Common use of Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen Clause in Contracts

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teile: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- men. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – so- fern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 oder im Inter- net unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. 5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 5.2 bis 6.6 5.6 zusammen. 6.2. 5.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, sowie das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt. 5.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.8 und 5.6 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 5.3.2 und 5.3.5 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 5.3.3, 5.3.4, 5.3.6 und 5.3.8 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 5.3.1 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zah- lungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe in der jeweils gel- tenden Höhe. Die derzeitige Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem beigefügten Preis- blatt. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrs- wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letzt- verbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der jeweils gültigen Höhe. 5.3.2 Die vom Netzbetreiber erhobene Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach KWKG§ 60 Abs. 1 des EEG i. V. m. der EEV. Die Höhe der EEG-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 3,723 Cent pro kWh. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen entstehen. 5.3.3 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Die derzei- tige Höhe der KWK-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,378 Cent pro xXx.Xxx der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der ge- setzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp- lungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 5.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende §19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,437 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 xXx.Xxx der § 19-StromNEV-Umlage werden Kos- ten ausgeglichen, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXXden Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgela- gerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrau- chern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 5.3.5 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Höhe der Offshore-Netzumlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,419 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem auch Offs- hore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des WindSeeG. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro ver- brauchter Kilowattstunde umgelegt. 5.3.6 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaVAbLaV. Die Höhe der abla-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,003 Cent pro kWh.Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabenden Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungs- netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teile: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- men. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – so- fern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 oder im Inter- net unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsabschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe des Preisbestandteils nach der Ziffer 6.3.5 wird bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.3, 6.3.4, 6.3.7. bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.3.3. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWKG-Umlage nach § 26 KWKG (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG). Mit der KWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 6.3.4. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19 StromNEV- Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.5. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG). Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.6. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungs- netzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 6.3.7. Ab 2023: Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungs- netzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. 6.4. Ist eine Umlage nach Ziffer 6.3.3 bis 6.3.7. negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.56.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe sowie die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblattden Preisangaben im Auftragsformular. 6.66.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 6.5 und 6.5 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.76.8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 6.8. sind nur zum zu jedem Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, Erstlaufzeit möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.86.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. Telefon: 00000 00000-0000 0 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: die Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.10 und 6.6 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsabschluss geltende Höhe ist von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.5 und 6.3.8 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.6, 6.3.7 und 6.3.9 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte. Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe der Netzentgelte auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden. 6.3.1.2. Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung, oder gilt für den Kunden ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder ein singuläres Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Kunden. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrags oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert. 6.3.1.3. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrags das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrags oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. 6.3.1.4. Ziffer 6.3.1.3 gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 6.3.1.5. Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 6.3.1.2 bis 6.3.1.4 werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist. 6.3.1.6. Wird der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebende Grundpreis jährlich erhoben, berechnet der Lieferant das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.2. Das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.16.3.2.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen mit 1/11 des Jahresentgelts bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.26.3.2.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 6.3.2 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 6.3.3 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.26.3.3. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 6.3.2.1 gilt entsprechend. 6.3.4. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz. 6.3.5. Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. 6.3.6. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 6.3.7. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.8. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlage entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.9. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 6.3.10. Die Stromsteuer. 6.4. Ist eine Umlage nach den Ziffern 6.3.5 bis 6.3.9 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.oder Ähnliches) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.56.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und oder sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.66.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3Ziffern6.3, 6.4 6.5 und 6.5 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.76.8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 6.8 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.86.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000007951/9787-0000 0 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Energy Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx Netzumlage nach § 00 XxXX17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen in der jeweils geltenden Höhe. Die derzeitige Höhe des Entgelts für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der StromNEV Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern Ziffern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten geplanten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige aktuelle Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so den gleichen Maßstäben zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, also so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-00000- 0000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. 6.1 Das vom Kunden von Kund:innen zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 6.5 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt 6.2 Kund:innen zahlen einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nut- zung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die aus EEG folgenden BelastungenKosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten den swt vom Messstellen- betreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie Netzentgelt so- wie die Konzessionsabgaben. 6.3. 