Common use of Eintritt des Status US-Person Clause in Contracts

Eintritt des Status US-Person. Wenn diese Erklärung aus irgendeinem Grund nach Einreichung bei der Bank ungültig wird, insbesondere aufgrund • von Veränderungen der Umstände, die einen Wechsel des Status des Konto-/Depotinhabers von Nicht-US-Person zur US-Person zur Folge haben oder • der nachträglichen Feststellung der Tatsache, dass der Konto-/Depotinhaber ungeachtet der vorliegenden Erklärung eine US-Person gemäß US-Steuerrecht ist oder geworden ist, und • wenn der Konto-/Depotinhaber zu diesem Zeitpunkt der Bank kein gültiges original US-Formular W-9 einreicht, willigt der Konto-/Depotinhaber schon jetzt ein, dass die Bank die amerikanische Sicherungssteuer (Backup Withholding Tax) von 28 % (bzw. den jeweils gültigen Satz) auf alle Wertpapiererträge an den IRS überweisen und die Identität des Konto-/Depotinhabers gegenüber dem IRS offenlegen wird, wie dies im „Qualified Intermediary“-Abkommen zwischen der Bank und dem IRS vorgesehen ist. Ferner ist die Bank in diesem Fall berechtigt, den Konto-/Depotvertrag zu kündigen und die Wertpapiere zu hinterlegen, sofern der Konto-/Depotinhaber keine anderweitige Depotverbindung aufgibt. Aufgrund gesetzlicher Anforderungen wird die Bank ab 1. Januar 2015 automatisch Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abführen. Im Falle der Mitgliedschaft des Konto-/Depotinhabers in einer Kirchensteuer einbehaltenden Religionsgemeinschaft teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Bank auf Anfrage das maßgebliche Kirchensteuer-Abzugsmerkmal mit. Der Konto-/Depotinhaber kann beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen, der dazu führt, dass das BZSt der Bank keine Informationen zukommen lässt und seitens der Bank kein Kirchensteuereinbehalt erfolgt. Mit Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Konto-/Depotinhaber, dass die Bank eine Anfrage beim BZSt vornehmen und Kirchensteuer entsprechend der Mitteilung des BZSt einbehalten darf, und zwar auch dann, wenn der Konto/Depotinhaber die Beantragung eines Sperrvermerks künftig beabsichtigt. Hinweis zum automatischen Einbehalt der Kirchensteuer (in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Privatanleger) 12/32 Steuerliche Selbstauskunft für Privatpersonen1 Für jeden Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos ist ein Formular einzureichen. Stamm-Nummer Konto-/Depotinhaber Berenberg Xxx. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx & Co. KG Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Land Steuer-Identifikationsnummer (TIN) ggfs. Grund, warum keine TIN vorhanden ist

