Änderung. (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird.
(2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
(3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.
Änderung. (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Unternehmen und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegen- über gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein spä- terer Zeitpunkt genannt wird.
(2) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.
Änderung. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäss Artikel 8 des vorliegenden Abkom- mens in Kraft.
Änderung. (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung des Verbands für die internationale Zusam- menarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Anhänge dieser Vereinbarung vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und von der Behörde im gegenseitigen Einverneh- men geändert werden; ungeachtet des Absatzes 4 werden die Änderungen zu dem einvernehmlich festgelegten Zeit- punkt wirksam.
(3) Die Behörde kann durch Mitteilung an den Generaldirektor der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum
i) die in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen ergänzen;
ii) das in Anhang C dieser Vereinbarung enthaltene Verzeichnis der Gebühren und Kosten ändern;
iii) die in Anhang D dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen für den Schrift- verkehr ändern;
iv) die in Anhang E dieser Vereinbarung enthaltenen Angaben und Informationen zur ergänzenden internationalen Recher- che ändern.
(4) Eine gemäß Absatz 3 mitgeteilte Änderung wird zu dem in der Mitteilung bestimmten Zeitpunkt wirksam, sofern bei einer Änderung der Währung oder des Betrags der in Anhang C aufgeführ- ten Gebühren oder Kosten, bei einer Aufnahme neuer Gebühren oder Kosten Article 10 Duration and Renewability This Agreement shall remain in force until 31 December 2017. The parties to this Agreement shall, no later than July 2016, start negotiations for its renewal. Article 11 Amendment
(1) Without prejudice to paragraphs (2) and (3), amendments may, subject to approval by the Assembly of the Inter- national Patent Cooperation Union, be made to this Agreement by agreement between the parties hereto; they shall take effect on the date agreed upon by them.
(2) Without prejudice to paragraph (3), amendments may be made to the Annexes to this Agreement by agree- ment between the Director General of the World Intellectual Property Organi- zation and the Authority; and, notwith- standing paragraph (4), they shall take effect on the date agreed upon by them.
(3) The Authority may, by a notification to the Director General of the World Intel- lectual Property Organization:
(i) add to the indications of languages contained in Annex A to this Agreement;
(ii) amend the schedule of fees and charges contained in Annex C to this Agreement;
(iii) amend the indicati...
Änderung. Das Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und nach Erfüllung bzw. Abschluss ihrer jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und Verfahren in Kraft.
Änderung. Art. 64 LMV 08 Krankentaggeld-Versicherung
6.7.1 Art. 64 Abs. 1 LMV 08 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung wird wie folgt geändert:
6.7.2 Art. 64 Abs. 2 LMV 08 Prämien wird wie folgt geändert:
a. (unverändert)
b. Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betriebe eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Xxxxxx selbst zu entrichten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende gleichwohl die Hälfte der Prämie zu übernehmen, die für eine volle Deckung ab dem zweiten Tag der Krankheit mit 90% des zuletzt bezahlten Xxxxxx benötigt wurde. Der Betrieb hat den entsprechenden Prämienbedarf anhand der offiziellen Tarifstruktur (Tariftabelle) des Versicherers auszuweisen.
6.7.3 Art. 64 Abs. 3 LMV 08 Minimale Versicherungsbedingungen wird wie folgt geändert:
a. (unverändert)
b. Entschädigung des Lohnausfalles zu 90% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Leistungen können dann und insoweit gekürzt werden, als sie den wegen des Versicherungsfalles entgangenen Verdienst (Nettoeinkommen) übersteigen. c. bis h. (unverändert)
6.7.4 Anhang 10 LMV 08 Merkblatt "Krankentaggeld-Versicherung für das Bauhauptgewerbe, Art. 2 Abs. 1 Höhe des Krankentaggeldes wird wie folgt angepasst: "Das Taggeld beträgt 90% des ausfallenden Xxxxxx ab dem 2. Tage "
Änderung. Avis kann Dienstleistungen oder andere Angebote oder Vereinbarungen ändern, widerrufen, ergänzen oder hinzufügen oder zusätzliche Anforderungen oder Beschränkungen mit Bezug auf die Teilnahme am Avis Preferred Kundenbindungsprogramm auferlegen. Avis wird Sie so weit wie möglich im Voraus benachrichtigen. Sachdienliche aktuelle Informationen finden Sie auf der Avis Website. Eine solche Änderung gilt als von Ihnen angenommen, wenn Sie bei Reservierungen weiterhin Ihre Mitgliedsnummer angeben oder Ihre Karte benutzen. Wenn Sie einer solchen Änderung nicht zustimmen möchten, können Sie Ihre Teilnahme gemäß Absatz 17 der Bedingungen des Avis Preferred Kundenbindungsprogramms oder Ihre Avis Preferred Mitgliedschaft gemäß Absatz 8 der Mitgliedschaftsbedingungen kündigen.
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Änderung. Die Gesellschaft kann jederzeit schriftliche Änderungen am allgemeinen Vertragsumfang vornehmen, einschließlich Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen, Spezifikationen, Materialien oder Verpackungen, wobei der Lieferant den Vertrag in der geänderten Form fortsetzen wird. Wenn eine solche Änderung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten oder der Zeit führt, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag erforderlich sind, werden die Parteien eine angemessene Anpassung des Preises und/oder des Lieferplans aushandeln und vereinbaren, wobei der Vertrag schriftlich durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Änderung abgeändert wird. Ohne Vorlage eines von der Gesellschaft unterzeichneten Schreibens, das die Erhöhung ausdrücklich genehmigt, darf die Vergütung des Lieferanten den in der Bestellung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Änderung. Die Zusammensetzung des vereinbarten Index kann auch während eines Indexjahres geändert werden, wenn dadurch der ursprüngliche Charakter des Index weitgehend erhalten bleibt (z. B. durch Änderungen in- nerhalb einer Anlageklasse). Die vereinbarte Überschussverwendung Indexbeteili- gung bleibt in diesem Fall unverändert erhalten.