Arbeitsverhinderung Musterklauseln

Arbeitsverhinderung. 1 Bei kurzfristigen Abwesenheiten muss die vorgesetzte Person informiert werden.
Arbeitsverhinderung. Bei notwendig werdendem Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit wird das Entgelt unter Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub fortgezahlt für:
Arbeitsverhinderung. 1.1 Der Arbeitnehmer kann in folgenden Fällen Freistellung von der Erbringung der Ar- beitsleistung in Anspruch nehmen:
Arbeitsverhinderung. Persönliche Angelegenheiten hat der/die Angestellte außerhalb seiner/ihrer Arbeitszeit zu erledigen. Ein Fernbleiben zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des/der Arbeitgebers/in zulässig. Kann diese Zustimmung aufgrund besonderer Umstände nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der/die Angestellte verpflichtet, den/die Arbeitgeber/in unverzüglich über das Fernbleiben und seine/ihre Gründe zu unterrichten. Im Übrigen ist der/die Angestellte verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Hinderungsgründe mitzuteilen. Im Falle der Erkrankung ist der/die Angestellte verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unaufgefordert vorzulegen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, sich auf Verlangen des/der Arbeitgebers/in durch eine/n von diesen/r zu benennende/n Facharzt/ärztin oder durch eine/n Amtsarzt/ärztin untersuchen zu lassen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt und in der Bescheinigung angegeben, so gelten die vorstehenden Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält der/die Angestellte Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Etwaige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf die Krankenbezüge angerechnet. Der/Die Angestellte hat Anspruch auf bezahlten Xxxxxx. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht als Arbeitstage gelten. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus werden dem/der Arbeitnehmer/in weitere … Tage bezahlter Jahresurlaub gewährt. Die Übertragung arbeitsfreier übergesetzlicher Tage in das folgende Kalenderjahr ist nur mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/in möglich; ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommene übergesetzliche Urlaubs- und/oder Fortbildungstage findet nicht statt. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt auch unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Angestellten und den Interessen des/der Arbeitgebers/in. Urlaubsabwesenheiten werden rechtzeitig im Voraus abgestimmt. Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Kalenderjahres ist der Urlaub zeitanteilig zu gewähren. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Tätigkeit des/der An...
Arbeitsverhinderung. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeits- leistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber noch am Tag des Ereignisses unverzüglich (mög- lichst bis spätestens zum Dienstbeginn) Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhin- derung anzugeben und auf Anforderung des Arbeitgebers zu belegen.
Arbeitsverhinderung. 2.1 Arbeitnehmer haben den Grund und die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsverhinderung spätestens 2 Stunden nach planmäßigem Arbeitsbeginn anzuzeigen. Der Nachweis der Arbeitsverhinderungen ist unverzüglich vorzulegen.
Arbeitsverhinderung. 1. Jede Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Arbeitsverhinderung. (1) Mitarbeiter/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und die Gründe anzugeben. Bei Krankheit ist Mitarbeiter/in darüber hinaus verpflichtet, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.
Arbeitsverhinderung. (1) Die Angestellte Zahnärztin/ der Angestellte Zahnarzt ist verpflichtet, jede Arbeitsver- hinderung unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, der Praxisinhaberin/ dem Praxisinhaber anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen infolge Krankheit hat die Angestellte Zahnärztin/ der Angestellte Zahnarzt spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
Arbeitsverhinderung. Zulässige Ursachen Zulässige Abwesenheiten sind solche, die auf ein Hindernis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des / der Arbeitnehmer*in entzieht. Der Begriff der Arbeits- verhinderung wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festge- legt. Zum Beispiel wird ein verstauchter Xxxxxxx einen Büroangestellten nicht an der Arbeit hindern, während diesbei einer Tänzerin der Fall wäre. Es liegt in der Verantwortung der arbeitnehmenden Person, die eigene Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest bei Krankheit oder Unfall und durch andere Mittel bei anderen Ursachen für die Abwesenheit nachzuweisen. Wenn die Abwesenheit der arbeit- nehmenden Person nicht gerechtfertigt ist, stellt dies eine Verletzung ihrer Pflichten dar und die fehlenden Arbeitsstunden müssen kompensiert werden. Die Tatsache, dass die Abwesenheit gerechtfertigt ist, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass Anspruch auf Lohn besteht.