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Eintritt des Status US-Person. Wenn diese Erklärung aus irgendeinem Grund nach Einreichung bei der Bank ungültig wird, insbesondere aufgrund • von Veränderungen der Umstände, die einen Wechsel des Status des Konto-/Depotinhabers von Nicht-US-Person zur US-Person zur Folge haben oder • der nachträglichen Feststellung der Tatsache, dass der Konto-/Depotinhaber ungeachtet der vorliegenden Erklärung eine US-Person gemäß US-Steuerrecht ist oder geworden ist, und • wenn der Konto-/Depotinhaber zu diesem Zeitpunkt der Bank kein gültiges original US-Formular W-9 einreicht, willigt der Konto-/Depotinhaber schon jetzt ein, dass die Bank die amerikanische Sicherungssteuer (Backup Withholding Tax) von 28 % (bzw. den jeweils gültigen Satz) auf alle Wertpapiererträge an den IRS überweisen und die Identität des Konto-/Depotinhabers gegenüber dem IRS offenlegen wird, wie dies im „Qualified Intermediary“-Abkommen zwischen der Bank und dem IRS vorgesehen ist. Ferner ist die Bank in diesem Fall berechtigt, den Konto-/Depotvertrag zu kündigen und die Wertpapiere zu hinterlegen, sofern der Konto-/Depotinhaber keine anderweitige Depotverbindung aufgibt. Aufgrund gesetzlicher Anforderungen wird die Bank ab 1. Januar 2015 automatisch Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abführen. Im Falle der Mitgliedschaft des Konto-/Depotinhabers in einer Kirchensteuer einbehaltenden Religionsgemeinschaft teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Bank auf Anfrage das maßgebliche Kirchensteuer-Abzugsmerkmal mit. Der Konto-/Depotinhaber kann beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen, der dazu führt, dass das BZSt der Bank keine Informationen zukommen lässt und seitens der Bank kein Kirchensteuereinbehalt erfolgt. Mit Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Konto-/Depotinhaber, dass die Bank eine Anfrage beim BZSt vornehmen und Kirchensteuer entsprechend der Mitteilung des BZSt einbehalten darf, und zwar auch dann, wenn der Konto/Depotinhaber die Beantragung eines Sperrvermerks künftig beabsichtigt. Hinweis zum automatischen Einbehalt der Kirchensteuer (in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Privatanleger) 12/32 Steuerliche Selbstauskunft für Privatpersonen1 Für jeden Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos ist ein Formular einzureichen. Stamm-Nummer Konto-/Depotinhaber Berenberg Xxx. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx & Co. KG Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Land Steuer-Identifikationsnummer (TIN) ggfs. Grund, warum keine TIN vorhanden ist

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Eintritt des Status US-Person. Wenn diese Erklärung aus irgendeinem Grund nach Einreichung bei der Bank ungültig wird, insbesondere aufgrund • von Veränderungen der Umstände, die einen Wechsel des Status des Konto-/Depotinhabers von Nicht-US-Person zur US-Person zur Folge haben oder • der nachträglichen Feststellung der Tatsache, dass der Konto-/Depotinhaber ungeachtet der vorliegenden Erklärung eine US-Person gemäß US-Steuerrecht ist oder geworden ist, und • wenn der Konto-/Depotinhaber zu diesem Zeitpunkt der Bank kein gültiges original US-Formular W-9 einreicht, willigt der Konto-/Depotinhaber schon jetzt ein, dass die Bank die amerikanische Sicherungssteuer (Backup Withholding Tax) von 28 % (bzw. den jeweils gültigen Satz) auf alle Wertpapiererträge an den IRS überweisen und die Identität des Konto-/Depotinhabers gegenüber dem IRS offenlegen wird, wie dies im „Qualified Intermediary“-Abkommen zwischen der Bank und dem IRS vorgesehen ist. Ferner ist die Bank in diesem Fall berechtigt, den Konto-/Depotvertrag zu kündigen und die Wertpapiere zu hinterlegen, sofern der Konto-/Depotinhaber keine anderweitige Depotverbindung aufgibt. Aufgrund gesetzlicher Anforderungen wird die Bank ab 1. Januar 2015 automatisch Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abführen. Im Falle der Mitgliedschaft des Konto-/Depotinhabers in einer Kirchensteuer einbehaltenden Religionsgemeinschaft teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Bank auf Anfrage das maßgebliche Kirchensteuer-Abzugsmerkmal mit. Der Konto-/Depotinhaber kann beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen, der dazu führt, dass das BZSt der Bank keine Informationen zukommen lässt und seitens der Bank kein Kirchensteuereinbehalt erfolgt. Mit Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Konto-/Depotinhaber, dass die Bank eine Anfrage beim BZSt vornehmen und Kirchensteuer entsprechend der Mitteilung des BZSt einbehalten darf, und zwar auch dann, wenn der Konto/Depotinhaber die Beantragung eines Sperrvermerks künftig beabsichtigt. Hinweis zum automatischen Einbehalt der Kirchensteuer (in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Privatanleger) 12/32 Steuerliche Selbstauskunft für Privatpersonen1 Für jeden Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos ist ein Formular einzureichen. Stamm-Nummer Konto-/Depotinhaber Berenberg Xxx. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx & Co. KG Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Land Steuer-Identifikationsnummer (TIN) ggfs. Grund, warum keine TIN vorhanden ist