6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde zahlen Kund:innen für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach Ziffer 6.3.1 bis 6.3.3 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Im Einzelnen: 6.3.16.3.1 Die die swt treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoff- emissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct / kWh („CO2-Preis“). Das vom Lieferanten Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die von den swt als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch der Kund:innen gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG fest- gelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt nach aktueller Rechtslage € 30,00 pro Emmissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct / kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in §§ 5 ff. EBeV 2030 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren. 6.3.2 Die von den swt (an den Netzbetreiber Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebiets- verantwortlichen abzuführende Entgelt Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG. Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstel- lung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten gemäß §§ 35 c und d EnWG werden gemäß § 35 e EnWG diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverant- wortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.05.2025 vom Marktgebietsverantwortlichen auf die täglich aus einem Bilanzkreis ausge- speisten Mengen für den konventionellen Messstellenbetrieb mit MessSLP- und RLM-einrichtungen und Messsyste- menMarktlokationen erhoben. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und Die Gasspeicherumlage wird vom Marktgebietsverantwortllichen jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten ErlösobergrenzeJahres angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebiets- verantwortlichen (derzeit: xxx.xxxxxxxxxx.xx) in der Einheit Euro / MWh veröffentlicht. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht Für SLP- Marktlokationen wird die jeweils geltende Höhe des Entgelts Gasspeicherumlage nicht auf Grundlage der nach Ziffer 3.1 ermittelten Verbrauchswerte, sondern auf Grundlage der für die jeweilige SLP-Marktlokation der Kund:innen allokierten Mengen abgerechnet, da diese Umlagen auch gegenüber den Messstellenbetrieb swt auf seiner Internetseitedieser Grund- lage erhoben werden. Die Allokation ist die für die Belieferung der Kund:innen erforderliche Zu- ordnung von Gasmengen zum von den swt genutzten Bilanzkreis. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt 6.3.3 Die Energiesteuer in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten geltenden Höhe. Der Lieferant wird Die derzeitige Höhe ergibt sich aus dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechendPreisblatt. 6.4. 6.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern Zif- fern 6.2, 6.3 und 6.6 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das von Kund:innen zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden EntgeltreduzierungPreisreduzierung. Eine Weiterberechnung Weiter- berechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird Kund:innen werden über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. 6.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden 6.6 Die swt teilen Kund:innen die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und Ziffer 6.3 bis 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist 6.7 Die swt sind verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden Kund:innen weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Die gesonderte Weitergabe für den Preis- bestandteil nach Ziffer 6.3.1 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussicht- lich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leistungsbestim- mung durch die swt nach dieser Ziffer 6.7 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend Die swt überwachen fortlau- fend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten ein- seitige Leistungsbestimmung der swt nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden Kund:innen ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat Kund:innen haben gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten der swt gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, soweit eine vertragliche Erstlaufzeit vereinbart ist, jedoch erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeitnach deren Ablauf, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die swt Kund:innen die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde haben Kund:innen das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten werden Kund:innen von den swt in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. 6.8 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde und Tarife erhalten Kund:innen unter Tel.-Nr. 0000000000 000-0000 000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx.

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Samples: Gas Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 6.5 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis Energiegrundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Energiearbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: die Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, Entgelt für die aus EEG folgenden BelastungenNutzung des Virtuellen Handelspunktes, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer Konvertierungsentgelt sowie die KonzessionsabgabenKonvertierungsumlage). 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die das gelieferte Energie Erdgas folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.5 und 6.5, in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Im Einzelnen: 6.3.1. Das Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- mendie Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV GasNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb der Netzentgelte auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgeltsdem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach Für den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den UmstandFall, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. Wird gegen die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in Entgelte maßgebliche, von der jeweils gel- tenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Regulierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder die Vertei- lung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen anhängig sind (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierungdurch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. Eine Weiterberechnung erfolgt nichtbestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, soweit die Mehrkosten dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren Beendigung des Vertrages oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck Belieferung der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder nach Verbrauch) zugeordnet zurückgezahlt werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigenmüssen. 6.56.3.1.3. Zusätzlich fällt auf Ziffer 6.3.1.2. gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige SteuernErlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in sofern jene eine rückwirkende Änderung der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem PreisblattEntgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 6.66.3.1.4. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.76.3.1.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – so- fern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 oder im Inter- net unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx.und

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Samples: Gas Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern Zif- fern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer abzu- führende Netzentgelt sowie die KonzessionsabgabenKonzessionsabgabe. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.7 und 6.6, in der jeiweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben ist. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.3 und 6.3.6 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.7 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. 6.3.1 Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses die- ses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf der Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde Regu- lierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV Strom-NEV und sonstigen Bestim- mungen sons- tigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß ge- mäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende gel- tende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. 6.3.1.1 Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen monatli- chen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.26.3.1.2 Das Messstellenbetriebsgesetz vom 02.09.2016 als Teil des Gesetzes zur Digitalisie- rung der Energiewende sieht eine flächendeckende Umrüstung der konventionellen Stromzäh- ler vor. Wird Sofern der grundzuständige Messstellenbetreiber die bestehende Messstelle durch eine moderne Messeinrichtung oder ist eine nach diesem Vertrag ein intelligentes Messsystem ersetzt oder der Kunde einen drit- ten Messstellenbetreiber damit beauftragt, werden die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht mehr vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Lieferanten, sondern vom jeweils zuständigen Messstellenbetreiber dem Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokationge- genüber abgerechnet. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich erhält der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelteine Gutschrift vom Lieferanten für die Kosten des Messstellenbetriebs für einen Eintarifzähler im Rahmen der Jahresabrechnung. Dies gilt nicht, es sei denn, wenn der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung anstelle des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtetKunden aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen, vertraglichen oder regulierungsbehördlichen Regelung verpflichtet wird, die Messstellenbe- triebsentgelte an den jeweils zuständigen Messstellenbetreiber abzuführen. 