Eintragung und Veröffentlichung Musterklauseln

Eintragung und Veröffentlichung. Regel 84 Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe s und UMV Regel 85 Absatz 2 GMDVUMDV Bei einer eingetragenen GemeinschaftsmarkeUnionsmarke wird die Einrichtung, Änderung oder Löschung der Lizenz einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke im Register der Unionsmarken eingetragen und im Blatt für GemeinschaftsmarkenUnionsmarken unter C.4 veröffentlicht. Bei einer GemeinschaftsmarkenanmeldungAnmeldung einer Unionsmarke wird die Löschung oder Änderung der Lizenz in den Akten der Gemeinschaftsmarkenanmeldungentsprechenden Anmeldung vermerkt. Wird dann die Eintragung der GemeinschaftsmarkeUnionsmarke veröffentlicht, so wird hinsichtlich bereits gelöschter Lizenzen nichts mehr veröffentlicht und im Falle der Änderung einer Lizenz werden die Angaben in geänderter Form unter C.4 veröffentlicht.
Eintragung und Veröffentlichung. Regel 84 Absatz 3 Buchstabe s und Regel 85 Absatz 2 GMDVUMDV Für eine eingetragene GemeinschaftsmarkeUnionsmarke wird die Begründung, Löschung oder Änderung der Eintragung eines dinglichen Rechts in das GemeinschaftsmarkenregisterRegister für Unionsmarken eingetragen und in Teil C.5. des Blattes für GemeinschaftsmarkenUnionsmarken veröffentlicht. Für GemeinschaftsmarkenanmeldungenFür Unionsmarkenanmeldungen wird die Löschung oder Änderung des dinglichen Rechts in der beim Amt geführten Anmeldungsakte zur GemeinschaftsmarkeUnionsmarke vermerkt. Bei der Veröffentlichung der Eintragung der GemeinschaftsmarkeUnionsmarke werden gelöschte dingliche Rechte nicht mitveröffentlicht. Wurde ein dingliches Recht geändert, werden die Angaben wie geändert in Teil C.5. des Blattes veröffentlicht.
Eintragung und Veröffentlichung. Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe s UMV und Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a UMV Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe t GGDV und Artikel 70 Absatz 2 GGDV Die Einrichtung, Löschung oder Änderung wird im Unionsmarkenregister eingetragen und im Blatt für Unionsmarken veröffentlicht.
Eintragung und Veröffentlichung. Regel 84 Absatz 3 Buchstabe s und Regel 85 Absatz 2 GMDV Für eine eingetragene GM wird die Begründung, Löschung oder Änderung der Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Gemeinschaftsmarken- registerGemeinschaftsmarkenregister eingetragen und in Teil C.7. des Blattes für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Für GM-Anmeldungen wird die Löschung oder Änderung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in der beim Amt geführten Anmeldungsakte zur Gemeinschaftsmarke vermerkt. Bei der Veröffentlichung der Eintragung der GM werden gelöschte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mitveröffentlicht. Wurde eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme geändert, werden die Angaben wie geändert in Teil C.7.2. des Blattes veröffentlicht.
Eintragung und Veröffentlichung. Regel 84 Absatz 3 Buchstabe s und Regel 85 Absatz 2 GMDV Die Begründung, Löschung oder Änderung der Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Bei GM- Anmeldungen wird der Eintrag nicht veröffentlicht.

Related to Eintragung und Veröffentlichung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Kostentragung Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.