Einstiegsqualifizierung (EQ) Musterklauseln

Einstiegsqualifizierung (EQ). Die betriebliche EQ dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Förderungsfähig sind
Einstiegsqualifizierung (EQ). Beschreibung: Ausbildungssuchende junge Menschen mit stabilem Berufswunsch, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Ausbildungsbetrieb über sechs bis zwölf Monate zu erproben und sich dabei zu bewähren. Der Ausbildungsbetrieb kann junge Menschen durch die EQ in der betrieblichen Praxis erleben. Auf Antrag wird die Teilnahme an dieser Maßnahme mit einem Festbetrag und einer Sozialversicherungspauschale gefördert. Ziel ist die Aufnahme einer Berufsausbildung im Anschluss an das geförderte Langzeitpraktikum. Beteiligung: Die BA und der Bund finanzieren die EQ entsprechend den Bedarfen. Beschreibung: Zur Förderung sozial benachteiligter und/oder individuell beeinträchtigter junger Menschen hat das Land Niedersachsen das Förderprogramm „Jugendwerkstätten“ aufgelegt. Das Förderprogramm richtet sich an junge Menschen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und die aufgrund multipler Problemlagen ohne Unterstützung nicht in der Lage wä- ren, eine Ausbildung zu beginnen. Vorrangiges Ziel ist die soziale Integration sowie die per- sönliche Stabilisierung der jungen Menschen. Beteiligung: Bis Mitte 2022 fördert das Land Niedersachsen 95 Jugendwerkstätten mit Lan- des- und EU-Mitteln. Jede Jugendwerkstatt hält mindestens 16 Plätze vor. Als Einrichtungen der Jugendhilfe haben die Jugendwerkstätten enge Berührungspunkte und auch gemeinsame Schnittmengen mit anderen Leistungsbereichen. Insofern ist eine regional abgestimmte An- gebotsplanung mit Schulen, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Trägern der Grundsicherung und der örtlichen Jugendhilfe eine wesentliche Voraussetzung für erfolgreiche Arbeit. Mit dem Förderprogramm werden die Leistungen der örtlichen Xxxxxx der Jugendhilfe unter- stützt und die Leistungen des SGB II und SGB III ergänzt. Ab Juli 2022 ist die Fortsetzung der Förderung mit Landesmitteln und Mitteln der EU (Förderperiode 2021–2027) geplant.
Einstiegsqualifizierung (EQ). Beschreibung: Bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und Ausbil- dungsbewerber, die bis zum 30. September keine Ausbildungsstelle gefunden haben, sowie junge Menschen, die benachteiligt oder noch nicht für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung geeignet sind, können durch eine Einstiegsqualifizierung unterstützt werden. Eine Einstiegsqualifizierung wird als betriebliches Langzeitpraktikum in einem Betrieb durchgeführt. Die Teilnehmenden sollen in dieser Zeit Grundlagen für ihre berufliche Hand- lungsfähigkeit erwerben. Die Inhalte orientieren sich an den Anforderungen der Ausbil- dungsberufe. Beteiligung: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können Zuschüsse zur Vergütung des Praktikums erhalten. Zusätzlich wird ein pauschalierter Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Teil- nehmenden bzw. die Teilnehmende geleistet. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können zudem durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem SGB II bzw. SGB III. Beschreibung: Ziel: Durch ein zusätzliches Angebot in Form der besonderen Klassen „Praxis- klasse“ (ESF-gefördert) sowie „Berufsorientierungsklasse“ (Schulversuch) erfolgt eine geziel- te Förderung von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule mit Lern- und Leistungsrück- ständen, um diese durch geeignete Maßnahmen zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen. Beteiligung: Praxisklassen an Mittelschulen werden durch ESF-Landesmittel gefördert. Das StMUK wendet für diese besonderen Klassen zusätzliche Lehrerstellen auf, die ESF- Förderung ermöglicht die Finanzierung zusätzlicher, insbesondere sozialpädagogischer Leis- tungen. Die Berufsorientierungsklassen werden durch die Bereitstellung zusätzlicher Lehrer- innenstellen und Lehrerstellen von Seiten des StMUK unterstützt. Beschreibung: Im Rahmen der AJS bieten Vorschaltprojekte Qualifizierungsmöglichkeiten für sozial benachteiligte junge Menschen, die den Erwerb der Ausbildungsreife unterstützen. Ziele der Vorschaltprojekte sind die Stabilisierung und Aktivierung der jungen Menschen sowie die Heranführung an die Arbeitswelt. Beteiligung: Finanzierung aus dem ESF, aus Mitteln des Freistaates Bayern sowie dem SGB II und SGB III (Projektlaufzeit bis 31.12.2022).
