Arbeitsverhinderung Musterklauseln

Arbeitsverhinderung. 1 Bei kurzfristigen Abwesenheiten muss die vorgesetzte Person informiert werden.
Arbeitsverhinderung. 17.1 Bei notwendig werdendem Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeits- zeit wird das Entgelt ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub unter Freistellung von der Arbeit fortgezahlt für:
Arbeitsverhinderung. 1.1 Der Arbeitnehmer kann in folgenden Fällen Freistellung von der Erbringung der Ar- beitsleistung in Anspruch nehmen:
Arbeitsverhinderung. Persönliche Angelegenheiten hat der/die Angestellte außerhalb seiner/ihrer Arbeitszeit zu erledigen. Ein Fernbleiben zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des/der Arbeitgebers/in zulässig. Kann diese Zustimmung aufgrund besonderer Umstände nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der/die Angestellte verpflichtet, den/die Arbeitgeber/in unverzüglich über das Fernbleiben und seine/ihre Gründe zu unterrichten. Im Übrigen ist der/die Angestellte verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Hinderungsgründe mitzuteilen. Im Falle der Erkrankung ist der/die Angestellte verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unaufgefordert vorzulegen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, sich auf Verlangen des/der Arbeitgebers/in durch eine/n von diesen/r zu benennende/n Facharzt/ärztin oder durch eine/n Amtsarzt/ärztin untersuchen zu lassen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt und in der Bescheinigung angegeben, so gelten die vorstehenden Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält der/die Angestellte Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Etwaige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf die Krankenbezüge angerechnet. Der/Die Angestellte hat Anspruch auf bezahlten Xxxxxx. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht als Arbeitstage gelten. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus werden dem/der Arbeitnehmer/in weitere … Tage bezahlter Jahresurlaub gewährt. Die Übertragung arbeitsfreier übergesetzlicher Tage in das folgende Kalenderjahr ist nur mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/in möglich; ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommene übergesetzliche Urlaubs- und/oder Fortbildungstage findet nicht statt. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt auch unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Angestellten und den Interessen des/der Arbeitgebers/in. Urlaubsabwesenheiten werden rechtzeitig im Voraus abgestimmt. Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Kalenderjahres ist der Urlaub zeitanteilig zu gewähren. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Tätigkeit des/der An...
Arbeitsverhinderung. 2.1 Arbeitnehmer haben den Grund und die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsverhinderung spätestens 2 Stunden nach planmäßigem Arbeitsbeginn anzuzeigen. Der Nachweis der Arbeitsverhinderungen ist unverzüglich vorzulegen.
Arbeitsverhinderung. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben und auf Anforderung des Arbeitgebers - soweit möglich - zu belegen.
Arbeitsverhinderung. (1) Die Angestellte Zahnärztin/ der Angestellte Zahnarzt ist verpflichtet, jede Arbeitsver- hinderung unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, der Praxisinhaberin/ dem Praxisinhaber anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen infolge Krankheit hat die Angestellte Zahnärztin/ der Angestellte Zahnarzt spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
Arbeitsverhinderung. (1) Die Entlastungsassistentin/ der Entlastungsassistent ist verpflichtet, jede Arbeitsver- hinderung unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, der Praxisinhaberin/ dem Praxisinhaber anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen infolge Krankheit hat die Entlastungsassistentin/ der Entlastungsassistent spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
Arbeitsverhinderung. (1) Die Weiterbildungsassistentin/ der Weiterbildungsassistent ist verpflichtet, jede Arbeits- verhinderung unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, der Praxisinhaberin/ dem Praxisinhaber anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalenderta- gen infolge Krankheit hat die Weiterbildungsassistentin/ der Weiterbildungsassistent spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
Arbeitsverhinderung. (1) Ist ein Arbeitnehmer infolge Krankheit an der Aufnahme seiner Arbeit verhindert, so ist er verpflichtet, unverzüglich, am ersten Krankheitstag, vor Arbeitsbeginn, dem Vorgesetzten Mitteilung zu machen, es sei denn, es ist ihm objektiv nicht möglich.