Einschränkung oder Aussetzung des Clearings Musterklauseln

Einschränkung oder Aussetzung des Clearings. Tritt ein Beendigungsgrund oder eines der folgenden Ereignisse im Hinblick auf ein OTC- IRS-FCM-Clearing-Mitglied ein: […]
Einschränkung oder Aussetzung des Clearings. (1) Wenn ein Beendigungsgrund in Bezug auf ein Clearing-Mitglied eingetreten ist und fortdauert, kann die Eurex Clearing AG das Clearing von Wertpapierdarlehens- Transaktionen mit diesem Clearing-Mitglied aussetzen oder einschränken; insbesondere kann die Eurex Clearing AG (i) einmalig oder mehrmalig Novationen neuer Wertpapierdarlehens-Transaktionen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 sowie Neufestlegungen gemäß Ziffer 2.5 Abs. (5) aussetzen oder einschränken, (ii) alle novierten Wertpapierdarlehens-Transaktionen vor dem Valutierungstag (unter Berücksichtigung einer Verschiebung gemäß Ziffer 2.6.1 oder 2.6.2) kündigen, und (iii) in Bezug auf die Wertpapierdarlehens-Transaktion die Verpflichtung zur Lieferung der Nominalsicherheit (ausschließlich bei Darlehen mit offener Laufzeit) oder Rückgabe der gleichwertigen Gleichwertigen Nominalsicherheit gemäß Ziffer 2.3.2 an ein solches Clearing-Mitglied aussetzen. Die Eurex Clearing AG benachrichtigt den Third-Party-Flow- Provider und das Clearing-Mitglied über die Entscheidung der Aussetzung oder Einschränkung des Clearings. Die Eurex Clearing AG wird in der Mitteilung einen angemessenen Zeitraum für diese Aussetzung oder Einschränkung angeben.
Einschränkung oder Aussetzung des Clearings. 8.2.1 Erfährt die Eurex Clearing AG von einem BEENDIGUNGSGRUND im Hinblick auf ein CLEARING-MITGLIED, so kann sie (i) das CLEARING aller NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED gemäß diesen NET OMNIBUS - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN aussetzen oder einschränken und wird (ii) im Falle einer AUSSETZUNG oder Einschränkung dem betroffenen CLEARING-MITGLIED und allen betroffenen NET OMNIBUS NICHT - CLEARING- MITGLIEDERN des CLEARING-MITGLIEDS seine Entscheidung, das CLEARING dieser NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN auszusetzen oder einzuschränken, mitteilen. In der betreffenden Mitteilung hat die Eurex Clearing AG einen angemessenen Zeitraum anzugeben, für den diese AUSSETZUNG oder Einschränkung gilt.
Einschränkung oder Aussetzung des Clearings. 2.7.2 Barausgleich und Marktpreisausgleich im Falle einer Beendigung
Einschränkung oder Aussetzung des Clearings. Tritt ein BEENDIGUNGSGRUND oder eines der folgenden Ereignisse im Hinblick auf ein CLEARING-MITGLIED ein:
Einschränkung oder Aussetzung des Clearings. Xxxxx ein Beendigungsgrund oder eines der folgenden Ereignisse im Hinblick auf ein FCM- Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied ein:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.