Vollzugskostenbeitrag Musterklauseln

Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von 0.35% des Grundlohnes.
Vollzugskostenbeitrag. Die Lernenden entrichten keinen Vollzugskostenbeitrag gemäss Ziff. 2.19.7 Abs. 1.
Vollzugskostenbeitrag. (Art. 17 GAV)
Vollzugskostenbeitrag. Die Mitarbeitenden, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören oder denen der Mitglieder- beitrag nicht direkt vom Lohn abgezogen wird, leisten einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 10.00. Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 % bezahlen monatlich CHF 5.00. Der Vollzugskostenbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen und den vertragsschliessenden Verbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich auf einen Verteilschlüssel. Der Vollzugskostenbeitrag dient zur Deckung der mit der Ausarbeitung, der Anwendung und dem Vollzug des GAV entstehenden Kosten.
Vollzugskostenbeitrag. 22.1 Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds, nämlich:
Vollzugskostenbeitrag a) Die Personalverbände erhalten für den Aufbau, Unterhalt und Vollzug des GAV einen Vollzugs- kostenbeitrag pro Monat und Mitarbeitenden, der diesem GAV unterstellt ist
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % bzw. – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 %.
Vollzugskostenbeitrag. Ein Vollzugskostenbeitrags-Anteil wird erhoben, um die Aufwendungen der Administration bezüglich der Bearbeitung der Weiterbildungsgesuche zu decken. Dieser Aufwand ist als Kostenfaktor in den Teilbeträgen gemäss Buchstaben b und c nachstehend eingerechnet.
Vollzugskostenbeitrag. 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören oder denen der Mitgliederbeitrag nicht direkt vom Lohn abgezogen wird, leisten einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 10.–. Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent bezahlen CHF 5.– 2Der Vollzugskostenbeitrag ist auch während unbezahltem Urlaub geschuldet. 3Dieser wird direkt vom Lohn abgezogen und an eine bezeichnete Stelle überwiesen. 4Er dient zur Deckung der mit der Ausarbeitung der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. 5Der Vollzugskostenbeitrag wird den vertragsschliessenden Personalverbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich über den Verteilschlüssel. 1Die Vertragsparteien erklären sich bereit, während der Geltungsdauer des GAV Anträge zu seiner Abänderung oder Ergänzung entgegenzunehmen, zu prüfen und miteinander nach Treu und Glauben nach Lösungen zu suchen. 2Kommt keine Einigung zustande, gilt der vorliegende GAV. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist dabei nicht möglich. 3GAV-Änderungen werden in einem Anhang diesem GAV beigefügt.