Einweisung in Handhabung, Anwendung und Betrieb des Hilfsmittels. Der Leistungserbringer weist bei Lieferung „vor Ort“ den Versicherten sowie erforderlichenfalls dessen Pflegeperson persönlich in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Hilfsmittels ein, informiert über die Risiken der Anwendung von Sauerstoff im häuslichen Bereich (z. B. Vorsichtsmaßnahmen / Rauchverbot etc.) und führt eine Funktionsprüfung durch. Eine erneute Einweisung ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Hilfsmittel be- reits erfolgt und nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten sowie erforderlichenfalls dessen Pflegeper- son über die sachgerechte Reinigung und Pflege des Hilfsmittels. Einweisung, Funktionsprüfung und Information über die sachgerechte Reinigung und Pflege sind durch ausgebildetes Fachpersonal durchzuführen, das mindestens über die Qualifikation als Medizinprodukteberater i.S.v. § 31 MPG für die vertragsgegenständlichen Hilfsmittel verfügt. Ein Nachweis über die Personalqualifikation ist der KKH vom Leistungserbringer nach Ver- tragsschluss auf Verlangen unverzüglich in geeigneter Form vorzulegen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung
Einweisung in Handhabung, Anwendung und Betrieb des Hilfsmittels. Der Leistungserbringer weist bei Lieferung „vor Ort“ den Versicherten sowie erforderlichenfalls dessen Pflegeperson persönlich in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Hilfsmittels ein, informiert über die Risiken der Anwendung von Sauerstoff im häuslichen Bereich (z. B. Vorsichtsmaßnahmen / Rauchverbot etc.) und führt eine Funktionsprüfung durch. Eine erneute Einweisung ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Hilfsmittel be- reits erfolgt und nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten sowie erforderlichenfalls dessen Pflegeper- son über die sachgerechte Reinigung und Pflege des Hilfsmittels. Einweisung, Funktionsprüfung und Information über die sachgerechte Reinigung und Pflege sind durch ausgebildetes Fachpersonal durchzuführen, das mindestens über die Qualifikation als Medizinprodukteberater i.S.v. § 31 MPG für die vertragsgegenständlichen ausgeschriebenen Hilfsmittel verfügt. Ein Nachweis über die Personalqualifikation ist der KKH vom Leistungserbringer nach Ver- tragsschluss auf Verlangen unverzüglich in geeigneter Form vorzulegen.
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