Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
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Samples: www.rosslauer-wohnungsgenossenschaft.de, www.wgd-mitte.de, wohnen-lobdeburg.de
Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung wird dadurch nicht berührt.
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Samples: www.wbg-meerane.de, www.postbaugenossenschaft-sw.de
Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) . Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
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Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates Aufsichts- rates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung Mit- gliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
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Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes Vor- standes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch da- durch nicht berührt.
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Samples: www.bde-nuernberg.de
Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung Ein- berufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
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Samples: awg-arnsdorf.de
Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufenein- berufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung Mitgliederversamm- lung wird dadurch nicht berührt.
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Einberufung der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates Aufsichts- rates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
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