Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen Musterklauseln

Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Xxxx den Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrags auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.
Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht Trade Republic den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen”. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (sog. Nummernauslosung), wird Trade Republic nach ihrer Xxxx dem Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.
Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die an- hand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Xxxx den Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschrie- benen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrags auf die Kunden vornehmen. Diese in- terne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorge- nommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenver- arbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.
Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei in Deutschland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht Trade Republic den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen”. Bei einer Auslosung von außerhalb Deutschlands verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (sog. Nummernauslosung), wird Trade Republic nach ihrer Xxxx dem Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.
Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei einer Auszahlung von rückzahlbaren Schuldverschreibungen wird der verloste Bestandteil anteilig auf sämtliche Kunden aufgeteilt, so dass jeder Kunde prozentual den gleichen Anteil aus seinem Bestand zurück- gezahlt bekommt. Die zurückgezahlten Bestände werden den Kunden als Endfälligkeit verbucht, so dass der Bestand jedes Kunden sich entspre- chend verringert und er gleichzeitig den zurückgezahlten Betrag dafür auf seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben bekommt.
Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen".
Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen. Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die S Broker AG & Co. KG den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die S Broker AG & Co. KG nach ihrer Xxxx den Kunden für die ihm in Wertpapier- rechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Kunden vorneh- men. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungs- stelle vorgenommen; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslo- sung gewährleistet ist.

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  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.