Stimmrecht Musterklauseln

Stimmrecht. An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 Handelsgesetzbuch) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.
Stimmrecht. (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Stimmrecht. Jede Aktie gewährt in der Hauptversamm- lung eine Stimme. Each share carries one vote in the General Meeting. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine höhere Mehrheit erfor- derlich ist. Das in § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgesehene Mehrheitserfordernis bleibt unberührt. Resolutions of the general meeting shall be passed with a simple majority of the votes cast, and, in so far as a majority of the share capital is necessary, with a simple majority of the registered share capital rep- resented at the voting, unless a higher ma- jority is required by mandatory law or by these Articles of Association. The majority requirement set out in Section 103(1) sen- tence 2 AktG remains unaffected.
Stimmrecht. (1) Unbeschadet des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme. (2) Die Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration üben in Angelegenhei- ten, die nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Stimmrecht. An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Ab- satz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbun- denes Unternehmen.
Stimmrecht. An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil.
Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stim- me. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
Stimmrecht. Jede Xxxxx gewährt in der Hauptversammlung der Emittentin eine Stimme. Beschränkungen des Stimmrechts bestehen nicht. Insbesondere gibt es keine unterschiedlichen Stimmrechte für bestimmte Aktionäre der Emittentin.
Stimmrecht. An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder solche Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder einer Tochtergesellschaft gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für Tochtergesellschaften und niemand darf das Stimmrecht zu diesem Zweck ausüben. Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren. Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Stimmrecht. Weder DEGIRO noch SPV nutzen die Stimmrechte an den im Namen des Kunden gehaltenen Wertpapieren. Auf Anfrage des Kunden wird XXXXXX sich darum bemühen, dass der Kunde das Recht erhält an Aktionärsversammlungen teilzunehmen und von seinem Stimmrecht in Bezug auf = Allgemeine Geschäftsbedingungen von XXXXXX ISC20210127 die für den Kunden geführten Wertpapiere Gebrauch zu machen. Die Anfrage muss mindestens zwanzig Handelstage vor der betreffenden Versammlung und/oder zehn Handelstage vor dem Registrierungsdatum für die Ausübung des Stimmrechts eingereicht werden, wenn ein solches festgelegt wurde. Für diese Dienstleistung berechnet DEGIRO eine Gebühr sowie die Kosten, die DEGIRO für diese Dienstleistung entstehen. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr kann dem „Preisverzeichnis“ in „Informationen zu den Wertpapierdienstleistungen von XXXXXX“ entnommen werden.