Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen. 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit weniger als 5 AN mit diesen gemäß § 4 AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
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Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen. 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit weniger we- niger als 5 AN ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4 AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitraumes Einarbeitungszeitrau- mes verteilt wird.
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Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen. 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit weniger we- niger als 5 AN ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4 AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitraumes Einarbeitungszeit- raumes verteilt wird.
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