Common use of Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen Clause in Contracts

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (seit 01.01.2023: einschließlich der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG ), die Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energieversorgung Mainhardt Wüstenrot GmbH & Co. KG (EMW) für Stromlieferungen (AGB emw Strom) Stand: 01.04.2023 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern Ziffer 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 sowie auf etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach vorstehenden Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 0791 401486 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx-xxxxxxx.xx.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die AbLaV-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen. 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzwzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 08031 365-2626 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxx.xx.

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Samples: Versorgungsvertrag, Energy Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis (Verbrauchs- preis) in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular Auftrag ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage Grund- lage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstel- lenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grund- zuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertrags- schluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem die- sem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberech- nung zu kündigen. 6.4 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im AuftragsformularAuftrag. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen hinge- gen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung Preisan- passung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht über- wacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preis- anpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Er- messen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Preisanpas- sungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. 6.7 6.7. Bei einem Tarif mit voller Preisgarantie sind Anpassungen des Grund- und Arbeitspreises nach Ziffer 6.6 für den Zeitraum der Preisgarantie ausgeschlossen. Bei einem Tarif mit eingeschränk- ter Preisgarantie erfolgt für den Zeitraum der Preisgarantie keine Anpassung des Grund- und Arbeitspreises nach Ziffer 6.6, soweit sich die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt ändern. Eine Anpassung nach Ziffer 6.6 erfolgt bei eingeschränkter Preisgarantie ausschließlich bei einer Änderung der aus dem EEG folgenden Belastungen, der vom Netzbetreiber erhobenen Umlage nach dem KWKG, der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, der abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (ab 2023), der Stromsteuer sowie der Konzessionsabgaben. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 0000 00 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/.

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Samples: Energielieferungsvertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Für Strom gilt: Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis ver- brauchsabhängigen Arbeitspreis. Diesewerdenauf Grundlageder Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebe- schaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetrei- ber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Kon- zessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der sich aus Entgelte für den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden HöheMessstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und mo- dernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber ausgeschlossen ist. Für Erdgas gilt: Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen ver- brauchsabhängigen Arbeitspreis. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung die Energiebe- schaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstel- lenbetreiber in Rechnung gestellt werden – das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshan- delsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende zah- lende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder ÄhnlichesBuß- gelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentspre- chenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige je- weilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung Weiter- berechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anan (gesetzlicher Regel- satz nach § 12 Abs. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular1 UStG derzeit: 19 %). 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben Abga- ben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung Entwick- lung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden vorher- gehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertrags- schluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktu- ellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kosten- senkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preis- anpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach Ziffer 6.6 sind erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Preisanpas- sungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksam- werden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte Bei einem Strom- bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder Erdgasprodukt mit voller Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxStrom- bzw. Erdgasauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen. Bei einem Strom- bzw. Erdgasprodukt mit Preisgarantie ausgenom- men Steuern und Umlagen sind Preisänderungen für die im Strom- bzw. Erdgasauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen, außer sie betreffen die Weitergabe von Steuern, Umlagen oder Abgaben oder der Neueinführung weiterer Steuern und Umlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeits- preis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden Kun- den in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbe- trieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netz- entgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offs- hore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzustän- digen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Mes- seinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss Ver- tragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung ver- bindlichen Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten geschulde- ten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit so- weit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen gesetzli- chen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. z.B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatz- steuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.dem Preisblatt 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer Zif- fer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen), frühes- tens jedoch mit Ablauf des 28.02.2022. Anlass für eine solche Preisanpassung Preisanpas- sung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer Zif- fer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensen- kungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einsei- tige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kos- tenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu las- sen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Zif- fer sind nur zum Monatsersten möglich, frühestens jedoch mit Ablauf des 28.02.2022. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000 0000-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023 dem EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab dem 01.01.2023 § 12 EnFG), die AbLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden Sie weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 00000 000-0000 (kostenfreie Servicenr.Kunden aus Hamm) bzw. 02381 274-4321 (Kunden außerhalb von Hamm) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Stromkunden

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammenzu- sammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen einem Grundpreis und einen einem verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben Preis- angaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebe- schaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Mess- stellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Off- shore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasser- stoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Be- lieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung Entste- hung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungs- stellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 Ziffer 6.2. und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils Preis- bestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert ge- sondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genann- ten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung Preisan- passung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die ein- seitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten, erst- mals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000 000-0 oder im Internet Inter- net unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xx.

