Common use of Eigentum des LG Clause in Contracts

Eigentum des LG. 5.1 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, den Verwendungszweck des Leasinggegenstandes verändern, dessen Standort wechseln oder ihn an Dritte zum Gebrauch, insbesondere durch eine Vermietung überlassen. Das Kündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, sofern nicht anders vereinbart, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen.

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Eigentum des LG. 5.1 5.1. Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, den Verwendungszweck des Leasinggegenstandes verändern, dessen Standort wechseln oder und ihn an Dritte Dritten zum Gebrauch, insbesondere durch eine Vermietung Gebrauch überlassen. Das Kündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen bleibt unberührt. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, Namen bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, überlassen bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, sofern nicht anders vereinbart, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen.

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