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Eintritt des Status US-Person. Wenn diese Erklärung aus irgendeinem Grund nach Einreichung bei der Bank ungültig wird, insbesondere aufgrund • von Veränderungen der Umstände, die einen Wechsel des Status des Konto-/Depotinhabers von Nicht-US-Person zur US-Person zur Folge haben oder • der nachträglichen Feststellung der Tatsache, dass der Konto-/Depotinhaber ungeachtet der vorliegenden Erklärung eine US-Person gemäß US-Steuerrecht ist oder geworden ist, und • wenn der Konto-/Depotinhaber zu diesem Zeitpunkt der Bank kein gültiges original US-Formular W-9 einreicht, willigt der Konto-/Depotinhaber schon jetzt ein, dass die Bank die amerikanische Sicherungssteuer (Backup Withholding Tax) von 28 % (bzw. den jeweils gültigen Satz) auf alle Wertpapiererträge an den IRS überweisen und die Identität des Konto-/Depotinhabers gegenüber dem IRS offenlegen wird, wie dies im „Qualified Intermediary“-Abkommen zwischen der Bank und dem IRS vorgesehen ist. Ferner ist die Bank in diesem Fall berechtigt, den Konto-/Depotvertrag zu kündigen und die Wertpapiere zu hinterlegen, sofern der Konto-/Depotinhaber keine anderweitige Depotverbindung aufgibt. Aufgrund gesetzlicher Anforderungen wird die Bank ab 1. Januar 2015 automatisch Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abführen. Im Falle der Mitgliedschaft des Konto-/Depotinhabers in einer Kirchensteuer einbehaltenden Religionsgemeinschaft teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Bank auf Anfrage das maßgebliche Kirchensteuer-Abzugsmerkmal mit. Der Konto-/Depotinhaber kann beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen, der dazu führt, dass das BZSt der Bank keine Informationen zukommen lässt und seitens der Bank kein Kirchensteuereinbehalt erfolgt. Mit Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Konto-/Depotinhaber, dass die Bank eine Anfrage beim BZSt vornehmen und Kirchensteuer entsprechend der Mitteilung des BZSt einbehalten darf, und zwar auch dann, wenn der Konto/Depotinhaber die Beantragung eines Sperrvermerks künftig beabsichtigt. Hinweis zum automatischen Einbehalt der Kirchensteuer (in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Privatanleger) 12/32 Steuerliche Selbstauskunft für Privatpersonen1 Für jeden Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos ist ein Formular einzureichen. 16/32 Stamm-Nummer Konto-/Depotinhaber Name des Konto-/Depotinhabers Berenberg Xxx. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx & Co. KG Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Land SteuerMit dem „Informationsbogen für den Einleger“ unterrichten wir Sie gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes über die gesetzliche Einlagensicherung. Außerdem sind Ihre Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx. Telefon: +00 00 00 00 00 000 E-Identifikationsnummer (TIN) ggfsMail: xxxx@xxx-xxxxxx.xx Web: xxx.xxx-xxxxxx.xx 7 Arbeitstage4 Euro Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Postanschrift: Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 Euro2 Die Obergrenze von 100.000 Euro gilt für jeden einzelnen Einleger3 Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: Währung der Erstattung: Kontaktdaten: 100.000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut2 Sicherungsobergrenze: Einlagen bei Joh. GrundXxxxxxxxx, warum keine TIN vorhanden istXxxxxxx & Co. KG sind geschützt durch: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH1 Gesetzliche Einlagensicherung BeGo 2018-03 Form B-02 DE Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf Seite 2

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