Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–).
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von 0.35% des Grundlohnes.
Vollzugskostenbeitrag. Die Lernenden entrichten keinen Vollzugskostenbeitrag gemäss Ziff. 2.19.7 Abs. 1.
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent
Vollzugskostenbeitrag. (Art. 17 GAV)
Vollzugskostenbeitrag. Die Mitarbeitenden, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören oder denen der Mitglieder- beitrag nicht direkt vom Lohn abgezogen wird, leisten einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 10.00. Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 % bezahlen monatlich CHF 5.00. Der Vollzugskostenbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen und den vertragsschliessenden Verbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich auf einen Verteilschlüssel. Der Vollzugskostenbeitrag dient zur Deckung der mit der Ausarbeitung, der Anwendung und dem Vollzug des GAV entstehenden Kosten.
Vollzugskostenbeitrag. 22.1 Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds, nämlich:
Vollzugskostenbeitrag a) Die Personalverbände erhalten für den Aufbau, Unterhalt und Vollzug des GAV einen Vollzugs- kostenbeitrag pro Monat und Mitarbeitenden, der diesem GAV unterstellt ist
Vollzugskostenbeitrag. Ein Vollzugskostenbeitrags-Anteil wird erhoben, um die Aufwendungen der Administration bezüglich der Bearbeitung der Weiterbildungsgesuche zu decken. Dieser Aufwand ist als Kostenfaktor in den Teilbeträgen gemäss Buchstaben b und c nachstehend eingerechnet.
Vollzugskostenbeitrag. Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich 20 Franken (10 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von 5 Franken pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal 4‘800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.