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Samples: Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 7.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen nach den Ziffern 6.2 7.2 bis 6.4 7.4 zusammen. 6.2 7.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden erge- benden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende fol- gende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb - soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Mess- stellenbetreiber in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Ver- einbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu tref- fen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zu- sätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 7.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 7.2 und 6.4 7.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein Allgemeine Geschäftsbedingungen (EXTRASpar-Strom Gewerbe) | Stand: 29.03.2022 Seite 2/5 verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem die- sem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar vorher- sehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet zu- geordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 7.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 7.2 und 6.3 7.3 die Umsatzsteuer Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 7.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 Ziffer 7.3 und 6.4 7.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen)7.6. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte gebündelte Pro- dukte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 02562/ 717 - 717 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Stromliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.bis 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung aller Kunden in diesem Tarif anfallen6.2. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungs- umlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungs- umlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die Konzessionsabgaben sowie die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das Produkt WerreGas Klima enthält außerdem Kosten für CO2-Minderungsrechte. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinba- rungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen. 6.4 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 Ziffer 6.3. und 6.4 6.4. zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – 6.2. - nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 6.3. sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 6.4. – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten 6.2. genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 6.2. seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzwvorhergehenden 6.7. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 00000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 000 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammenzu- sammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen einem Grundpreis und einen einem verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben Preis- angaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebe- schaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Mess- stellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netz- betreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Verein- barungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und mo- dernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Be- lieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiertmit der Rechnungsstellung infor- miert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 Ziffer 6.2. und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils Preis- bestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert ge- sondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genann- ten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung Preisan- passung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die ein- seitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten, erst- mals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000 000-0 oder im Internet Inter- net unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xx.

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Samples: Stromliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.3. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.6 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 . Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb 6.3 Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbe- treiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verord- nung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und mod- ernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen- betreiber ausgeschlossen ist. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in sich 8.2. Änderungen der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung gesetzlichen oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nichtder Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), soweit die Mehrkosten nach Höhe der Lieferant nicht veranlasst und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkter auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam er- klärt), die nach dem Sinn nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und Zweck diese Bedingungen – mit Ausnahme der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden könnendieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Eine Weiterberechnung erfolgt ab Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiertmitteilt. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im AuftragsformularMitteilung ge- sondert hingewiesen. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Für Strom gilt: Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhever- brauchsabhängigen Arbeitspreis. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebe- schaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Kon- zessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und mo- dernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber ausgeschlossen ist. Für Erdgas gilt: Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen ver- brauchsabhängigen Arbeitspreis. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für die Energiebe- schaffung und Vertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstel- lenbetreiber in Rechnung gestellt werden – das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshan- delsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende zah- lende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder ÄhnlichesBuß- gelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentspre- chenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige je- weilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung Weiter- berechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anan (gesetzlicher Regel- satz nach § 12 Abs. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular1 UStG derzeit: 19 %). 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben Abga- ben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung Entwick- lung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden vorher- gehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertrags- schluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktu- ellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kosten- senkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preis- anpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach Ziffer 6.6 sind erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Preisanpas- sungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksam- werden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte Bei einem Strom- bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder Erdgasprodukt mit voller Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxStrom- bzw. Erdgasauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen. Bei einem Strom- bzw. Erdgasprodukt mit Preisgarantie ausgenom- men Steuern und Umlagen sind Preisänderungen für die im Strom- bzw. Erdgasauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen, außer sie betreffen die Weitergabe von Steuern, Umlagen oder Abgaben oder der Neueinführung weiterer Steuern und Umlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 6.2. bis 6.4 6.4. zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV , ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 6.2. und 6.4 6.4. nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen. 6.4 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 6.2. und 6.3 6.3. die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preisblatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 6,3, und 6.4 6.4. zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxwww.stadtwerke- xxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Stromliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 5.2 bis 6.4 zusammen.5.6 6.2 5.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf der Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Kosten Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 5.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für Messstellenbetriebdie gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 5.3.1 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss 5.3.1 Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellen- betrieb mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 Messeinrichtungen und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. 5.3.1.1 Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höheim Rahmen von monatlichen Abschlä- gen bzw. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 5.3.1.2 Wird oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren Einfluss auf die Kosten für die ist eine nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hatvom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 5.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, 5.3.2 Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung 5.3.3 Die Weitergabe in vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 5.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Mit der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränktKWK-Um- lage werden Kosten ausgeglichen, die nach dem Sinn und Zweck den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-gesetz- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. 5.3.5 Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe vom Lieferanten an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen)19 Abs. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.2 Strom-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 Zif- fern 6.Z bis 6.4 zusammen. 6.2 6.Z. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende fol- gende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbe- trieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. Z StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab Z0Z3 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Strom- steuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbe- trieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Ent- gelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 6.Z und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden Kun- den zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren Einfluss unmittelbaren Einfl uss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden gel- tenden Höhe nach Satz 1 und 2 Z führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu LWE Landwerke Eifel Vertriebs-GmbH xxxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx Kreissparkasse Bitburg-Prüm IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC: XXXXXX00XXX Volksbank Eifel IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC: XXXXXXX0XXX Amtsgericht Wittlich · HRB 00000 Xxxx und Gerichtsstand: Prüm USt.-ld.-Nr.: DE 277 186 758 einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegenstehtent- gegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 6.Z und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preis- blatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtetverpfl ichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 6.Z – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen Belas- tungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten6.Z genannten Kos- ten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 6.Z seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung Preisanpas- sung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplan- ten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufi g zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkun- gen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 000-X000 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxwww.land- xxxxx-xxxxx.xx.

