Zahlung, Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 7.1 Der Gesamtbetrag der Honorarnote ist prompt und ohne Abzug nach Erhalt fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Vereinbarte Rechte werden bei Zahlungseingang des Gesamtbetrages eingeräumt und können nicht weitergegeben oder veräußert werden. Jede Weitergabe oder Veräußerung von Rechten sowie die Ausweitung des Nutzungsumfanges oder -raumes erfordern eine gesonderte Vereinbarung. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten der Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahn- schreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Honorars zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht frist- gerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 9.1 Das Honorar ist soFort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung Fällig, soFern nicht im EinzelFall besondere Zahlungsbedingungen schriFtlich vereinbart werden. Dies gilt auch Für die Weiterverrechnung sämtlicher Barausla- gen und sonstiger AuFwendungen. Die von der Agentur gelieFerte Xxxx bleibt bis zur vollstän- digen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der Für Unterneh- mergeschäFte geltenden Höhe. Weiters verpFlich- tet sich der Kunde Für den Fall des Zahlungsver- zugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechen- den RechtsverFolgung notwendig sind, zu erset- zen. Dies umFasst jedenFalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahn- schreibens eines mit der Eintreibung beauFtrag- ten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weiterge- hender Rechte und Forderungen bleibt davon unbe- rührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Atelier Karasinski sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträ- ge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen soFort Fällig stellen. 9.4 Weiters ist Atelier Karasinski nicht verpFlichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaFtenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die VerpFlichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Atelier Karasinski Für den Fall der nicht Fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder NebenForderungen das Recht vor, die soFor- tige Bezahlung der gesamten noch oFFenen Schuld zu Fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur auFzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriFtlich anerkannt oder gerichtlich Festgestellt.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiter verrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 1. Wir bieten verschiedene Bezahlarten auf unserer Shop Seite an. Grundsätzlich fallen bei einer Xxxx dieser Bezahlarten keine Kosten für Sie an: 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein von Ihnen zu zahlender Betrag (z.B. ein Kaufpreis oder auch das Entgelt für die FLYER Premium Garantie) sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Sollten Sie eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig leisten, können wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag mit Ihnen zurücktreten. Alle Rechnungen und etwaige Gutschriften erhalten Sie ausschließlich elektronisch. 3. Bis zum Eingang des zu zahlenden Betrags und aller etwaigen Nebenkosten bei uns, behalten wir uns das Eigentum an den Waren und ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich von uns zu erbringender Leistungen vor.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. SMARTLAKE MEDIA GMBH • Xxxxxxxxxxxxxxx 0 xxxxxx@xxxxxxxxx.xxxxx • xxx.xxxxxxxxx.xxxxx 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur voll- ständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und In- kassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Gel- tendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leis- tungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflich- tung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu for- dern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. Das Entgelt für Software-Kaufverträge ist vor der Erstellung von Lizenzen vollständig zu leisten; der Auftragnehmer wird diese erst nach erfolgter vollständiger Zahlung lizenzieren und ausliefern. In Für Software-Werkvertragsleistungen oder Beratungs- und Schulungsleistungen werden Abschlagszahlungen vereinbart. Zur näheren Ausgestaltung wird ein Zahlungsplan vereinbart. Vom Auftragnehmer gelegte Rechnungen oder Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Für die rechtzeitige Zahlung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges beim Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Auftrag- nehmer direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen, so werden Zahlungen des Auftraggebers auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zu deren vollständi- ger Bezahlung sein Eigentum. Sämtliche vermittelte oder eingeräumte Lizen- zen sind jeweils nur unter der aufschiebenden Bedingung gegeben, dass der Auftraggeber jeweils das Entgelt für diese Software, deren Installation, Anpassung und dazu geleisteter Module vollständig zahlt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und lässt auch eine weitere Fristsetzung des Auftragnehmers unbeachtet, ist dieser berechtigt, die vermittelte bzw. eingeräumte Lizenz ohne Vorankündigung zu kündigen und die ggf. zum Betrieb erforderlichen Codes zu widerrufen, zu löschen oder nicht weiter zu verlängern.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug sowie spesenfrei für den Empfänger zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, vertragliche Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. zu be- rechnen. Weiters trägt der säumige Zahler sämtliche Kosten von Gugler, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und gerichtlichen bzw. außerge- richtlichen Eintreibung notwendig und nützlich sind. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach den üblichen und gesetzlich anwendbaren Tarifen der jewei- ligen Intervenienten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt. 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen an- 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der