Eingliederung. 1 Aus gesundheitlichen Gründen leistungsverminderte Mitarbeitende, welche die bisherige Arbeit unverschuldet nicht mehr im bisherigen Mass ausüben können, werden weiterbeschäftigt, sofern dies betrieblich möglich und aus medizinischer Sicht vertretbar ist.
Eingliederung. 1Aus gesundheitlichen Gründen leistungsverminderte Mitarbeitende, welche die bisherige Arbeit unverschuldet nicht mehr im bisherigen Mass ausüben können, werden von der Post weiterbeschäftigt, sofern die medizinischen und betrieblichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Eingliederung. Mit Inkrafttreten des durch den Thüringer Landtag zu beschließenden Gesetzes wird die Gemeinde Quirla/Dorna aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird in das Gebiet der Stadt Stadtroda eingegliedert.
Eingliederung. Die Gemeinde Opfingen wird in die Stadt Freiburg im Breisgau eingegliedert. Sie bil- det fortan den Stadtteil "Freiburg-Opfingen".
Eingliederung. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Gemeinde Bischofrode aufgelöst und in die Lutherstadt Eisleben eingegliedert. (1)Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der eingegliederten Gemeinde Bischofrode auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Lutherstadt Eisleben angerechnet. (2)Die Einwohner der eingegliederten Gemeinde Bischofrode haben im Verhältnis zur Lutherstadt Eisleben die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie die übrigen Einwohner der Lutherstadt Eisleben. (3)Die öffentlichen Einrichtungen der Lutherstadt Eisleben stehen ihnen im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise wie den Einwohnern des bisherigen Stadtgebietes zur Verfügung. (1)Die althergebrachte Gemeindebezeichnung Bischofrode gilt als Ortschaftsbezeichnung weiter. (2)Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name der Ortschaft, darunter die Worte Lutherstadt Eisleben darunter der Name des Landkreises stehen. (3)Anderweitige Regelungen können – soweit dem nicht straßenverkehrsrechtliche Vorschriften entgegenstehen – durch den Ortschaftsrat beschlossen werden. (4)Die Ortschaft und die Vereine in der nunmehrigen Ortschaft dürfen, soweit sie bisher dazu berechtigt waren, die bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung weiterführen. Die Weiterführung von Wappen und Flaggen wird durch die Hauptsatzung der Lutherstadt Eisleben geregelt. (1)Für die eingegliederte Gemeinde Bischofrode wird die Ortschaftsverfassung nach §§ 86 ff. GO LSA auf unbestimmte Zeit eingeführt. Bis zur Neuwahl des Ortschaftsrates nimmt der Gemeinderat der eingegliederten Gemeinde die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. Der Ortschaftsrat besteht zukünftig aus 7 Mitgliedern. (2)Ortsbürgermeister der nunmehrigen Ortschaft Bischofrode wird – bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode – der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Bischofrode. Die Höhe der bisherigen Aufwandsentschädigung bleibt bis dahin bestehen. Bis zur Xxxx des Ortschaftsrates bleibt für die Mitglieder des bisherigen Gemeinderates die Aufwandsentschädigung in der bisherigen festgelegten Höhe bestehen. Gleiches gilt für den bisherigen Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Bischofrode bis zur Neuwahl des Ortswehrleiters. (3)Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in die Hauptsatzung der Lutherstadt Eisleben aufgenommen.
Eingliederung. (1) Die Gemeinde Böhne wird gemäß § 9 Abs. 3 Gemeindeordnung in die Stadt Rathenow eingegliedert.
Eingliederung. (1) Die Gemeinde Graustein wird gemäß § 9 Absatz 3 Gemeindeordnung in die Stadt Spremberg eingegliedert.
Eingliederung. (1) Die Gemeinde Groß Luja wird gemäß § 9 Absatz 3 Gemeindeordnung in die Stadt Spremberg eingegliedert.
Eingliederung. (1) Die Gemeinde Hohensaaten wird gemäß § 6 Abs. 3 BbgKVerf in die Stadt Bad Freienwalde (Oder) eingegliedert.
Eingliederung. (1) Die Gemeinde Semlin wird gemäß § 9 Abs. 3 Gemeindeordnung in die Stadt Rathenow eingegliedert.