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Samples: Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 8.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbe- standteilen nach den Ziffern 6.2 8.2 bis 6.4 8.4 zusammen. 6.2 8.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis verbrauchsabhängi- gen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende folgen- de Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP- Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handels- punktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten den SWBAD vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstof- femissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 8.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Ver- tragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 Ziff. 8.2 und 6.4 8.4 nicht genannten genannten, Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt der Preis nach Ziff. 8.2 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein allge- mein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung Wei- terberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen gesetzli- chen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rech- nungsstellung informiert. 8.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile den Preis nach Ziffern 6.2 Ziffer 8.2 und 6.3 etwaige zukünfti- ge Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 8.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an(ge- setzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG derzeit: 19 %) an (Brutto- preis). 8.5. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant SWBAD teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 Ziff. 8.3 und 6.4 8.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant 8.6. Die SWBAD ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis die Preise nach Ziffer 6.2 Ziff. 8.2 – nicht hingegen hinge- gen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 Ziff. 8.3 sowie die gesondert in der jeweils je- weils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene weitergegebenen Energie- und Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 Ziff. 8.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenSenkung). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Ziff. 8.2 genannten Kosten. Der Lieferant Die SWBAD überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung Preisanpas- sung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 Ziff. 8.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 Ziff. 8.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte Ziff. 8.6 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzwKosten- senkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Leistungen) erhält Die SWBAD ist verpflichtet, bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermes- sens der SWBAD gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeit-punkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWBAD dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde unter Tel.-Nrdas Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpas- sung zu kündigen. 0000 000 0000 (kostenfreie ServicenrHierauf wird der Kunde von den SWBAD in der Mitteilung gesondert hingewiesen.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden dem beigefügten Preisblatt ergebenen Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP- Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die Konzessionsabgaben.‌‌‌ 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt nach Ziffer 6.2 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen.‌ 6.4 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preisblatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß‌ § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 033841 4448-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxwww.stadtwerke-bad- xxxxxx.xx.

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Samples: Gasliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 6.5 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis sowie ggf. einen Leistungspreis (bei einer Anschlussleistung ab 11 kW) in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem die- sem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebeschaf- fung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung - soweit diese Kosten dem Liefe- ranten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die Konzessi- onsabgaben. 6.3 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für das gelieferte Erdgas folgenden Preisbestandteil in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifi- katen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils gel- tenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehr- kosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG vom 12.12.2019 festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Fest- preis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 nach aktueller Rechtslage 30,00 Euro pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Be- rechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäqui- valent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstof- femissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt auf Grundlage einer gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG zu erlassenden Rechtsverordnung. Die derzeitige Höhe des CO2-Preises ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 6.2, 6.3 und 6.4 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden entste- henden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden gel- tenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Weiterberech- nung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.5. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 Ziffer 6.3, 6.4 und 6.4 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis sowie ggf. den Leistungspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils gel- tenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte auf- erlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßi- gungen). Die gesonderte Weitergabe für den Preisbestandteil nach Ziffer 6.3 en- det, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leis- tungsbestimmung durch den Lieferanten nach dieser Ziffer 6.7 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung Verände- rung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 6.7 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZif- fer 6.7 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirk- samwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maß- stäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkun- gen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billi- gen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises sowie ggf. des Leistungspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.www. xxxxxxxxxxx.xx

