Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von 0.35% des Grundlohnes.
2 Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein.
3 Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.
4 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.
Vollzugskostenbeitrag. Die Lernenden entrichten keinen Vollzugskostenbeitrag gemäss Ziff. 2.19.7 Abs. 1.
Vollzugskostenbeitrag. (Art. 17 GAV)
Vollzugskostenbeitrag. Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden entrichten einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von CHF 17.00 pro Mitarbeitende/n. Bei Teilzeitmitarbeitenden mit einem Anstellungspensum unter 50% beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 10.00 pro Monat, bei Lernenden und Young Professionals (< Mindestlohn à CHF 57‘000.00) entfällt der Abzug gänzlich. Der Vollzugskostenbeitrag wird durch T-Systems Schweiz AG monatlich vom Lohn abgezogen und wird bei der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt. Der Abzug entfällt, wenn die/der Mitarbeitende beantragt, dass der Mitgliederbeitrag von syndicom direkt vom Lohn abgezogen wird (Verbandsbeitragsinkasso durch T-Systems Schweiz AG). Hierfür stellt syndicom T-Systems Schweiz AG die nötigen Informationen (Mitgliedschaft und Höhe des Mitgliederbeitrags) zu. Xxxxxxx ein Mitglied seine Mitgliederbeiträge nicht direkt per Lohnabzug, so erstattet syndicom ihm den Vollzugskostenbeitrag zurück. T-Systems Schweiz AG stellt syndicom Angaben (Name, Adresse, Ein- und Austritt, Arbeitsort) der Angestellten, die gleichzeitig Gewerkschaftsmitglieder sind, zur Verfügung, sofern eine entsprechende Erklärung des Mitglieds vorliegt.
Vollzugskostenbeitrag. Ein Vollzugskostenbeitrags-Anteil wird erhoben, um die Aufwendungen der Administration bezüglich der Bearbeitung der Weiterbildungsgesuche zu decken. Dieser Aufwand ist als Kostenfaktor in den Teilbeträgen gemäss Buchstaben b und c nachstehend eingerechnet.
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % bzw. – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 %.
2 Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbei- terin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertrag- schliessenden Gewerkschaft gemacht wird.
3 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Vollzugskostenbeitragsfonds einbe- zahlt. Die Einzelheiten werden durch die GAV-Parteien gemeinsam geregelt.
Vollzugskostenbeitrag. Die Mitarbeitenden, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören oder denen der Mitglieder- beitrag nicht direkt vom Lohn abgezogen wird, leisten einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 10.00. Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 % bezahlen monatlich CHF 5.00. Der Vollzugskostenbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen und den vertragsschliessenden Verbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich auf einen Verteilschlüssel. Der Vollzugskostenbeitrag dient zur Deckung der mit der Ausarbeitung, der Anwendung und dem Vollzug des GAV entstehenden Kosten.
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragsschliessenden Gewerkschaft sind, einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von 0,35 Prozent des Grundlohns.
2 Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein.
3 Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mit- arbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragsschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.
4 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.
Vollzugskostenbeitrag. 23.1 Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag. -Beiträge der Arbeitnehmenden Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Bei- tragszahlung ausgenommen.