Elektronisches Abrechnungs- und Autorisierungssystem Musterklauseln

Elektronisches Abrechnungs- und Autorisierungssystem. 4.1 Der Vertragspartner wird alle unter Nutzung des Währungsumrechnungsservice getätigten Kartenumsätze ausschließlich mittels der von Concardis freigegebenen Concardis Payengine online (Autorisierung und Buchung zur selben Zeit) an Concardis übermitteln. Der Vertragspartner wird zur Nutzung des eDCC-Service die Bedienungsanleitung der von Concardis zur Verfügung gestellten Software befolgen. 4.2 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass in der E-Mail-Bestätigung der Bestellung an den Karteninhaber der Gesamtrechnungsbetrag in der lokalen Währung einschließlich des Währungssymbols sowie in der Rechnungswährung des Karteninhabers einschließlich des Währungssymbols, der zugrunde gelegte Umrechnungskurs, die Herkunft des genutzten Fremdwährungskurses, der Aufschlag auf den Fremdwährungskurs sowie eine etwaige Gebühr sowie die Bestätigung des Karteninhabers über die ihm angebotene Option zur Bezahlung in der lokalen Währung und in seiner Rechnungswährung sowie seine Xxxx angezeigt werden. für die Concardis Payengine
Elektronisches Abrechnungs- und Autorisierungssystem. 30.5.1 Die AKZEPTANZSTELLE wird alle unter Nutzung des DCC-Service getätigten Kartenumsätze ausschließlich mittels der von der VR Payment zugelassenen technischen Infrastruktur elektronisch an die VR Payment übermitteln. Die AKZEPTANZSTELLE wird zur Nutzung des DCC-Service die Bedienungsanleitung der von der VR Payment zur Ver- fügung gestellten Software oder des von der VR Payment freigegebenen POS-Terminals befolgen. 30.5.2 Die AKZEPTANZSTELLE hat mittels der von der VR Payment zugelassenen technischen Infrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Leistungsbeleg der Gesamtrechnungsbetrag in der lokalen Währung sowie in der Währung des Karteninhabers, der zugrunde gelegte Umrechnungskurs, der Aufschlag auf den Fremdwährungskurs sowie die Bestätigung des Karteninhabers über die ihm angebotene Option zur Bezahlung in der lokalen Währung und in sei- ner Währung sowie seine Xxxx aufgedruckt werden.
Elektronisches Abrechnungs- und Autorisierungssystem. 4.1 Der Vertragspartner wird alle unter Nutzung des Währungs- umrechnungsservice getätigten Kartenumsätze ausschließ- lich mittels der von ConCardis freigegebenen Kassensoft- ware oder des POS-Terminals innerhalb von 24 Stunden elektronisch an ConCardis übermitteln. Der Vertragspartner wird zur Nutzung des DCC-Service die Bedienungsanleitung der von ConCardis zur Verfügung gestellten Software oder des von ConCardis freigegebenen POS-Terminals befolgen. 4.2 Der Vertragspartner hat mittels der Kassensoftware oder des POS-Terminals dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Leis- tungsbeleg der Gesamtrechnungsbetrag in der lokalen Wäh- rung einschließlich des Währungssymbols sowie in der Rech- nungswährung des Karteninhabers einschließlich des Währungssymbols, der zugrunde gelegte Umrechnungskurs, die Herkunft des genutzten Fremdwährungskurses, der Auf- schlag auf den Fremdwährungskurs sowie eine etwaige Ge- bühr sowie die Bestätigung des Karteninhabers über die ihm angebotene Option zur Bezahlung in der lokalen Währung und in seiner Rechnungswährung sowie seine Xxxx aufge- druckt werden.

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  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.