Überleitung. Für die Systemumsetzung gilt der Grundsatz, dass durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhö- hungen entstehen sollen, soweit sie nicht durch die Überleitung kollektivvertraglich begründet sind. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hin- sichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausge- stellt. E.1. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer werden in die mit den jeweiligen Dienstgruppen und Verwendungsgruppen vergleichbaren Beschäfti- gungsgruppen eingereiht (siehe Überleitungstabelle Anhang 3). Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungsgruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion aus- üben, die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäfti- gungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäf- tigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeit- punkt bleibt gleich.
E.1.1 Die vor dem 01.02.2019 beschäftigten Arbeit- nehmer haben Anspruch auf alle Zeitvorrückungen sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach, die sie bei Verbleib in den bis 31.01.2019 geltenden kollektiv- vertraglichen Lohn- und Gehaltstabellen erhalten hätten. Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Die dadurch gegen- über den Entgeltansätzen des KV neu entstehende Überzahlung wird als Bestandsschutzüberzahlung be- zeichnet. Die Bestandsschutzüberzahlung gilt als kol- lektivvertraglicher Mindestansatz. Die Valorisierung der bis 31.01.2019 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen wird im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt und im Anhang des Lohn- und Gehaltsabschlusses abge- bildet. Bestehende individuelle Überzahlungen der kollektiv- vertraglichen Mindestansätze bleiben erhalten, sofern sie nicht in innerbetrieblichen Lohn- und Gehaltssyste- men begründet sind.
E.1.2 Bei Überleitung von vor dem 01.02.2019 beschäf- tigten Angestellten gilt: von der Verwendungsgruppe II in die Beschäftigungs- gruppe 5, von der Verwendungsgruppe III in die Be- schäftigungsgruppen 7 und 8 werden deren kollektiv- vertragliche Ansätze um eine Überzahlung (Überlei- tungsausgleich) erhöht. In der Beschäftigungsgruppe 5 beträgt der Überlei- tungsausgleich € 140,– und in der Beschäftigungs- gruppe 7 beträgt der Überleitungsaus...
Überleitung. Für AN, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anwendungsvereinbarung bei einem Mitglied des KAV NW beschäftigt sind, gilt Folgendes:
Überleitung. Für die Systemumsetzung gilt der Grundsatz, dass durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhöhungen entstehen sollen, soweit sie nicht durch die Überleitung kollektivvertraglich begründet sind. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hinsichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausgestellt. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungs- gruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion ausüben, die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäftigungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäftigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeitpunkt bleibt gleich.
E.1.1 Die vor dem 01.02.2019 beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf alle Zeitvorrückungen sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach, die sie bei Verbleib in den bis 31.01.2019 geltenden kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltstabellen erhalten hätten. Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Die dadurch gegenüber den Entgeltansätzen des KV neu entstehende Überzahlung wird als Bestandsschutzüberzahlung bezeichnet. Die Bestandsschutzüberzahlung gilt als kollektivvertraglicher Mindestansatz.
E.1.2 Bei Überleitung von vor dem 01.02.2019 beschäftigten Angestellten gilt: von der Verwendungsgruppe II in die Beschäftigungsgruppe 5,
Überleitung. Wer am 31.12.2021 im Arbeitsverhältnis mit dem NBH Neukölln stand und am 01.01.2022 ebenfalls, wird rückwirkend zum 01.01.2022 in den Tarifvertrag über- geleitet. Die Beschäftigten werden den Entgeltgruppen mit entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet. Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anerkennung der gesamten Beschäftigungszeit beim NBH Neukölln. Restlaufzeiten werden für die nächsten Stufenauf- stiege berücksichtigt. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2018 beim NBH Neukölln begonnen hat, werden einschlägige Be- rufserfahrung von bis zu drei Jahren (im allgemeinen Dienst und Wirtschaftsdienst) bzw. bis zu vier Jahren (im Sozial- und Erziehungsdienst) anerkannt.
Überleitung. Die vom Geltungsbereich nach § 1 erfassten Ärzte werden mit Wirkung zum 1. November 2013 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in das neue Vergütungssystem übergelei- tet. Die Überführung soll für SSK kostenneutral durchgeführt werden. Die Überleitung hat das Ziel, dass die Umstellung nicht zu einer Vergütungserhöhung aber auch nicht zu einer Vergütungsabsenkung führen (1.800 € vorher sind 0.000 € nachher). Bei der Auslegung der nachfolgenden Regelungen ist diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
Überleitung. ÜBERLEITUNG 2008
Überleitung. Die Überleitung der Arbeitnehmerin in diesen Tarifvertrag wird in einem geson- derten Tarifvertrag geregelt.
Überleitung. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Juli 2007 fortbesteht, werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle in der bis 30.06.2015 geltenden Anlage 4 zum 01.07.2007 in die Entgeltgruppen nach § 32 AVR-Bayern übergeleitet.
Überleitung. Im Zuge der Überleitung auf das eZeit-System wird das Monatssaldo der letzten Zeitwertkarte und die Urlaubsdaten durch die Vorgesetzten an die Zeitbeauftragten der BSB übermittelt und anschließend in das eZeit-System übertragen.
Überleitung. FIRST TIME ADOPTION zum 01.01.2018