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Samples: General Terms and Conditions

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 7.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.Ziffern 6.2 7.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende fol- gende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb - soweit diese Kosten der EWF vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: dem EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.2023: § 12 EnFG), die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Strom- steuer sowie die Konzessionsabgaben. Die EWF ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstel- lenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelli- genten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber der EWF abrechnet, soweit die EWF sicherstellt, dass eine zu- sätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 7.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 7.2 und 6.4 7.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden gelten- den Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie elektrischer Ener- gie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentspre- chenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen. 6.4 7.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 7.2 und 6.3 7.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben Preisanga- ben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant 7.5. Die EWF teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 7.3 und 6.4 7.4 zu zahlenden zah- lenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant 7.6. Die EWF ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 7.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 Zif- fer 7.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer Um- satzsteuer nach Ziffer 6.4 7.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten 7.2 genannten Kosten. Der Lieferant Die EWF überwacht fortlaufend fortlau- fend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung Verän- derung der Kosten nach Ziffer 6.2 7.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 7.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 7.6 erfolgt ist – seit Vertrags- schluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung be- schränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der EWF nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der EWF gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 7.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die EWF dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWF in der Mitteilung gesondert hingewie- sen. 6.7 7.7. Informationen über aktuelle die geltenden Tarife und gebündelte Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) oder Leistungen erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Kunden Mit Strom

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 5.2 bis 6.4 zusammen.5.5 6.2 5.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf der Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten die Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inklusive SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 5.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgenden Preisbestandteil in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Der Preis erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem jeweils geltenden Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2- Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Fest- preis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussicht- lich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG vom 12.12.2019 festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage 10 € pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt auf der Grundlage einer gemäß § 7 Abs. 4 BEHG erlassenen Rechtsverordnung. 5.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in den Ziffern 6.2 5.2., 5.3. und 6.4 5.5. nicht genannten genannten, Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittel- baren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-z. 6.4 5.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach den Ziffern 6.2 5.2 und 6.3 5.3 sowie auf etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 5.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 5.6 Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach den Ziffern 6.3 5.3, 5.4 und 6.4 5.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 5.7 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 5.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Zifferden Ziffern 6.7 5.8 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde telefonisch unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 05132 5005-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Gas Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Ener- giebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt, Konvertierungsumlage sowie Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferan- ten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzufüh- rende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern Zif- fern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten ge- schuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform spä- testens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preisblatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich ausschließ- lich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteige- rungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 00000 000-000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Gas Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 7.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen nach den Ziffern 6.2 7.2 bis 6.4 7.4 zusammen. 6.2 7.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden erge- benden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende fol- gende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb - soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Mess- stellenbetreiber in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach § 12 EnFG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Netzumlage nach§ 12 EnFG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist be- rechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten ab- rechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inan- spruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständi- gen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 7.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 7.2 und 6.4 7.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein Allgemeine Geschäftsbedingungen (EXTRAPLUS-Strom Gewerbe) | Stand: 15.11.2022 Seite 2/5 verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem die- sem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar vorher- sehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet zu- geordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 7.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 7.2 und 6.3 7.3 die Umsatzsteuer Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 7.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 Ziffer 7.3 und 6.4 7.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 7.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 7.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 7.3 sowie die gesondert ge- sondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – 7.4 - durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich ausschließ- lich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten 7.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 Zif- fer 7.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 Zif- fer 7.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 7.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirk- samwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteige- rungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläu- fig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstaben Rechnung getra- gen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billi- gen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 7.6 sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen. 6.7 7.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte gebündelte Pro- dukte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 02562/ 717 - 717 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Stromliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferan- ten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem Er- neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbe- treiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Strom- steuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzu- ständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Mess- einrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grund- zuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben Ab- gaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt nach Ziffer 6.2 um die hieraus entstehenden entstehen- den Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung Weiterbe- rechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige je- weilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Weiter- berechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt er- folgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine ei- ne solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preisblatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige einsei- tige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht über- wacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung Preis- anpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden vor- hergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung be- schränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpas- sung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Zif- fer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000 000-0000, oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxx-xxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 6.5 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben Preis- angaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebe- schaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbe- treiber abzuführende Netzentgelt, sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für das gelieferte Erdgas folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.2 und 6.5, deren bei Vertragsschluss geltende Höhe in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben ist. Im Einzelnen: 6.3.1 Die Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe. 6.3.2 Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffe- missionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden ge- zahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Fest- preis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage € 25,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxi- däquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/ kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungs- methode und Faktoren. 6.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 6.2, 6.3 und 6.4 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 6.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie 6.4 die gesondert Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an den an. 6.6 Der Lieferant teilt dem Kunden weitergegebene Umsatzsteuer die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3, 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferAnfrage mit. 6.7 Informationen über aktuelle Diese Ziffer gilt für die Produkte twsErdgas Online Fix, twsErdgas Fix 12, twsErdgas Fix 24, twsErdgas Fix 36, twsBiogas 10 und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie ServicenrtwsKlimagasPlus.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.bis 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabga- ben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen. 6.4 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gelten- den Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 - nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen)6.4 6.7. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 05223/967-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.xxx.xxx.xxx.xx