Einstiegsqualifizierung (EQ). Beschreibung: Ausbildungssuchende junge Menschen mit stabilem Berufswunsch, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, sollen die Möglichkeit erhalten, in einem Ausbil- dungsbetrieb den Ausbildungsberuf über sechs bis zwölf Monate zu erproben und sich dabei zu bewähren. Ziel ist die Aufnahme einer Ausbildung im Anschluss an das Langzeitprakti- kum. Beteiligung: Eine bedarfsorientierte Förderung erfolgt durch die Agentur für Arbeit bzw. die Jobcenter. Das Land stellt für alle jungen Menschen, die sich anmelden, einen entsprechen- den Berufsschulunterricht sicher. Beschreibung: Mit der Maßnahme „[an]docken“ sollen junge Erwachsene ins Boot geholt werden, die den Kontakt zu den Behörden, sowohl im SGB-II- als auch SGB-VIII-Bereich, verloren haben. Das Motto lautet: Niemand soll verloren gehen. Beteiligung: Im Eingliederungstitel (EGT) des Jobcenters Bremen sind für die Maßnahme 1,5 Mio. Euro des Jobcenters eingeplant, festgelegt für zwei Jahre. Aktuelle Laufzeit: Beschreibung: Ziel der hier beschriebenen Projekte ist es, Schulabschlüsse und Berufliche Orientierung für junge Frauen in spezifischen Problemlagen zu ermöglichen.
Einstiegsqualifizierung (EQ). Beschreibung: Die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung soll ermöglichen, dass mehr jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und diese Ausbildung im Erfolgsfall verkürzt wird. Beteiligung: Die BA und der Bund finanzieren dieses Instrument im Land Brandenburg ent- sprechend den Bedarfen. Im Kalenderjahr 2019 lag die Anzahl der Eintritte im Land Bran- denburg in EQ bei 714. Beschreibung: Die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen (FseJ) nach Beteiligung: Der gesetzliche Rahmen des § 16h SGB II sieht für die Umsetzung und Finanzie- rung der Leistung sowohl das Vergabeverfahren als auch die Projektförderung im Rahmen des Zuwendungsrechts vor. Welche Finanzierungs- bzw. Umsetzungsvariante jeweils ge- wählt wird, hängt von den zu fördernden Inhalten sowie von den regionalen Voraussetzun- gen ab und wird durch die gemeinsamen Einrichtungen vor Ort entschieden. Beteiligung: Der Bund stellt mit der Berufseinstiegsbegleitung über die BA ein gesetzliches Instrument für eine intensive Übergangsbegleitung zur Verfügung. Die BA kann die Maß- nahme fördern, wenn sich Dritte zu mindestens 50 Prozent an der Finanzierung beteiligen. Das Land Brandenburg prüft bis Mitte des Jahres 2022 die Möglichkeit der Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung aus ESF- und Landesmitteln.
Einstiegsqualifizierung (EQ). Beschreibung: In der Maßnahme Einstiegsqualifizierung werden junge Menschen mit er- schwerten Vermittlungsperspektiven an eine betriebliche Ausbildung herangeführt. Ausbil- dungsbewerberinnen und Ausbildungsbewerber, die bis zum 30. September keine Ausbil- dungsstelle finden konnten, sowie junge Menschen, die aktuell noch nicht in vollem Umfang die erforderliche Ausbildungsreife besitzen, lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind, können an dieser Maßnahme teilnehmen. Die jungen Menschen und die Betriebe haben die Beteiligung: Die BA finanziert die EQ in Schleswig-Holstein entsprechend den Bedarfen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und