Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. 1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähn- liche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 17, 18 und 18 können 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können dürfen Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdLuftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. 1) . Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden.
2) . Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat Vertragsstaat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat Vertragsstaat hat.
3) . Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, nur in diesem Staat Vertragsstaat besteuert werden.
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Samples: Double Taxation Agreement
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. 1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdLuftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 und 18 können dürfen Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können dürfen Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf 12 Monaten, der während des betref- fenden Steuerjahres betreffenden Einkommensjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne einer Betriebsstätte getragen werdenBetriebstätte, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, nicht abzugsfähig sind.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdLuftfahrzeuges, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben wird, nur ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
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Samples: Tax Agreement
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) 1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) 2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) 3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine an Bord eines Seeschiffes Seeschiffs oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr betrieben wird, nur oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.
(4) Beiträge, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig tätige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Altersvorsorge geleistet werden, sind in dem erstgenannten Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an einen im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Einrichtung der Altersvorsorge gezahlt werden, sofern die Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht im erstgenannten Staat ansässig war und bereits Beiträge für sie an die Einrichtung zur Altersvorsorge entrichtet worden sind.
(5) Der Ausdruck „Einrichtung der Altersvorsorge“ bedeutet
1. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland eine Einrichtung im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes;
2. auf Seiten [anderer Vertragsstaat]……
(6) Als steuerliche Begünstigung im Sinne des Absatzes 4 gilt
1. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland eine Freistellung der geleisteten Beiträge nach § 3 Nummer 63 des Einkommensteuergesetzes;
2. auf Seiten [anderer Vertragsstaat]……
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 17, 18 und 18 können 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können dürfen Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; betreffen- den Kalenderjahres (Basisjahres) aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene dürfen Vergütungen für unselbständige unselbstän- dige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdLuftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur ausgeübt wird, in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Ge- schäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 17, 18 und 18 können 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können dürfen Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf 12 Monaten, der während des betref- fenden betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässigen ansässige Person erhaltene Vergütungen für unselbständige ArbeitArbeit bezieht, die sie als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdausübt, das im internationalen Verkehr betrieben wirdwird – ausgenommen unselbständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das ausschließlich im anderen Vertragsstaat betrieben wird –, nur in diesem im erstgenannten Staat besteuert werden.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 17, 18, 19 und 18 können 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können dürfen Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdLuftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. Artikel 15, 17 17,18 und 18 19 können Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf 12 Monaten, der während des betref- fenden betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdSeeschiffs, eines Schiffs, das der Binnenschifffahrt dient, oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr betrieben wird, nur ausgeübte unselbständige Arbeit in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff, das Luftfahrzeug oder das der Binnenschifffahrt dienende Schiff betreibt.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betref- fenden Steuerjahres betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält; aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wirdSeeschiffs, das Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr betrieben wirdoder eines Schiffes, nur das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübte unselbständige Arbeit in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
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Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. 1) . Vorbehaltlich der Art. 15Artikel 16, 17 18 und 18 19 können GehälterGehalter, Löhne und ähn- liche ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werdenausgeübt wird.
2) . Ungeachtet des Abs. Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Ver- tragsstaat Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte un- selbständige unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wennwenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der 1. Der Empfänger hält sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb während eines Zeitraums von zwölf Monatenbeliebigen 12-Monatszeitraums auf, der während des betref- fenden Steuerjahres im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält; und
b) 2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ge- zahlt werdengezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist; , und
c) 3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen werdenoder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) . Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine an Bord eines Seeschiffes Seeschiffs oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr betrieben wird, nur See- und Luftverkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in diesem Staat dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das diese Transportmittel betreibt.
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