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Samples: Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 7.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 7.2 bis 6.4 7.4 zusammen. 6.2 7.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis Grundpreis, einen Messpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis verbrauchsab- hängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstel- lenbetrieb – soweit diese Kosten der AggerEnergie vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erho- bene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Die Agger- Energie ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinba- rungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligen- ten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber der AggerEnergie abrech- net, soweit die AggerEnergie sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruch- nahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 7.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 7.2 und 6.4 7.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegtbe- legt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden entste- henden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten Kos- ten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt Zeit- punkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren wa- ren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis (z. z.B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Ei- ne Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform spätes- tens mit der Rechnungsstellung informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 7.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 7.2 und 6.3 7.3 die Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteu- er ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant 7.5 Die AggerEnergie teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 7.3 und 6.4 7.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant 7.6 Die AggerEnergie ist verpflichtet, den Grundpreis Grundpreis, den Messpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 7.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben Ab- gaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 7.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer Um- satzsteuer nach Ziffer 6.4 7.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem billi- gem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenSenkun- gen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten 7.2 genannten Kosten. Der Lieferant Die AggerEnergie überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 7.2 seit der jeweils vorhergehenden vorhergehen- den Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 7.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung Preisan- passung nach dieser ZifferZiffer 7.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeit- punkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung be- schränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisan- passung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der AggerEnergie nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensen- kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung ge- tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermes- sens der AggerEnergie gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises, des Messpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 7.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die AggerEnergie dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von AggerEnergie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 7.7 Bei einem Stromprodukt mit Preisversprechen (AggerEnergie STABIL 12 oder AggerEnergie STABIL 24) sind Preisanpassungen nach Ziffer 7.6 in dem in Ziffer 4 des Auftragsformulars vereinbarten Umfang und für die in Ziffer 4 des Auftragsformulars vereinbarte Dauer (12 oder 24 Monate ab Lieferbeginn) ausgeschlossen. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte insbeson- dere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 02261 / 0000-000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxxxx.xx. 7.8 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 02261 / 0000-000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Energy Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.bis 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden HöheZiffern 6.4. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000 000-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis ver- brauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem bei- gefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung aller Belieferung al- ler Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende folgen- de Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netz- betreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 Ab- LaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellen- betreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grund- zuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferan- ten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zu- sätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausge- schlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden entste- henden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegtenauferleg- ten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder Bußgel- der oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten geschul- deten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden gelten- den Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Preisre- duzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits be- reits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten Mehrkos- ten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen gesetzli- chen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung Weiterbe- rechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preisblatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils Preisbe- standteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis Ar- beitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen Belas- tungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden gel- tenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen Erhöhun- gen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils je- weils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung be- schränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseiti- ge Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Er- messen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensen- kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstä- ben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirk- sam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermes- sens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich, erstmals nach Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen wer- den nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Ände- rungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kun- de das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Stand: 10/2020 EMK 9845-9_1020_v02 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000-00000 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie (100 % Ökostrom)

