Common use of Eigentum des LG Clause in Contracts

Eigentum des LG. Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (TA) wird durch folgende Regelungen ersetzt: 5.1 Der Leasinggegenstand wird auf den Namen des LN in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Kosten für die Zulassung und Abmeldung gehen zu Lasten des LN. Der LN ist verpflichtet, die ihm eventuell zur Zulassung überlassene Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) unverzüglich nach Zulassung an den LG herauszugeben. Der LN ist verpflichtet, die für den Betrieb und die Haltung des Leasinggegenstandes geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. StVG, StVZO, etc.), die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen vorzunehmen (z. B. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ) und die vorgeschriebenen Untersuchungen wie z.B. Hauptuntersuchung (HU) vorzunehmen. Der LN ist alleiniger Halter des Leasinggegenstandes im Sinne der Straßenverkehrsgesetze. 5.2 Der LG wird durch den Kauf Eigentümer des Leasinggegenstandes. Die Haltereintragung des LN in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) begründet keine Eigentümerstellung. 5.3 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, ihn Dritten überlassen und auf Dritte zulassen. Der LN wird dem LG einen Standortwechsel unverzüglich anzeigen. Dem LG ist auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, wo sich der Leasinggegenstand befindet. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Dem LG ist auf dessen Verlangen innerhalb der normalen Geschäftszeit, bei Vertragsstörungen jederzeit, Zugang zu dem Grundstück / zu den Räumen zu gewähren, auf / in denen der Leasinggegenstand abgestellt ist. Auf Verlangen des LG ist der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand mit einem auf das Eigentum des LG hinweisenden Kennzeichen zu versehen und / oder bei einer Nutzung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten oder durch den LN auf dem Grundstück eines Dritten, den Dritten über das Eigentumsrecht des LG zu informieren. 5.5 Einbauten und sonstige Veränderungen des Leasinggegenstandes, insbesondere das Beschriften oder Bekleben des Leasinggegenstandes, bedürfen der Zustimmung des LG. Die Einholung einer, etwa nach Änderung des Leasinggegenstandes erforderlichen, Betriebserlaubnis für den Leasinggegenstand nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ist Sache des LN. Änderungen und Einbauten gehen bei Rückgabe des Leasinggegenstandes entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Einbauten kann, auf Verlangen des LG muss der LN aber auf seine Kosten wieder wegnehmen; der LN verpflichtet sich, dann den ursprünglichen Zustand des Leasinggegenstandes wieder herzustellen. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. 5.6 Für Fahrten in Länder, in denen Aufruhr, innere Unruhen oder Krieg herrschen, sowie in außereuropäische Länder ist die schriftliche Zustimmung des LG erforderlich. Die einschlägigen Bestimmungen der abzuschließenden Fahrzeugversicherung sind vom LN zu beachten. Der LN ist gehalten, sich bei einschlägigen Einrichtungen über besondere und aktuelle Gegebenheiten für Auslandsreisen mit dem Leasinggegenstand zu informieren. 5.7 Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter, z.B. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen benachrichtigen. Das gleiche gilt für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet. 5.8 Der LN hat alle sich aus dem Betrieb und des Gebrauchs (z.B. auch die Bezahlung von Mautgebühren) des Leasinggegenstandes ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch, dem Betrieb oder der Haltung des Leasinggegenstandes ergeben, frei. Der LG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim LN Rückgriff zu nehmen.

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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement

