Eigentum des LG. 5.1 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, den Verwendungszweck des Leasinggegenstandes verändern, dessen Standort wechseln oder ihn an Dritte zum Gebrauch, insbesondere durch eine Vermietung überlassen. Das Kündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, sofern nicht anders vereinbart, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.2 Der LN darf den Leasinggegenstand mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen beweglichen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden. 5.3 Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich benachrichtigen. Der LN stellt den LG von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch des Leasinggegenstandes ergeben, auch aus Patent- und Schutzrechtsverletzungen frei. 5.4 Der LN ist verpflichtet, auf Verlangen des LG die Anbringung eines das Eigentum des LG verdeutlichenden Hinweisschildes zu dulden. Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Eigentum des LG. 5.1 5.1. Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, den Verwendungszweck des Leasinggegenstandes verändern, dessen Standort wechseln oder und ihn an Dritte Dritten zum Gebrauch, insbesondere durch eine Vermietung Gebrauch überlassen. Das Kündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen bleibt unberührt. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, Namen bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, überlassen bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, sofern nicht anders vereinbart, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen.
5.2 5.2. Der LN darf den Leasinggegenstand mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen beweglichen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.
5.3 5.3. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich benachrichtigen. Der LN stellt den LG von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch des Leasinggegenstandes ergeben, auch aus Patent- und Schutzrechtsverletzungen frei.
5.4. 5.4 Der LN ist verpflichtet, auf Verlangen des LG die Anbringung eines das Eigentum des LG verdeutlichenden Hinweisschildes zu dulden. Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet.
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Samples: Vendor Agreement, Vendor Agreement, Vendor and Supplier Contracts
Eigentum des LG. 5.1 5.1. Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Leasing- gegenstand verändern, den Verwendungszweck des Leasingge- genstandes verändern und ihn Dritten zum Gebrauch überlassen. Der LG erteilt dem LN aber bereits hiermit das Recht, den Leasing- gegenstand den Arbeitnehmern (AN) des LN und deren Familien- mitgliedern sowie den AN von mit dem LN verbundenen Unterneh- men und deren Familienmitgliedern zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu überlassen. Der Standort ist grundsätzlich der Wohnsitz des jeweiligen AN. Eine Verbringung des Leasinggegenstandes verändernan einen Standort au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des LG erfolgen. Der LG stimmt unabhän- gig davon bereits hiermit einer lediglich vorübergehenden Verbrin- gung des Leasinggegenstandes auch ins Ausland für einen Zeit- raum von jeweils maximal 6 Wochen, dessen etwa im Rahmen von Ge- schäfts- bzw. Urlaubsreisen, zu. In jedem Fall hat der LN bei einem etwaigen Wechsel des Stand- orts des Leasinggegenstandes dem LG Name und Anschrift des jeweiligen neuen AN sowie den vereinbarten neuen Standort wechseln oder ihn des Leasinggegenstandes unaufgefordert nach Kenntniserlangung dem LG mitzuteilen. Der LN verpflichtet sich, mit dem jeweiligen AN keine Vereinbarun- gen zu treffen, die den Bedingungen des Leasingvertrages und die- ser Allgemeinen Vertragsbedingungen widersprechen. Insbeson- dere wird der LN den AN dahingehend verpflichten, dass der Lea- singgegenstand nicht verändert werden, der Leasinggegenstand nicht an Dritte überlassen werden und der Standort nur nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gewech- selt werden darf. Der LN tritt dem LG hiermit alle Ansprüche aus dem jeweiligen Nutzungsüberlassungsverhältnis gegenüber dem AN zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne erforder- liche Einwilligung des LG den Leasinggegenstand einem AN oder einem sonstigen Dritten zum GebrauchGebrauch überlassen, insbesondere durch eine Vermietung überlassenbzw. Das Kündigungsrecht gemweiter- vermietet hat Der LG nimmt diese Abtretungen hiermit an. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossenDer LG verpflichtet sich für den Fall, dass er dem LN die Gebrauch- süberlassung an den AN oder einen sonstigen Dritten gestattet hat, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem AN oder einem sonstigen Dritten offenzulegen. Die Rechte des LN gemgemäß Ziffer 4.2. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen Bestim- mungen unberührt. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, sofern nicht anders vereinbart, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen.
5.2 5.2. Der LN darf den Leasinggegenstand mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer ei- ner anderen beweglichen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.
5.3 5.3. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich unver- züglich benachrichtigen. Im Falle einer Überlassung des Leasing- gegenstandes an einen AN des LN gem. Ziffer 5.1. wird der LN den jeweiligen AN verpflichten, den Leasinggegenstand vor Zugriffen Dritter zu schützen und im Falle eines Zugriffes den LN unverzüg- lich zu benachrichtigen. Der LN stellt den LG von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch Ge- brauch des Leasinggegenstandes ergeben, auch aus Patent- und Schutzrechtsverletzungen frei.
5.4. 5.4 Der LN ist verpflichtet, auf Verlangen des LG die Anbringung eines das Eigentum des LG verdeutlichenden Hinweisschildes Hinweises am Leasingge- genstand zu dulden. Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand Leasingge- genstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zwangsvollstreckungsmaßnah- men von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage Drittwiderspruchs- klage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement