Common use of Einlieferung in die Abrechnungsstelle, formale Anforderungen an Scheckbilder Clause in Contracts

Einlieferung in die Abrechnungsstelle, formale Anforderungen an Scheckbilder. (1) Die Einlieferung von Schecks, die im Rahmen des imagegestützten Scheckeinzugsver- fahrens eingezogen werden sollen, erfolgt durch Übermittlung der Scheckbilder in das Extra- Net der Bank und Einreichung der zugehörigen Verrechnungsdatensätze gemäß Nummer 3. Die Teilnahme am ExtraNet muss bei der Bank gesondert beantragt werden. Hierfür finden die Vorgaben der „Verfahrensbeschreibung über den Austausch von Dateien des imagege- stützten Scheckeinzugs (ISE) über das ExtraNet (Verfahrensbeschreibung ISE ExtraNet)“ Anwendung. (2) Scheckbilder müssen den Vorgaben für das imagegestützte Scheckeinzugsverfahren gemäß Anlage 4 des Scheckabkommens entsprechen (sog. ZIP1-Datei). (3) Scheckbilder sind bis zu der für den imagegestützten Scheckeinzug im ExtraNet fest- gelegten Annahmeschlusszeit zu übermitteln. Einlieferungen von Scheckbildern nach dem Annahmeschluss werden ohne gesonderte Benachrichtigung des Einreichers gelöscht. (4) Sofern der Tag der Einlieferung in die Abrechnungsstelle am Ort des bezogenen Kre- ditinstituts ein Feiertag ist, gilt der betreffende Scheck als am nächsten Geschäftstag ein-ge- liefert (Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 des Scheckgesetzes). (5) Fehlt zu einem Scheckbild der zugehörige Verrechnungsdatensatz, gilt der Scheck als nicht in die Abrechnungsstelle eingeliefert; das entsprechende Scheckbild wird gelöscht. Kann ein Verrechnungsdatensatz keinem Scheckbild zugeordnet werden, wird die Bank ver- anlassen, dass der Gegenwert an das einreichende Institut zurückgerechnet wird. (6) Für den Abgleich der Verrechnungsdatensätze mit den Scheckbildern zieht die Bank den Dateinamen der Scheckbilder (ZIP1-Datei) heran. Die Bank nimmt keine Kenntnis von dem Inhalt einer eingelieferten ZIP1-Datei und prüft insbesondere Scheckbilder nicht auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit. Für Xxxxxxx, die sich aus Formfehlern und aus der Nichtbe- achtung von Erfordernissen für die Einreichung ergeben, tritt die Bank nicht ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einlieferung in die Abrechnungsstelle, formale Anforderungen an Scheckbilder. (1) Die Einlieferung von Schecks, die im Rahmen des imagegestützten Scheckeinzugsver- fahrens eingezogen werden sollen, erfolgt durch Übermittlung der Scheckbilder in das Extra- Net ExtraNet der Bank und Einreichung der zugehörigen Verrechnungsdatensätze gemäß Nummer Num- mer 3. Die Teilnahme am ExtraNet muss bei der Bank gesondert beantragt werden. Hierfür finden die Vorgaben der „Verfahrensbeschreibung über den Austausch von Dateien des imagege- stützten imagegestützten Scheckeinzugs (ISE) über das ExtraNet (Verfahrensbeschreibung ISE ExtraNet)“ Anwendung. (2) Scheckbilder müssen den Vorgaben für das imagegestützte Scheckeinzugsverfahren gemäß Anlage 4 des Scheckabkommens entsprechen (sog. ZIP1-Datei). (3) Scheckbilder sind bis zu der für den imagegestützten Scheckeinzug im ExtraNet fest- gelegten Annahmeschlusszeit zu übermitteln. Einlieferungen von Scheckbildern nach dem Annahmeschluss werden ohne gesonderte Benachrichtigung des Einreichers gelöscht. (4) Sofern der Tag der Einlieferung in die Abrechnungsstelle am Ort des bezogenen Kre- ditinstituts ein Feiertag ist, gilt der betreffende Scheck als am nächsten Geschäftstag ein-ge- liefert ein- geliefert (Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 des Scheckgesetzes). (5) Fehlt zu einem Scheckbild der zugehörige Verrechnungsdatensatz, gilt der Scheck als nicht in die Abrechnungsstelle eingeliefert; das entsprechende Scheckbild wird gelöscht. Kann ein Verrechnungsdatensatz keinem Scheckbild zugeordnet werden, wird die Bank ver- anlassen, dass der Gegenwert an das einreichende Institut zurückgerechnet wird. (6) Für den Abgleich der Verrechnungsdatensätze mit den Scheckbildern zieht die Bank den Dateinamen der Scheckbilder (ZIP1-Datei) heran. Die Bank nimmt keine Kenntnis von dem Inhalt einer eingelieferten ZIP1-Datei und prüft insbesondere Scheckbilder nicht auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit. Für Xxxxxxx, die sich aus Formfehlern und aus der Nichtbe- achtung von Erfordernissen für die Einreichung ergeben, tritt die Bank nicht ein.

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