Überleitung Musterklauseln

Überleitung. Für die Systemumsetzung gilt der Grundsatz, dass durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhö- hungen entstehen sollen, soweit sie nicht durch die Überleitung kollektivvertraglich begründet sind. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hin- sichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausge- stellt. E.1. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer werden in die mit den jeweiligen Dienstgruppen und Verwendungsgruppen vergleichbaren Beschäfti- gungsgruppen eingereiht (siehe Überleitungstabelle Anhang 3). Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungsgruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion aus- üben, die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäfti- gungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäf- tigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeit- punkt bleibt gleich.
Überleitung. Für AN, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anwendungsvereinbarung bei einem Mitglied des KAV NW beschäftigt sind, gilt Folgendes:
Überleitung. (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.
Überleitung. Für die Systemumsetzung gilt der Grundsatz, dass durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhöhungen entstehen sollen, soweit sie nicht durch die Überleitung kollektivvertraglich begründet sind. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hinsichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausgestellt. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungs- gruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion ausüben, die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäftigungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäftigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeitpunkt bleibt gleich. Die Valorisierung der bis 31.01.2019 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen wird im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt und im Anhang des Lohn- und Gehaltsabschlusses abgebildet. Bestehende individuelle Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestansätze bleiben erhalten, sofern sie nicht in innerbetrieblichen Lohn- und Gehaltssystemen begründet sind. von der Verwendungsgruppe III in die Beschäftigungsgruppen 7 und 8 werden deren kollektivvertragliche Ansätze um eine Überzahlung (Überleitungsausgleich) erhöht. In der Beschäftigungsgruppe 5 beträgt der Überleitungsausgleich € 140,-- und in der Beschäftigungsgruppe 7 beträgt der Überleitungsausgleich € 150,-- . Der Überleitungsausgleich entspricht in der Beschäftigungsgruppe 8 dem für diese Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Biennalsprung (Biennalsprung 2018 Beschäftigungsgruppe 8: € 114,60); Bei Angestellten, die vor dem 01.01.1998 eingetreten sind, werden im Fall der Überleitung in die Beschäftigungsgruppen 5, 7 und 8 50 % des jeweils anwendbaren Überleitungsausgleichs gewährt. Der Überleitungsausgleich gilt als kollektivvertraglicher Mindestansatz. Bestehende innerbetriebliche Lohn- und Gehaltssysteme können auf den Überleitungsausgleich angerechnet werden. Bei Umstufung in BG 4 gelten bei Arbeitern die jeweiligen Löhne und Zeitvorrückungen der DG III. Bei Umstufung in BG 6 gelten bei Arbeitern die jeweiligen Löhne und Zeitvorrückungen der DG I. Diese Umstufungsvorgangsweise gilt auch im Fall einer zweiten Umstufung. Bei Umstufungen von Arbeitern und Angestellten in die Beschäftigungsgruppe 5 gebührt ein Überleitungsausgleich gemäß Pkt. E.1.2. Bei Umstufungen von Ang...
Überleitung. Die Überleitung der Arbeitnehmerin in diesen Tarifvertrag wird in einem geson- derten Tarifvertrag geregelt. Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxx, Xxxxxxxxx, 00. Juni 2006 ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Universitätsklinikum Freiburg Landesbezirk Baden-Württemberg Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Universitätsklinikum Tübingen Xxxxxxx Xxxxxx Universitätsklinikum Ulm
Überleitung. Die Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte wird in § 29b TVÜ-Länder geregelt, der § 29a TVÜ-Länder nachgezeichnet wird und folgende Grundsätze enthält: - die bisherige Entgeltgruppe (einschließlich besonderer Stufenlaufzeiten) wird übernommen und für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätig- keit beibehalten, - eine aufgrund der Überleitung mögliche Höhergruppierung oder Zahlung ei- ner Angleichungszulage gemäß Nummer II. erfolgt nur auf Antrag der Lehr- kraft, - der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte zu stellen (Ausschlussfrist), bei ruhenden Arbeitsverhältnissen wird Fristverlängerung gewährt, - der Antrag wirkt zurück auf das Datum des Inkrafttretens der Entgeltord- nung Lehrkräfte, - die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung erfolgt nach den Rege- lungen des § 17 Abs. 4 TV-L, abweichend davon erfolgt die Stufenzuord- nung bei einer Höhergruppierung aus der Stufe 1 entsprechend § 29a Ab- satz 3 Satz 3 TVÜ-Länder. Erklärungsfrist: bis 30. April 2015
Überleitung. Die vom Geltungsbereich nach § 1 erfassten Ärzte werden mit Wirkung zum 1. November 2013 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in das neue Vergütungssystem übergelei- tet. Die Überführung soll für SSK kostenneutral durchgeführt werden. Die Überleitung hat das Ziel, dass die Umstellung nicht zu einer Vergütungserhöhung aber auch nicht zu einer Vergütungsabsenkung führen (1.800 € vorher sind 0.000 € nachher). Bei der Auslegung der nachfolgenden Regelungen ist diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
Überleitung. Für AN, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anwendungsvereinbarung bei ei- nem Mitglied des KAV Baden-Württemberg beschäftigt sind, gilt folgendes:
Überleitung. § 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p1 bis p5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bwirken. Eine solche schriftlich Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsun- wirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
Überleitung. ANLAGE II‌