Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er...
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 6.1 Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind als ca.-Angaben zu verstehen, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.2 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch STOLL setzt voraus, dass sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien vollständig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, z. B. Erbringung einer etwaig geschuldeten Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit STOLL die Verzögerung zu vertreten hat.
6.3 Sofern STOLL verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die STOLL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (zum Beispiel bei höherer Gewalt), wird STOLL den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Sind die Leistungen von STOLL auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht zu erbringen, ist STOLL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Der Besteller ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn er an der verzögerten Leistung kein Interesse hat. Unbeschadet der oben stehenden Regelungen besteht zwischen dem Besteller und STOLL unter dem Eindruck der im Jahr 2020 aufgekommenen Coronavirus-Krise und dem Ukraine-Krieg 2022 Einvernehmen darüber, dass stets überraschend eine Situation entstehen kann, in der STOLL unverschuldet seine vertraglichen Verpflichtungen zwar ggfls. noch erfüllen kann, die Erfüllung aber nicht nur unwesentlich erschwert ist, so dass STOLL ein berechtigtes Interesse daran hat, die Leistungserbringung für die Dauer dieser Behinderung ruhen zu lassen und es nach dem Wegfall der Behinderung sodann wieder aufzunehmen. Die Parteien sind sich einig, dass STOLL in diesem Fall das Recht hat, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen.
6.4 Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Leistungsverzug richtet sich die Schadens- ersatzhaftung von STOLL ausschließlich nach Ziffer 13 dieser AGB.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 10.1 Vereinbarte Lieferverpflichtungen und Leistungstermine des AN stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
10.2 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des AG und rechtzeitiger Erfüllung aller notwendigen Verpflichtungen des AG, wie z. B. Bereitstellung von Plänen, ggfs. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen etc..
10.3 Wird der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert, die auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der AG, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
10.4 Kommt der AN in Verzug, kann der AG nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn dem AN die Lieferung oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
10.5 Ein dem AG oder AN zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den AG unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt. Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1.Eine besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, technischer Klärungen sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches belegen sind. Sol- che Hindernisse werden wir dem Besteller umgehend mitteilen. 0.Xx Falle von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller uns, nachdem er uns schriftlich gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir die Pflicht- verletzung zu vertreten haben. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Rücktritt vom Vertrag zu lässig, wenn der Besteller nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung/Leistung weggefallen ist. 3.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen voll, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, anderenfalls ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, aber nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. (1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich Versicherungen abzuschließen, die dieser schriftlich verlangt, soweit diese erhältlich sind.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. (1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 Xxxxx Xxxxxxxx USt-IdNr. DE 126 936 341 Amtsgericht Bielefeld HRB 7381 00000 Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx Deutschland Telefon +00 0000 000-0 Volksbank Bielefeld-Gütersloh Commerzbank AG Bielefeld Sparkasse Bielefeld Telefax +00 0000 000-000 BIC XXXXXXX0XXX BIC XXXXXXXX000 BIC XXXXXX0XXXX E-Mail xxxx@xxxx-xxxxxxxxxxxx.xx IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(6) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so ha...
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass bei Vertragsabschluss alle Kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller auch nachfolgend alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzöger- ungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefer- gegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Kommt der Besteller im Rahmen anderer mit dem Lieferer bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so kann der Lieferer nach entsprechender Mitteilung an den Besteller die Erfüllung weiterer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Dies gilt nicht für geringfügige Zahlungsrückstände des Bestellers.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Lieferzeit, Lieferverzögerung inlingua Center Essen ist bemüht, alle Aufträge innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu erledigen. Dabei können wir keinerlei Verantwortung für nicht termingerechte Lieferungen übernehmen, die durch etwaige technische Schwierigkeiten verursacht wurden. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung werden wir jede andere Möglichkeit zur Auslieferung in Betracht ziehen. Geringfügige Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung oder zum Schadenersatz. Für Lieferverzögerungen durch den Versandweg übernehmen wir keine Haftung.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. Die mit Ihnen vereinbarten Liefertermine sind bindend. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der vollständige Wareneingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffen- den Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.
4.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillie- ferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
4.4. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung der Fristen infolge von Streiks, Betriebsstörungen (ein- schließlich Mangel an Rohstoffen und Stromausfällen), Aussperrung, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT- System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.