Bei Darlehen. Der Anspruch auf Auszahlung der Provision für den LN entsteht mit Eintragung des Grundbucheintrags und Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer/ Immobilieneigentümer.
Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.