Eigentum des LG. Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (TAOR) wird durch folgende Regelungen ersetzt: 5.1 Der Leasinggegenstand wird auf den Namen des LN in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Kosten für die Zulassung und Abmeldung gehen zu Lasten des LN. Der LN ist verpflichtet, die ihm eventuell zur Zulassung überlassene Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) unverzüglich nach Zulassung an den LG herauszugeben. Der LN ist verpflichtet, die für den Betrieb und die Haltung des Leasinggegenstandes geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. StVG, StVZO, etc.), die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen vorzunehmen (z. B. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ) und die vorgeschriebenen Untersuchungen wie z.B. Hauptuntersuchung (HU) vorzunehmen. Der LN ist alleiniger Halter des Leasinggegenstandes im Sinne der Straßenverkehrsgesetze. 5.2 Der LG wird durch den Kauf Eigentümer des Leasinggegenstandes. Die Haltereintragung des LN in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) begründet keine Eigentümerstellung. 5.3 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, ihn Dritten überlassen und auf Dritte zulassen. Der LN wird dem LG einen Standortwechsel unverzüglich anzeigen. Dem LG ist auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, wo sich der Leasinggegenstand befindet. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Dem LG ist auf dessen Verlangen innerhalb der normalen Geschäftszeit, bei Vertragsstörungen jederzeit, Zugang zu dem Grundstück / zu den Räumen zu gewähren, auf / in denen der Leasinggegenstand abgestellt ist. Auf Verlangen des LG ist der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand mit einem auf das Eigentum des LG hinweisenden Kennzeichen zu versehen und / oder bei einer Nutzung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten oder durch den LN auf dem Grundstück eines Dritten, den Dritten über das Eigentumsrecht des LG zu informieren. 5.5 Einbauten und sonstige Veränderungen des Leasinggegenstandes, insbesondere das Beschriften oder Bekleben des Leasinggegenstandes, bedürfen der Zustimmung des LG. Die Einholung einer, etwa nach Änderung des Leasinggegenstandes erforderlichen, Betriebserlaubnis für den Leasinggegenstand nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ist Sache des LN. Änderungen und Einbauten gehen bei Rückgabe des Leasinggegenstandes entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Einbauten kann, auf Verlangen des LG muss der LN aber auf seine Kosten wieder wegnehmen; der LN verpflichtet sich, dann den ursprünglichen Zustand des Leasinggegenstandes wieder herzustellenwiederherzustellen. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. 5.6 Für Fahrten in Länder, in denen Aufruhr, innere Unruhen oder Krieg herrschen, sowie in außereuropäische Länder ist die schriftliche Zustimmung des LG erforderlich. Die einschlägigen Bestimmungen der abzuschließenden Fahrzeugversicherung sind vom LN zu beachten. Der LN ist gehalten, sich bei einschlägigen Einrichtungen über besondere und aktuelle Gegebenheiten für Auslandsreisen mit dem Leasinggegenstand zu informieren. 5.7 Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter, z.B. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen benachrichtigen. Das gleiche gilt für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet. . 5.8 Der LN hat alle sich aus dem Betrieb und des Gebrauchs (z.B. auch die Bezahlung von Mautgebühren) des Leasinggegenstandes ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch, dem Betrieb oder der Haltung des Leasinggegenstandes ergeben, frei. Der LG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim LN Rückgriff zu nehmen.

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Eigentum des LG. Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (TAkündbar) wird durch folgende Regelungen ersetzt: 5.1 Der Leasinggegenstand wird auf den Namen des LN in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Kosten für die Zulassung und Abmeldung gehen zu Lasten des LN. Der LN ist verpflichtet, die ihm eventuell zur Zulassung überlassene Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) unverzüglich nach Zulassung an den LG herauszugeben. Der LN ist verpflichtet, die für den Betrieb und die Haltung des Leasinggegenstandes geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. StVG, StVZO, etc.), die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen vorzunehmen (z. B. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ) und die vorgeschriebenen Untersuchungen wie z.B. Hauptuntersuchung (HU) vorzunehmen. Der LN ist alleiniger Halter des Leasinggegenstandes im Sinne der Straßenverkehrsgesetze. 5.2 Der LG wird durch den Kauf Eigentümer des Leasinggegenstandes. Die Haltereintragung des LN in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) begründet keine Eigentümerstellung. 5.3 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, ihn Dritten überlassen und auf Dritte zulassen. Der LN wird dem LG einen Standortwechsel unverzüglich anzeigen. Dem LG ist auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, wo sich der Leasinggegenstand befindet. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Dem LG ist auf dessen Verlangen innerhalb der normalen Geschäftszeit, bei Vertragsstörungen jederzeit, Zugang zu dem Grundstück / zu den Räumen zu gewähren, auf / in denen der Leasinggegenstand abgestellt ist. Auf Verlangen des LG ist der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand mit einem auf das Eigentum des LG hinweisenden Kennzeichen zu versehen und / oder bei einer Nutzung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten oder durch den LN auf dem Grundstück eines Dritten, den Dritten über das Eigentumsrecht des LG zu informieren. 5.5 Einbauten und sonstige Veränderungen des Leasinggegenstandes, insbesondere das Beschriften oder Bekleben des Leasinggegenstandes, bedürfen der Zustimmung des LG. Die Einholung einer, etwa nach Änderung des Leasinggegenstandes erforderlichen, Betriebserlaubnis für den Leasinggegenstand nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ist Sache des LN. Änderungen und Einbauten gehen bei Rückgabe des Leasinggegenstandes entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Einbauten kann, auf Verlangen des LG muss der LN aber auf seine Kosten wieder wegnehmen; der LN verpflichtet sich, dann den ursprünglichen Zustand des Leasinggegenstandes wieder herzustellen. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. 5.6 Für Fahrten in Länder, in denen Aufruhr, innere Unruhen oder Krieg herrschen, sowie in außereuropäische Länder ist die schriftliche Zustimmung des LG erforderlich. Die einschlägigen Bestimmungen der abzuschließenden Fahrzeugversicherung sind vom LN zu beachten. Der LN ist gehalten, sich bei einschlägigen Einrichtungen über besondere und aktuelle Gegebenheiten für Auslandsreisen mit dem Leasinggegenstand zu informieren. 5.7 Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter, z.B. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen benachrichtigen. Das gleiche gilt für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet. . 5.8 Der LN hat alle sich aus dem Betrieb und des Gebrauchs (z.B. auch die Bezahlung von Mautgebühren) des Leasinggegenstandes ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch, dem Betrieb oder der Haltung des Leasinggegenstandes ergeben, frei. Der LG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim LN Rückgriff zu nehmen.