6.3.2. 6.3.2 Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördli- chen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten in- telligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils je- weils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch wird informato- risch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnetabrech- net, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.46.3.3 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. Wird 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die Belieferung den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. 6.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffi- zienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 6.3.5 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 Strom NEV re- duzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.6 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die Verteilung den Übertragungs- netzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von Energie § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerun- gen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem auch Offshore-Anbin- dungskosten nach Vertragsschluss mit zusätzlichen§ 17d Abs. 1 EnWG, in Ziffern 6.2, 6.3 den §§ 17a und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit diese unmittelbaren Einfluss auf 17b EnWG sowie die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.7 Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach Satz § 18 Abs. 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränktAbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die nach dem Sinn den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet Systemstabilität reduziert werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigenkann. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – so- fern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 oder im Inter- net unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. 5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 5.2 bis 6.6 5.6 zusammen. 6.2. 5.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: die Kosten für Ener- giebeschaffung Energie- beschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. 5.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.11 und 5.6 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 5.3.5 und 5.3.8 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 5.3.6, 5.3.7, 5.3.9 und 5.3.11 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.15.3.1 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzu- führenden Netzentgelte. Die derzeitige Höhe der Netzentgelte ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt. Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbe- treiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe der Netzentgelte auf seiner Internetseite. 5.3.1.1 Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden. 5.3.1.2 Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung, oder gilt für den Kunden ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder ein singuläres Netz- nutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rech- nung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Kunden. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Be- endigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Der Kunde wird über die Änderungen spätes- tens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert. 5.3.1.3 Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festge- setzte Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netz- betreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwir- kend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder zu- rückgezahlt werden müssen. 5.3.1.4 Ziffer 5.3.1.3 gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Ent- gelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 5.3.1.5 Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 5.3.1.2 bis 5.3.1.4 werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist. 5.3.1.6 Wird der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebende Grundpreis (Netz) jährlich erhoben, be- rechnet der Lieferant das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlä- gen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts. 5.3.2 Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Mess- stellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen. Die derzeitige Höhe des Entgelts für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. 5.3.2.1 Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen Ab- schlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. 5.3.2.2 Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. im Sinne des MsbG ausgestattetaus- gestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 5.3.2 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet schul- det nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das MessstellenbetriebsentgeltMess- stellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 5.3.3 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts Messstellen- betriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. 5.3.3 Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung regulierungsbehördlichen Rege- lung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen grundzu- ständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Messstellen- betreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten intelligen- ten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 5.3.2.1 gilt entsprechend. 6.45.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zah- lungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe. Die derzeitige Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemein- degebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Land- kreis nach Maßgabe von § 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der jeweils gültigen Höhe. 5.3.5 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Die Höhe der EEG-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 3,723 Cent pro kWh. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneu- erbaren Energiequellen entstehen. 5.3.6 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Die der- zeitige Höhe der KWK-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,378 Cent pro kWh. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 5.3.7 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende §19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,437 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nach- gelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztver- brauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 5.3.8 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Höhe der Offshore-Netzumlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,419 Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störun- gen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem auch Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kos- ten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 5.3.9 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die Höhe der abLa-Umlage beträgt im Kalenderjahr 2022 0,003 Cent pro kWh. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Über- tragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 5.3.10 Die Stromsteuer. Die Höhe der Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 Cent pro kWh. 5.3.11 Ab 2023: Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. 5.4 Ist eine Umlage nach Ziffer 5.3.2 bis 5.3.11 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 5.5 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 5.3 und 6.6 5.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung Wei- terberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung Weiterberech- nung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. 5.6 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 5.2 und 6.3 5.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 5.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anan (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt1 UStG derzeit: 19 %). 6.6. 5.7 Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.35.3, 6.4 5.5 und 6.5 5.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. 5.8 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 Ziffer 5.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 5.3 und 5.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte auf- erlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 5.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Ermes- sen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung Preis- anpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 5.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht über- wacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 5.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 5.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 5.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig gegenläu- fig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht be- zieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden wer- den als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grund- preis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 5.8 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen ErstlaufzeitErstvertragslaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant Lie- ferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. 5.9 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000der Telefonnummer 0000 0000-0000 oder und im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xx-xxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. 5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 5.2 bis 6.6 5.5 zusammen. 6.2. 5.