Common use of Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Clause in Contracts

Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen. 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit weniger als 5 AN mit diesen gemäß § 4 AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. 5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten Entlassung beendet wird.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen. 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit weniger we- niger als 5 AN ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4 AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitraumes Einarbeitungszeit- raumes verteilt wird. 5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende ÜberstundenvergütungÜberstundenver- gütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag entfälltent- fällt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund aufgrund eines unberechtigten unbe- rechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten verschulde- ten Entlassung beendet wird.

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Samples: Kollektivvertrag

Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen. 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit weniger we- niger als 5 AN ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4 AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitraumes Einarbeitungszeitrau- mes verteilt wird. 5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende ÜberstundenvergütungÜberstun- denvergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag Überstundenzu- schlag entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund aufgrund eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten Entlassung beendet wird.

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Samples: Kollektivvertrag