Eingliederung Musterklauseln

Eingliederung. 1 Aus gesundheitlichen Gründen leistungsverminderte Mitarbeitende, welche die bisherige Arbeit unverschuldet nicht mehr im bisherigen Mass ausüben können, werden weiterbeschäftigt, sofern dies betrieblich möglich und aus medizinischer Sicht vertretbar ist. 2 In den Fällen gemäss Abs. 1 kann der Lohn ausserhalb des funktionsgemässen Lohnbands liegen. 3 Mitarbeitende, welche aus gesundheitlichen Gründen in ihrer angestammten Tätigkeit auch langfristig arbeitsunfähig sind und den Wunsch haben, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Lohnersatzleistungen aufzulösen, um eine neue ihren gesundheitlichen Möglichkeiten angepasste unbefristete Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber ausserhalb des Konzerns Post anzutreten, kann zur Förderung einer Lösungsfindung eine Entschädigung in der Höhe von max. 6 Monatslöhnen gewährt werden. 4 Die Mitarbeitenden haben während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine professionelle Begleitung durch eine entsprechend qualifizierte Organisation der Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden werden über dieses Angebot explizit informiert. 5 Die Arbeitgeberin und ihre Mitarbeitenden leisten je selber sowie auch gemeinsam, einen aktiven Beitrag zur berufliche Reintegration.
Eingliederung. 1Aus gesundheitlichen Gründen leistungsverminderte Mitarbeitende, welche die bisherige Arbeit unverschuldet nicht mehr im bisherigen Mass ausüben können, werden weiterbeschäftigt, sofern dies betrieblich möglich und aus medizinischer Sicht vertretbar ist. 2In den Fällen gemäss Abs. 1 kann der Lohn ausserhalb des funktions- gemässen Lohnbands liegen.
Eingliederung. Aus gesundheitlichen Gründen leistungsverminderte Mitarbeitende, welche die bisherige Arbeit unverschuldet nicht mehr im bisherigen Mass ausüben können, werden weiterbeschäftigt, sofern dies betrieblich möglich und aus medizinischer Sicht vertretbar ist.
Eingliederung. 1Aus gesundheitlichen Gründen leistungsverminderte Mitarbeitende, welche die bisherige Arbeit unverschuldet nicht mehr im bisherigen Mass ausüben können, werden von der Post weiterbeschäftigt, sofern die medizinischen und betrieblichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Eingliederung. Mit Inkrafttreten des durch den Thüringer Landtag zu beschließenden Gesetzes wird die Gemeinde Quirla/Dorna aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird in das Gebiet der Stadt Stadtroda eingegliedert.
Eingliederung. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Gemeinde Schmalzerode aufgelöst und in die Lutherstadt Eisleben eingegliedert. (1)Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der eingegliederten Gemeinde Schmalzerode auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Lutherstadt Eisleben angerechnet. (2)Die Einwohner der eingegliederten Gemeinde Schmalzerode haben im Verhältnis zur Lutherstadt Eisleben die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie die übrigen Einwohner der Lutherstadt Eisleben. (3)Die öffentlichen Einrichtungen der Lutherstadt Eisleben stehen ihnen im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise wie den Einwohnern des bisherigen Stadtgebietes zur Verfügung. (1)Die althergebrachte Gemeindebezeichnung Schmalzerode gilt als Ortschaftsbezeichnung weiter. (2)Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name der Ortschaft, darunter die Worte Lutherstadt Eisleben und darunter der Name des Landkreises stehen. (3)Anderweitige Regelungen können – soweit dem nicht straßenverkehrsrechtliche Vorschriften entgegenstehen – durch den Ortschaftsrat beschlossen werden. (4)Die Ortschaft und die Vereine in der nunmehrigen Ortschaft dürfen, soweit sie bisher dazu berechtigt waren, die bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung weiterführen. Die Weiterführung von Wappen und Flaggen wird durch die Hauptsatzung der Lutherstadt Eisleben geregelt. (1)Für die eingegliederte Gemeinde Schmalzerode wird die Ortschaftsverfassung nach §§ 86 ff. GO LSA auf unbestimmte Zeit eingeführt. Bis zur Neuwahl des Ortschaftsrates nimmt der Gemeinderat der eingegliederten Gemeinde die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. Der Ortschaftsrat besteht zukünftig aus 7 Mitgliedern. (2)Ortsbürgermeister der nunmehrigen Ortschaft Schmalzerode wird – bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode – der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Schmalzerode. Die Höhe der bisherigen Aufwandsentschädigung bleibt bis dahin bestehen. Bis zur Xxxx des Ortschaftsrates bleibt für die Mitglieder des bisherigen Gemeinderates die Aufwandsentschädigung in der bisherigen festgelegten Höhe bestehen. Gleiches gilt für den bisherigen Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Schmalzerode bis zur Neuwahl des Ortswehrleiters. (3)Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in die Hauptsatzung der Lutherstadt Eisleben aufgenommen. (4)In der Ortschaft Schmalzerode wird ...
Eingliederung. Die Gemeinde Opfingen wird in die Stadt Freiburg im Breisgau eingegliedert. Sie bildet fortan den Stadtteil "Freiburg-Opfingen".
Eingliederung. Mit dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung wird die Gemeinde Ateritz aufgelöst und in die Stadt Kemberg eingegliedert.
Eingliederung. In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Eisenacher Raumes und angesichts der gemeinschaftlichen Verpflichtun- gen, das Wohl der Bürger dieses Raumes zu fördern sowie im gegenseitigen Interesse schließt sich die Gemeinde Stockhausen auf dem Wege der Einglie- derung an die Stadt Eisenach an. Den Zeitpunkt, zu dem die Eingliederung wirksam wird, bestimmt gemäß § 12 Abs. 2 VKO der Innenminister des Landes Thüringen.
Eingliederung. Mit dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung wird die Gemeinde Bergwitz aufgelöst und in die Stadt Kemberg eingegliedert.