Eigentumsvorbehalt, Beistellung von Werkzeugen und Produktions- mitteln. 5.1. Stellt LEONI dem Lieferanten Werkzeuge, Modelle, Schablonen oder sonstige Fertigungs- und Produktionsmittel bei, liegt das Eigentum hieran bei LEONI und bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant wird das Eigentum von LEONI entsprechend als solches kennzeichnen. Es dient ausschließlich zur Verwendung für die Erfüllung des Vertrages mit LEONI. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für LEONI vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Verwendung erwirbt LEONI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für LEONI. 5.2. Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten oder einem vom Lieferanten zu vertretenden Verstoß gegen seine Ver- pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere bei vertragswid- riger Verwendung sowie bei Vertragsbeendigung ist LEONI berechtigt, die Herausgabe der beigestellten Fertigungs- und Produktionsmittel zu ver- langen. 5.3. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts ist der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LEONI nicht berechtigt, beigestellte Ferti- gungsmittel oder sonstige im Eigentum von LEONI stehende Produk- tionsmittel, insbesondere Werkzeuge zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu vermieten oder anderweitig in einer Weise zu überlassen oder zu verändern, dass diese die Sicherung von LEONI beeinträchtigen könnte. Der Lieferant hat, wenn Dritte auf im Eigentum von LEONI stehende Fertigungs- und Produktionsmittel zugreifen, insbeson- dere pfänden oder ein Unternehmerpfandrecht geltend machen, diese auf die Eigentümerstellung von LEONI hinzuweisen und LEONI unverzüglich davon zu unterrichten. Die Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und für eine etwaige Wiederbeschaffung der Fertigungs- und Produktionsmittel trägt der Lieferant.
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