Arbeitsverhinderung. 1 Bei kurzfristigen Abwesenheiten muss die vorgesetzte Person informiert werden.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als 5 Arbeitstage, ist der vorgesetzten Person unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustellen. In Ausnah- mefällen kann der Arbeitgeber ein Arztzeugnis ab dem 1. Absenzentag vorschreiben. Wird auf Verlangen kein Arztzeugnis abgegeben, gilt die Absenz als unbezahlt. Der Arbeitgeber kann jederzeit einen unabhängigen Vertrauensarzt beiziehen.
3 Bei länger andauernder Arbeitsverhinderung bleiben die Mitarbeitenden in regel- mässigem Kontakt mit der vorgesetzten Person.
Arbeitsverhinderung. Persönliche Angelegenheiten hat der/die Angestellte außerhalb seiner/ihrer Arbeitszeit zu erledigen. Ein Fernbleiben zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des/der Arbeitgebers/in zulässig. Kann diese Zustimmung aufgrund besonderer Umstände nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der/die Angestellte verpflichtet, den/die Arbeitgeber/in unverzüglich über das Fernbleiben und seine/ihre Gründe zu unterrichten. Im Übrigen ist der/die Angestellte verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Hinderungsgründe mitzuteilen. Im Falle der Erkrankung ist der/die Angestellte verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unaufgefordert vorzulegen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, sich auf Verlangen des/der Arbeitgebers/in durch eine/n von diesen/r zu benennende/n Facharzt/ärztin oder durch eine/n Amtsarzt/ärztin untersuchen zu lassen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt und in der Bescheinigung angegeben, so gelten die vorstehenden Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält der/die Angestellte Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Etwaige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf die Krankenbezüge angerechnet. Der/Die Angestellte hat Anspruch auf bezahlten Xxxxxx. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht als Arbeitstage gelten. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus werden dem/der Arbeitnehmer/in weitere … Tage bezahlter Jahresurlaub gewährt. Die Übertragung arbeitsfreier übergesetzlicher Tage in das folgende Kalenderjahr ist nur mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/in möglich; ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommene übergesetzliche Urlaubs- und/oder Fortbildungstage findet nicht statt. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt auch unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Angestellten und den Interessen des/der Arbeitgebers/in. Urlaubsabwesenheiten werden rechtzeitig im Voraus abgestimmt. Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Kalenderjahres ist der Urlaub zeitanteilig zu gewähren. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Tätigkeit des/der An...
Arbeitsverhinderung. Bei notwendig werdendem Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit wird das Entgelt unter Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub fortgezahlt für:
14.2.1 3 Arbeitstage beim Tode des Ehegatten;
14.2.2 2 Arbeitstage bei eigener Eheschließung, beim Tode eigener Kinder;
14.2.3 1 Arbeitstag bei Niederkunft der Ehefrau, beim Tod eines Elternteils oder Schwiegerelternteiles, bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Haushalt besteht, bei Teilnahme an der Trauung oder Hochzeitsfeier der eigenen Kinder;
14.2.4 die notwendig ausgefallene Arbeitszeit für Arztbesuch und ärztlich verordnete Behandlung, die aufgrund ärztlichen Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen musste;
14.2.5 die notwendig ausgefallene Arbeitszeit bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Beschäftigte kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann, sofern in diesem Fall kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstausfalls besteht;
14.2.6 die durch Betriebsunfälle am Unfalltage notwendig ausgefallene Arbeitszeit;
14.2.7 die durch unverschuldete Vorladung bei einer Behörde notwendig ausgefallene Arbeitszeit, wenn kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstausfalls besteht;
14.2.8 die notwendig ausgefallene Arbeitszeit für Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich vorgenommen werden müssen. In vorstehenden Fällen hat der Beschäftigte, soweit möglich, dem Betrieb vorher anzuzeigen, dass er der Arbeit fernbleiben will oder muss. In begründeten Zweifelsfällen muss auf Verlangen der Grund für die Arbeitsverhinderung nachgewiesen werden. Hierfür entstehende Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Verdienstes muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlass stehen. In den Fällen §§ 14.2.1, 14.2.2, 14.2.3 besteht der zeitliche Zusammenhang noch bis zu 6 Wochen nach Eintritt des Anlasses.
Arbeitsverhinderung. 1.1 Der Arbeitnehmer kann in folgenden Fällen Freistellung von der Erbringung der Ar- beitsleistung in Anspruch nehmen:
1.1.1 unter Fortzahlung des Entgelts:
a) eigene Eheschließung 1 Tag
b) Entbindung Ehefrau/Lebensgefährtin 1 Tag
c) bei Todesfällen von Eltern 1 Tag
d) bei Todesfällen innerhalb der engeren Familie (Ehegatte/Lebensgefährte und Kinder) 2 Tage
1.1.2 unter Inanspruchnahme des Zeitkontos bis zu 2 Tagen
a) bei akuter schwerer Erkrankung des Ehegatten oder der Eltern
b) bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand
c) bei Teilnahme an der Eheschließung der Eltern, Kinder und Geschwister
1.1.3 Arbeitnehmer mit Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 3 SGB V) von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder können auch über die Dauer dieses Anspruchs hin- aus das Zeitkonto in Anspruch nehmen.
1.2 Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Regelung gemäß Ziff.
2.1 soweit vorhersehbar - rechtzeitig zu informieren.
1.3 Ist ein Wohnungswechsel auf Verlangen des Arbeitgebers durchzuführen, so werden die notwendigen Umzugskosten bezahlt und die beim Umzug notwendige versäumte Arbeitszeit ausgeglichen.
1.4 Damit ist § 616 BGB abbedungen.
1.5 Für die Dauer der Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission der vertragschließen- den Gewerkschaft und an Tarifverhandlungen wird bezahlte Freistellung an bis zu 5 Tagen, in Ausnahmefällen an bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr gewährt.
Arbeitsverhinderung. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben und auf Anforderung des Arbeitgebers - soweit möglich - zu belegen.
Arbeitsverhinderung. Mitarbeiter/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und die Gründe anzugeben. Bei Krankheit ist Mitarbeiter/in darüber hinaus verpflichtet, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.
Arbeitsverhinderung. Jede Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Arbeitsverhinderung. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat den Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unverzüglich anzuzeigen, sobald er/sie von ihr Kenntnis erlangt.
Arbeitsverhinderung. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Tagen eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen; dies gilt auch für Folgebescheinigungen.
2. Ist der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen verhindert, ist sein Anspruch auf Vergütung für diese Zeit grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Todesfällen in der eigenen Familie, der Eheschließung, der Niederkunft der Ehefrau sowie Xxxxx (jeweils ein Tag).
Arbeitsverhinderung. Die Kommune wird der Partnerin und die Partnerin wird der Kommune unverzüglich jegliche Arbeitsverhinderung des Machers unter Anzeige der Dauer und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch des Grundes mitteilen. Eine Anzeigepflicht der Kommune gilt auch bei einem Arbeitsunfall.