Geltende Vorschriften Musterklauseln

Geltende Vorschriften. 8.1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. 8.2. Für Leistungen im Rahmen der Wartung und Instandhaltung gelten die Regelungen des gesondert abzuschließenden Instandhaltungsvertrages und die hierzu mitvereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 8.3. Für Leistungen in einer Notruf-/Serviceleitstelle gelten die Regelungen des gesondert abzuschließenden Aufschaltungsvertrages vorrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Geltende Vorschriften. Bei Arbeiten an den Straßen (Grabungen etc.) sind insbesondere nachstehende Rechtsgrundlagen und Richtlinien bzw. Zusätzliche Technische Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten: Straßen und Wegegesetz NW (StrWG NW) Straßenverkehrsordnung (StVO) ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ATV Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB – Teil C ZTV A-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Schichten Ohne Bindemittel ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweise ZTV Fug StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen ZTV P-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen ZTV X Xxxxxxxxxxx Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen an Straßen RuA – StB Richtlinie für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau RuVA – StB Richtlinie für die umweltverträgliche Verwendung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbauasphalt im Straßenbau MVAS 1999 Merkblatt über erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen RStO Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken Überwachung und Prüfung DIN 18920 Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen RAS-LP 4 Baumschutz auf Baustellen
Geltende Vorschriften. 8.1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon ab- weichende Regelungen vereinbart werden. 8.2. Für Leistungen im Rahmen der Wartung und Instandhal- tung gelten die Regelungen des gesondert abzuschließenden Instandhaltungsvertrages und die hierzu mitvereinbarten All- gemeinen Geschäftsbedingungen.
Geltende Vorschriften. 13.1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der AG zu- nächst Nacherfüllung in angemessener Frist verlangen, wo- bei dem AN ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dabei hat der AG dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewäh- ren. 13.2. Der AG räumt dem AN als Verkäufer einer mangelhaf- ten Sache die Möglichkeit ein, diese in einem Bauwerk einge- baute oder angebrachte Sache selbst auszubauen und eine fehlerfreie Sache einzubauen. Der AG ist bei Anlieferung des Verkaufsgegenstandes verpflichtet, die Sache vor Einbau oder Anbringung auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass die Sache trotz erkennbarer Mängel eingebaut oder angebracht wurde, kann der AG keine An- sprüche aus § 439 Abs. 3 BGB (Ein- und Ausbaukosten) gel- tend machen. Solche Ansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der AG den Ein- und Ausbau nicht nach den konkreten Vorgaben des AN aufgrund seiner spezifischen produktbezo- genen Kenntnisse ausführt. 13.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Ab- weichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Ver- tragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleis- tung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 13.4. Für gebrauchte Kaufsachen sind Nacherfüllung, Rück- tritt und Minderung ausgeschlossen. Die Verjährungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
Geltende Vorschriften. Regel 33 Absatz 1 GMDVUMDV Das Verfahren zur Eintragung einer Übertragung eines dinglichen Rechts unterliegt denselben Vorschriften wie die Eintragung eines dinglichen Rechts (vgl. Abschnitt 2). Regel 33 Absätze 1 und 4 GMDVUMDV
Geltende Vorschriften. Das Verfahren zur Eintragung einer Übertragung eines dinglichen Rechts unterliegt denselben Vorschriften wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. Für die Übertragung eines dinglichen Rechts ist eine Gebühr zu entrichten. Punkt 2.3 weiter oben gilt entsprechend. Sofern gemäß den Vorschriften eine Erklärung oder Unterschrift des Unionsmarkeninhabers erforderlich ist, ist diese durch eine Erklärung oder Unterschrift des eingetragenen Pfandnehmers (d. h. des vorherigen Pfandnehmers) zu ersetzen. Veraltet

Related to Geltende Vorschriften

  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.