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Eigentum des LG. Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (TAVA) wird durch folgende Regelungen ersetzt: 5.1 Der Leasinggegenstand wird auf den Namen des LN in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Kosten für die Zulassung und Abmeldung gehen zu Lasten des LN. Der LN ist verpflichtet, die ihm eventuell zur Zulassung überlassene Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) unverzüglich nach Zulassung an den LG herauszugeben. Der LN ist verpflichtet, die für den Betrieb und die Haltung des Leasinggegenstandes geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. StVG, StVZO, etc.), die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen vorzunehmen (z. B. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ) und die vorgeschriebenen Untersuchungen wie z.B. Hauptuntersuchung (HU) vorzunehmen. Der LN ist alleiniger Halter des Leasinggegenstandes im Sinne der Straßenverkehrsgesetze. 5.2 Der LG wird durch den Kauf Eigentümer des Leasinggegenstandes. Die Haltereintragung des LN in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) begründet keine Eigentümerstellung. 5.3 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, ihn Dritten überlassen und auf Dritte zulassen. Der LN wird dem LG einen Standortwechsel unverzüglich anzeigen. Dem LG ist auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, wo sich der Leasinggegenstand befindet. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Dem LG ist auf dessen Verlangen innerhalb der normalen Geschäftszeit, bei Vertragsstörungen jederzeit, Zugang zu dem Grundstück / zu den Räumen zu gewähren, auf / in denen der Leasinggegenstand abgestellt ist. Auf Verlangen des LG ist der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand mit einem auf das Eigentum des LG hinweisenden Kennzeichen zu versehen und / oder bei einer Nutzung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten oder durch den LN auf dem Grundstück eines Dritten, den Dritten über das Eigentumsrecht des LG zu informieren. 5.5 Einbauten und sonstige Veränderungen des Leasinggegenstandes, insbesondere das Beschriften oder Bekleben des Leasinggegenstandes, bedürfen der Zustimmung des LG. Die Einholung einer, etwa nach Änderung des Leasinggegenstandes erforderlichen, Betriebserlaubnis für den Leasinggegenstand nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ist Sache des LN. Änderungen und Einbauten gehen bei Rückgabe des Leasinggegenstandes entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Einbauten kann, auf Verlangen des LG muss der LN aber auf seine Kosten wieder wegnehmen; der LN verpflichtet sich, dann den ursprünglichen Zustand des Leasinggegenstandes wieder herzustellen. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. 5.6 Für Fahrten in Länder, in denen Aufruhr, innere Unruhen oder Krieg herrschen, sowie in außereuropäische Länder ist die schriftliche Zustimmung des LG erforderlich. Die einschlägigen Bestimmungen der abzuschließenden Fahrzeugversicherung sind vom LN zu beachten. Der LN ist gehalten, sich bei einschlägigen Einrichtungen über besondere und aktuelle Gegebenheiten für Auslandsreisen mit dem Leasinggegenstand zu informieren. 5.7 Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter, z.B. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen benachrichtigen. Das gleiche gilt für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet. 5.8 Der LN hat alle sich aus dem Betrieb und des Gebrauchs (z.B. auch die Bezahlung von Mautgebühren) des Leasinggegenstandes ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch, dem Betrieb oder der Haltung des Leasinggegenstandes ergeben, frei. Der LG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim LN Rückgriff zu nehmen.

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