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 7.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 7.2 bis 6.4 7.4 zusammen. 6.2 7.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen einem verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden HöheArbeitspreis, 7.3. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 7.2 und 6.4 7.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben Ab- gaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Ver- tragsschluss Vertrags- schluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung Weiter- berechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige je- weilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Weiter- berechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiter- berechnung zu kündigen. 6.4 7.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 Ziffer 7.2. und 6.3 7.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anUmsatzsteuer 7.5. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.7.3 und

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Samples: Stromliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern Ziff. 6.2 bis 6.4 6.5 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular in den Preis-Informationen nach Ziff. 5 des Auftrages zur Lieferung von Erdgas ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif Produkt anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung - soweit diese Kosten SWW in Rechnung gestellt werden -, dass an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für das gelieferte Erdgas folgenden Preisbestandteil in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preis-Informationen nach Ziff. 5 des Auftrages zur Lieferung von Xxxxxx angegeben. Die SWW betreffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissions- handelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die von SWW als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i.S.d. §7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in §10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage 25 Euro pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d.h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren. 6.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie Erdgas nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsabschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen-. 6.4 6.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziff. 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie Ziff. 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (Bruttopreis). 6.6 SWW teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziff. 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit und informiert den Kunden über diese spätestens mit der Rechnungsstellung. 6.7 Für die Produkte GasVario, Lausitzer Gas, Spargas WSW und SWW Vereinspower gilt: SWW ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziff. 6.2 - nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffer Ziff. 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziff. 6.4 - durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Die gesonderte Weitergabe für den Preisbestandteil nach Ziff. 6.3 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten nach dieser Ziff. 6.7 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer Ziff. 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant SWW überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer Ziff. 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 Ziff. 6.7 bzw. - sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiff. 6.7 erfolgt ist - seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung von SWW nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung: für GasVario zum ersten eines Quartals und für Lausitzer Gas zum 1. Januar bzw. 1. Oktober und SWW Vereinspower zum 1. Januar. Diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch SWW gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind: für GasVario zum ersten eines Quartals und für Lausitzer Gas zum 1. Januar bzw. 1. Oktober und für Spargas WSW sowie SWW Vereinspower zum 1. Januar möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn SWW dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von SWW in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.8 Für die Produkte GasConstant und GasNaturel gilt: SWW ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziff. 6.2 - nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziff. 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziff. 6.4 - durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Die gesonderte Weitergabe für den Preisbestandteil nach Ziff. 6.3 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten nach dieser Ziff. 6.8 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziff. 6.2 genannten Kosten. SWW überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziff. 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziff. 6.8 bzw. - sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziff. 6.8 erfolgt ist - seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. SWW ist verpflichtet, bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßen zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch SWW gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen von Grundpreis und Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.8 sind nur jeweils zum 1. Oktober und 1. Januar eines jeden Jahres möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn SWW dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von SWW in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.9 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) der Telefonnummer: 00000 000-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammenzu- sammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen einem Grundpreis und einen einem verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben Preis- angaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebe- schaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Mess- stellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netz- betreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grund- zuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zu- sätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.1 und 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt der Preis nach Ziffer 6.1 um die hieraus entstehenden ent- stehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 Ziffer 6.2. und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils Preisbe- standteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis die Preise nach Ziffer 6.2 6.1 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 6.2 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten 6.1 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 6.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkun- gen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostener- höhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Liefe- ranten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpas- sungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hier- auf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 00000 000-0 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xx.

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Samples: Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern Ziff. 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage aufgrund der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben. Für die Lieferung von Erdgas etwa erforderliche Zusatzgeräte (z.B. Mengenumwerter), werden dem Kunden nach den vom jeweiligen Netzbetreiber veröffentlichten Preisen zusätzlich berechnet. Der Grundpreis beinhaltet die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb für Zählergrößen bis G6. Bei größeren Zählern wird ein zusätzliches Entgelt für Messung und Messstellenbetrieb berechnet. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern Ziff. 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso.ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. z.B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziff. 6.2 die Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit: 0,55 Cent/kWh) an. Zusätzlich fällt auf das nach Satz 1 erhöhte Entgelt und etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziff. 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anan (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular1 UStG) (Bruttopreis). 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziff. 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie ServicenrZiff.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.

