Abfertigung Musterklauseln

Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklären. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz. a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen. c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
Abfertigung. 1. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbroche- nen Dauer des Dienstverhältnisses, einschließlich der vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen Ansprü- che angerechneten Vordienstzeiten, von mindestens 3 Jahren 2 Monatsentgelte von mindestens 5 Jahren 5 Monatsentgelte von mindestens 10 Jahren 8 Monatsentgelte von mindestens 15 Jahren 12 Monatsentgelte von mindestens 20 Jahren 15 Monatsentgelte von mindestens 25 Jahren 18 Monatsentgelte von mindestens 30 Jahren 20 Monatsentgelte 2. Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit im Unter- nehmen von 3 Jahren, die innerhalb von 18 Monaten – 9 – nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, ha- ben Anspruch auf drei Viertel der ihnen nach Z 1 bzw Z 9 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 5 Mo- natsentgelte. 3. Bei Tod des Dienstnehmers: a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der länger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, ist das Ent- gelt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienst- nehmers ist das Entgelt für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate weiterzuzahlen, jedoch mindestens die unter Z 1 angeführten Monatsent- gelte bzw in Z 9 angeführten Abfertigungsüber- hänge; b) Anspruchsberechtigt sind der Reihe nach: – die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/ die Verstorbene gesetzlich verpflichtet war; – der Ehepartner, welcher mit dem/der Verstorbe- nen im gemeinsamen Haushalt lebte; – der/die von dem/der Verstorbenen schriftlich dem Unternehmen namhaft gemachte Lebens- gefährte/Lebensgefährtin; – die Eltern (Stiefeltern), mit welchen der/die Ver- storbene im gemeinsamen Haushalt lebte; – jene Personen, welche die Begräbniskosten be- zahlten, jedoch nur in der Höhe der nachgewie- senen Begräbniskosten. 4. Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichen Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Z 1 bzw Z 9. Hinsichtlich der Anspruchsberech- tigung gilt Z 3 lit b) sinngemäß. 5. Der Anspruch auf die volle Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Kündi- gung seitens des Dienstnehmers endet. 6. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutter- schutzgesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes der Abfertigung als Dienstzeiten anzusehen. 7. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi- gung des Dienstv...
Abfertigung. 111. (1) Die Abs. 2 bis 9 sind auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, auf die bis zum Ablauf des
Abfertigung. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeit- nehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so ge- bührt den Erben, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes gegenüber dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehme- rin einen Unterhaltsanspruch hatten oder deren Ehe- partner bzw Ehepartnerin oder eingetragene Partner bzw eingetragene Partnerin waren, über den gesetzli- chen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abferti- gung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, auf die das BMSVG nicht anzuwenden ist („Abfertigung-Alt“). 1) Ansprüche, die ab Inkrafttreten dieses Kollektivver- trags entstehen, müssen binnen acht Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht wer- den. Liegen keine Arbeitszeitaufzeichnungen vor, gel- ten für Ansprüche, die sich aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die allgemeinen Verjährungsbe- stimmungen des ABGB. 2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau- schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver- hältnisses.
Abfertigung. A.) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gel- ten für jene Arbeitnehmer nicht, die ihr Arbeitsverhält- nis nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, sowie auch dann nicht, wenn für schon vor dem 31. 12. 2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti- gungsansprüche nach dem AngG zugunsten der Ab- fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver- zichtet wird. B.) Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis wegen An- tritts der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, ge- bührt eine Abfertigung, wobei jeweils auf den nächst- höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu- runden ist, sofern dieser Anspruch ohnehin mit Been- digung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden wäre. C.) Der Abfertigungsanspruch im gesetzlichen Aus- maß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr Arbeitsverhält- nis bis Ende des Karenzurlaubes beenden. D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar- beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen. E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti- gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge- setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge- setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin- der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt. F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti- gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.
Abfertigung. Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pen- sionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im § 253c, Abs. 2 ASVG ge- nannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. Auf diese Abfertigung sind die §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abfertigung. 1. Für die Abfertigung des Arbeitnehmers gilt das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (BGBl. (Bundesgesetzblatt)Nr. 1979/107) in der jeweils geltenden Fassung. Wechsel ins System der "Abfertigung neu" 2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. (Absatz) 1 Z (Zeile) 26 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes)) bestimmt ist.
Abfertigung. Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
Abfertigung. War ein Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei demsel- ben Dienstgeber beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.