Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklären. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.
a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
Abfertigung. Die Punkte 23.1. bis 23.5. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, auf deren Dienstverhältnis das BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) Anwendung findet; diese gelten daher nur für Abfertigung „alt“:
23.1. Anspruch und Höhe der Abfertigung richten sich, soweit diese Vereinbarung keine günstigeren Regelungen für die Arbeitnehmerin enthält, nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 23 ff AngG.). Wird eine Arbeitgeberinkündigung ausgesprochen, gebührt der Arbeitnehmerin bei einem Dienstverhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, eine Abfertigung, deren Höhe von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt. Die Abfertigung beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache des letzten Monatsbruttobezuges 5 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbruttobezuges 10 Jahren das Vierfache des letzten Monatsbruttobezuges 15 Jahren das Sechsfache des letzten Monatsbruttobezuges 20 Jahren das Neunfache des letzten Monatsbruttobezuges 25 Jahren das Zwölffache des letzten Monatsbruttobezuges
23.2. Bei Selbstkündigung besteht ein Anspruch auf Abfertigung: • bei der Inanspruchnahme einer Pension nach den Sozialversicherungsgesetzen • nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit (excl. Karenzzeiten vergleichbare entgelt- freie Zeiten). Zeiten einer nach Beginn des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenz- gesetzes sowie Zeiten der gesetzlichen Hospizkarenz sind für den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (Abfertigung alt) anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Regelung gilt für alle Elternkarenzzeiten, die ab 1.1.2008 beginnen.
23.3. Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie das Dienst- verhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes auflösen oder drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des daran anschließenden Sonderurlaubes die Beendigung des Dienstverhältnisses ankündigen. Männliche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes ankündigen.
23.4. Bei allfälliger Wiederaufnahme in den Dienst der Caritas beginnt die Laufzeit für den neuen Abfertigungsanspr...
Abfertigung. A.) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gel- ten für jene Arbeitnehmer nicht, die ihr Arbeitsverhält- nis nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, sowie auch dann nicht, wenn für schon vor dem 31. 12. 2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti- gungsansprüche nach dem AngG zugunsten der Ab- fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver- zichtet wird.
B.) Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis wegen An- tritts der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, ge- bührt eine Abfertigung, wobei jeweils auf den nächst- höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu- runden ist, sofern dieser Anspruch ohnehin mit Been- digung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden wäre.
C.) Der Abfertigungsanspruch im gesetzlichen Aus- maß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr Arbeitsverhält- nis bis Ende des Karenzurlaubes beenden.
D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar- beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen.
E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti- gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge- setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge- setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin- der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt.
F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti- gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.
Abfertigung. 111. (1) Die Abs. 2 bis 9 sind auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, auf die bis zum Ablauf des
Abfertigung. Verfall von Ansprüchen
Abfertigung. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeit- nehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so ge- bührt den Erben, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes gegenüber dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehme- rin einen Unterhaltsanspruch hatten oder deren Ehe- partner bzw Ehepartnerin oder eingetragene Partner bzw eingetragene Partnerin waren, über den gesetzli- chen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abferti- gung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, auf die das BMSVG nicht anzuwenden ist („Abfertigung-Alt“).
1) Ansprüche, die ab Inkrafttreten dieses Kollektivver- trags entstehen, müssen binnen acht Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht wer- den. Liegen keine Arbeitszeitaufzeichnungen vor, gel- ten für Ansprüche, die sich aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die allgemeinen Verjährungsbe- stimmungen des ABGB.
2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau- schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver- hältnisses.
Abfertigung. 120a Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7.2002 bestanden haben, gelten für die ArbeitnehmerInnen, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese ArbeitnehmerInnen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither abgeschlossenen Regelungen. 121 Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungs- gesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden ergänzenden Besserstellungen: 122 Nach einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf Abfertigung, wenn Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern oder bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alters- pension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst lösen. Wird das Dienstver- hältnis vor Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Ab- fertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des Arbeitnehmers unter Ein- haltung jener Kündigungsfrist aufgekündigt wird, die der Arbeitgeber auf Grund des Punktes 118 einzuhalten hätte. 123 Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst und hat es länger als ein Jahr gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123a) für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123a) für den Sterbemonat und die beiden folgen- den Monate weiterzuzahlen. Hatte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgel- tanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Monatsbezug (Punkt 123a) in voller Höhe nur für den ab dem Todestag laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
Abfertigung. Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pen- sionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im § 253c, Abs. 2 ASVG ge- nannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. Auf diese Abfertigung sind die §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abfertigung. Für die Ausbezahlung von Abfertigungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Qua- lifikationszuschlag wird jedenfalls bei der Abfertigung nicht als ständiger Bezug angesehen (siehe dazu auch Punkt III).
Abfertigung. 1. Für die Abfertigung des Arbeitnehmers gilt das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (BGBl. (Bundesgesetzblatt)Nr. 1979/107) in der jeweils geltenden Fassung. Wechsel ins System der "Abfertigung neu"
2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. (Absatz) 1 Z (Zeile) 26 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes)) bestimmt ist.