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Samples: Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis (Verbrauchspreis) in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Energiebe- schaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. TWL ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarun- gen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber TWL abrechnet, soweit TWL sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt nach Ziffer 6.2 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Wei- terberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant 6.5. TWL teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant 6.6. TWL ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant TWL überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung von TWL nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens von TWL gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn TWL dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von TWL in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) 0000000 oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern Zif- fern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende fol- gende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inklusive SLP-Bilanzierungsum- lage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt und Konvertierungsumlage sowie Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG), die Kosten für MessstellenbetriebMess- stellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetrei- ber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstof- femissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden gelten- den Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung Wei- terberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den Wirksamwerden in Textform Text- form informiert. Hat In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bereitstellung von Dokumen-Weiterberechnung zu kündigen. 6.4 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preis- blatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen Belastun- gen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene wei- tergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem bil- ligem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kostengenannten Kos- ten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung Preisanpas- sung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kos- tensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leis- tungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweili- gen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten mög- lich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderun- gen spätestens einen Monatvor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In die- sem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0800 / 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 7.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 7.2 bis 6.4 7.4 zusammen. 6.2 7.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt oder den Preisangaben im Auftragsformular Auftragsfor- mular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende KostenKos- ten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: dem EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG), die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grund- zuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Mess- einrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- genüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzu- ständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 7.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 7.2 und 6.4 7.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Belie- ferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder ÄhnlichesÄhnli- ches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden gelten- den Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer UmlagenUmla- gen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet zuge- ordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung Ent- stehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 7.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 7.2 und 6.3 7.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt oder den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 7.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.7.3 und

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 8.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbe- standteilen nach den Ziffern 6.2 8.2 bis 6.4 8.4 zusammen. 6.2 8.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügtem Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Be- lieferung aller Kunden Kosten in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten . Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für MessstellenbetriebMessstellenbetrieb – soweit diese Kosten den SWBAD vom Messstellen- betreiber in Rechnung gestellt werden – die aus dem EEG folgenden Be- lastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netztreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Umlage nach § 17f. Abs. 5 ENWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Kon- zessionsabgaben. Die SWBAD ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellen- betreiber gegenüber den SWBAD abrechnet, soweit die SWBAD sicher- stellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Ent- gelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3 8.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 8.2 und 6.4 8.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils je- weils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar vor- hersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung Weiterbe- rechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Entstehung der Mehrkosten. 8.4. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 8.2 und 6.3 8.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.dem Preisblatt 6.5 Der Lieferant 8.5. Die SWBAD teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 Ziffer 8.3 und 6.4 8.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant 8.6. Die SWBAD ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 8.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 8.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder o- der Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten 8.2 genannten Kosten. Der Lieferant Die SWBAD überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung Preisanpas- sung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 8.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 8.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 8.6 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der ak- tuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensen- kungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die ein- seitige Leistungsbestimmung der SWBAD nach billigem Ermessen be- zieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhö- hungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preis- wirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der SWBAD gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 8.6 sind nur zum Monatsersten mög- lich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn Die SWBAD dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kün- digen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. 6.7 8.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte ge- bündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 0000 00000 000-000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.www.stadtwerke-baden-ba- xxx.xx

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Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten Kosten für Energiebeschaffung Ener- giebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für MessstellenbetriebMessstellen- betrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) so- wie die Konzessionsabgaben. 6.3 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern Zif- fern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen Leis- tungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierungentsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung Weiterberech- nung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung Regelung der Weiterberechnung Weiterbe- rechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauchVerbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformulardem Preisblatt. 6.5 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich ausschließ- lich eine Änderung der in Ziffer 6.2 ge- nannten genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser ZifferZiffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteige- rungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7 6.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebün- delte gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 00000 000-000 0000 (kostenfreie Servicenr.) oder im Internet unter xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Gas Supply Agreement