Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Evaluierung einer mehrjährigen Verankerung einer Freizeitoption im EVU-Kollektivvertrag Musterklauseln

Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Evaluierung einer mehrjährigen Verankerung einer Freizeitoption im EVU-Kollektivvertrag. Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Errichtung einer Arbeitsgruppe, die 2022 die Entscheidungsgrundlagen zur Ermöglichung einer mehrjährigen Verankerung der Freizeitoption im Kollektivvertrag der Elektrizitätsunternehmen erarbeitet. Anhang IIIa - Einführung des Monatslohnes‌ Spätestens ab 1.1.2001 haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen Monatslohn. Die vor Einführung des Monatslohnes gebührenden Stundenlöhne (auch die in betrieblichen Lohn- schemata vorgesehenen) sind mit 167,4 zu multiplizieren (bei Einführung am 1.11. ist anschließend gemäß Anhang II zu erhöhen). Bestehende Monatslöhne, die auf Grundlage von 167 Stundenlöhnen errechnet wurden, sind (ggf. vor der Anwendung von Anhang II) mit 1,0024 (167,4 : 167) zu multiplizieren. Sinngemäß zu errechnende Aufwertungsfaktoren gelten für alle Monatslöhne, die auf Grundlage von weniger als 167,4 Stundenlöhnen errechnet wurden. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind die bestehenden Stundenlöhne gleichfalls mit dem Faktor laut den voranstehenden Regelungen zu vervielfachen, sodann durch 38,5 zu teilen und mit der vereinbarten Wochenstundenanzahl zu multiplizieren. Anhang IIIb - Neufassung Abschnitt Xa (Übergangsrecht) Bei ArbeiterInnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.7.2007 begonnen hat, ist die erstmalige Einreihung in die jeweilige Vorrückungsstufe unabhängig von der Beschäftigungsdauer nach dem Ist-Lohn am 30.6.2007 gemäß nachstehender Tabelle vorzunehmen. Vorrückungen finden nur insoweit statt, als die Ersteinstufung nicht ohnedies in die höchste Vorrückungsstufe geführt hat. DG V 1.398,90 1.398,90 – 1.423,89 1.423,90 – 1.448,89 1.448,90 – 1.473,89 1.473,90 – 1.498,89 1.498,89 DG IV 1.490,20 1.490,20 – 1.516,69 1.516,70 – 1.543,19 1.543,20 – 1.569,69 1.569,70 – 1.596,19 1.596,19 DG III 1.642,80 1.642,80 – 1.676,29 1.676,30 – 1.709,79 1.709,80 – 1.743,29 1.743,30 – 1.776,79 1.776,79 DG II 1.885,90 1.885,90 – 1.924,39 1.924,40 – 1.962,89 1.962,90 – 2.001,39 2.001,40 – 2.039,89 2.039,89 DG I 2.139,80 2.139,80 – 2.196,79 2.196,80 – 2.253,79 2.253,80 – 2.310,79 2.310,80 – 2.367,79 2.367,79 DG T 2.355,10 2.355,10 – 2.437,59 2.437,60 – 2.520,09 2.520,10 – 2.602,59 2.602,60 – 2685,09 2.685,09 Ein- reihung in: 1. u. 2. DG-J nach 2 DG-J nach 4 DG-J nach 6 DG-J nach 9 DG-J nach 12 DG-J

Related to Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Evaluierung einer mehrjährigen Verankerung einer Freizeitoption im EVU-Kollektivvertrag

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.