Abfertigung Musterklauseln

Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gilt, so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des AngG.
Abfertigung. 111. (1) Die Abs. 2 bis 9 sind auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, auf die bis zum Ablauf des
Abfertigung. Abfertigung Neu
Abfertigung. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeit- nehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so ge- bührt den Erben, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes gegenüber dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehme- rin einen Unterhaltsanspruch hatten oder deren Ehe- partner bzw Ehepartnerin oder eingetragene Partner bzw eingetragene Partnerin waren, über den gesetzli- chen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abferti- gung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, auf die das BMSVG nicht anzuwenden ist („Abfertigung-Alt“).
Abfertigung. 2 (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeits- verhältnis aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit ei- nem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. Auf diese Abfertigung sind die §§ 23 und 23a des Ange- stelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Abfertigung. Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
Abfertigung. Abfertigung Neu Abfertigung Alt bei Teilzeit bzw Elternteilzeit Abfertigung Alt bei Pensionsantritt bzw Erreichung des Regelpensionsalters Anrechenbarkeit der Abfertigung Alt auf andere Leistungen Abfertigung Alt bei zusammengerechneten Ar- beitsverhältnissen
Abfertigung. 1. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbroche- nen Dauer des Dienstverhältnisses, einschließlich der vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen Ansprü- che angerechneten Vordienstzeiten, von mindestens 3 Jahren 2 Monatsentgelte von mindestens 5 Jahren 5 Monatsentgelte von mindestens 10 Jahren 8 Monatsentgelte von mindestens 15 Jahren 12 Monatsentgelte von mindestens 20 Jahren 15 Monatsentgelte von mindestens 25 Jahren 18 Monatsentgelte von mindestens 30 Jahren 20 Monatsentgelte