Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren ei- ner höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen ununter- brochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden zurücklie- genden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren ei- ner höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen ununter- brochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden zurücklie- genden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats darauf- folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wordenwor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 13 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend vo- rübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrerih- rer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 13 Abs.2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäßhat die/der Beschäftigte Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe des sich bei Höher- gruppierung zu Beginn der Sechs-Monats-Frist ergebenden Unterschiedsbetrages.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/1Grundsätzlich gelten nur Tätigkeitsdarstellungen, die arbeitgeberseitig geprüft und bestätigt wurden. 2Ist dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6)entspricht, und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn der Arbeitgeber einem entsprechenden Antrag des Beschäftigten nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang widersprochen hat. 2Für 3Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt der § 14 15 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wordenwor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 13 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend vo- rübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrerih- rer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 13 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäßhat die/der Beschäftigte Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe des sich bei Höher- gruppierung zu Beginn der Sechs-Monats-Frist ergebenden Unterschiedsbetrages.
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Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6)entspricht, und hat die/der Beschäftigte er die höherwertige Tätigkeit höherwertigen Tätigkeiten ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppierteingrup- piert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß13 entsprechend.
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Samples: Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg Pommern (Kavo Mp)
Eingruppierung in besonderen Fällen. 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändertge- ändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrerih- rer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalen- dermonats Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe Entgeltgrup- pe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
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Samples: Tarifvertrag