Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-, Ge- winnanteil- und Ertragscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapie- ren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung). (2) Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem ausländischen Verwahrer. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mitteilungen«. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Xxxx den Hinterlegern für die ihnen in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Hinterleger vornehmen. (4) Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in auslän- discher Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Bank dem Hinterleger hier- über eine Gutschrift in Euro erteilen. (5) Soweit die Beträge der Bank in ausländischer Währung oder in Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt werden, wird sie bei der Abrechnung in Euro den Ankaufskurs zu Grunde legen, zu dem der Bank die Anschaffung abgerechnet wurde.
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Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-, Ge- winnanteil- Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren FälligkeitFällig- keit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapie- ren Wertpa- pieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
(2) Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem ausländischen Verwahrer. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mitteilungen«. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Xxxx den Hinterlegern für die ihnen in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Hinterleger vornehmen.
(4) Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in auslän- discher Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Bank dem Hinterleger hier- über eine Gutschrift in Euro erteilen.
(5) Soweit die Beträge der Bank in ausländischer Währung oder in Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt werden, wird sie bei der Abrechnung in Euro den Ankaufskurs zu Grunde legen, zu dem der Bank die Anschaffung abgerechnet wurde.
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