmte Zeit. Darüber hinaus räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, das fertige Produkt in Zukunft Anlassbezogen zu ändern, ohne dass hierfür die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich ist. 8.2 Der gegenständliche Nutzungs- und Verwertungsvertrag wird in einem Original errichtet, das beim AuftraggeberIn bleibt.
Eigentumsrecht und Urheberrecht. Alle Leistungen von Socialized, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Prototypen aus der Programmierung), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Socialized und können von Socialized jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars mangels gesonderter Vereinbarung das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von Socialized jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Dies gilt nicht für Erstellung von Webseiten. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Socialized setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Socialized dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Socialized, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Ver- wendungszweck. Der Kunde darf die Leistungen der Agentur ausschließlich in Deutschland nut- zen. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterent- wicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustim- mung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zu- lässig. 10.3 Grundsätzlich ist mit der Übertragung der Nutzungsrechte, insbesondere für den Bereich Internet & Websites, nicht die Herausgabe von Source Codes (Quellcode, z.B. Datenbankscripts oder edi- tierbare Flash-Dateien) eingeschlossen, ausser wo dies vertraglich anders festgehalten worden ist. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich
Eigentumsrecht und Urheberrecht. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.