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. Entgelt für die Nutzung des Virtu- ellen Handelspunktes, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer Konvertierungsentgelt sowie die KonzessionsabgabenKonvertierungsumlage). 6.3. 5.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 und 5.5 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Im Einzelnen: 6.3.1. Das 5.3.1 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- mendie Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte. Die derzeitige Höhe der Netzentgelte ergibt sich aus dem bei- gefügten Preisblatt. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV GasNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. 5.3.1.1 Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden. 5.3.1.2 Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbe- treiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebil- dete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch den Lie- feranten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. 5.3.1.3 Ziffer 5.3.1.2 gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 5.3.1.4 Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 5.3.1.2 und 5.3.1.3 werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist. 5.3.1.5 Wird der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebende Grundpreis (Netz) jährlich erhoben, berechnet der Lieferant das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts. 5.3.2 Die vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzuführende Entgelte für Messstel- lenbetrieb und Messung. Die derzeitige Höhe der Entgelte für Messstellenbetrieb und Mes- sung ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt Der Netzbetreiber ermittelt diese Entgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der GasNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht Netzbe- treiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb und Mes- sung auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. 5.3.2.1 Die Regelungen in Ziffer 5.3.1.1 bis 5.3.1.5 finden entsprechende Anwendung. 5.3.2.2 Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags 5.3.3 Die vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anvom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus Konzessionsabgabe beträgt 0,03 Cent pro kWh. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt jeweiligen Landkreis gegenüber dem Kunden Netzbetreiber für die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Ver- kehrswege für die Verlegung und den Arbeitspreis Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versor- gung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach Zif- fer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 be- treffenden Gemeinde bzw. – so- fern noch keine Preisanpassung dem betreffenden Landkreis nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß Maßgabe von § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen2 KAV verein- barten Konzessionsabgabensatz. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 oder im Inter- net unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Gas Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern Zif- fern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten Kos- ten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaVNetz- entgelt, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Zif- fern 6.3.1 bis 6.3.8 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.3 und 6.3.6 werden bis zum 15.10. eines Kalender- jahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.8 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde Regulierungsbe- hörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts Ent- gelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattetausgestat- tet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das MessstellenbetriebsentgeltMessstellenbe- triebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts Messstellenbetriebsent- gelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung regulierungsbehördlichen Re- gelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen grundzuständi- gen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden Kun- den das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten Liefe- ranten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen Messsys- temen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.3.3. Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertra- gungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromer- zeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. 6.3.4. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Ab- wicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entste- hen. 6.3.5. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertra- gungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu er- statten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsver- halten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.6. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbe- treibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von be- triebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netz- anbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.7. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Be- treiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf An- forderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität redu- ziert werden kann. 6.3.8. Ab 2023: Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. 6.4. Ist eine Umlage nach Ziffern 6.3.3 bis 6.3.8 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.oder Ähnli- ches) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits Entste- hens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung gesetzliche Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Vertragsverhält- nis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt er- folgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung Weiterbe- rechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.56.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.66.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 6.5 und 6.5 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.76.8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer Be- lastungen nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbe- stimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungüns- tigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen über- prüfen zu lassen. Ände- rungen Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.86.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000006251/0000-0000 000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Stromlieferung

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammenzusam- men. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten beigefüg- ten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: die Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.9 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe des Preisbestandteils nach der Ziffer 6.3.7 wird bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.5, 6.3.6, 6.3.8 und 6.3.9 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. Das vom Lieferanten Die von GENO Energie an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- mendie Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen zu- ständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen sons- tigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb der Netzentgelte auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ge- genüber GENO Energie wirksam werden. 6.3.1.2. Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung, oder gilt für den Kunden ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder ein singuläres Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber GENO Energie deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung von GENO Energie gegenüber dem Kunden. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vo- rangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrags oder der Belieferung der jeweili- gen Marktlokation durch GENO Energie – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Der Lieferant Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert. 6.3.1.3. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlös- obergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrags das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräf- tig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebe- nenfalls nach Beendigung des Vertrags oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch GENO Ener- gie – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. 6.3.1.4. Ziffer 6.3.1.3 gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetrei- bers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 6.3.1.5. Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 6.3.1.2 bis 6.3.1.4 werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basis- zinssatz negativ ist. 6.3.1.6. Wird der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebende Grundpreis (Netz) jährlich erhoben, berechnet GENO Energie das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen Abrech- nungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.26.3.2. Das von GENO Energie an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zustän- digen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV ange- passten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Mess- stellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.2.1. GENO Energie berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelte im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.2.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten von GENO Energie belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil Preis- bestandteil nach Ziffer 6.3.1 6.3.2. für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant GENO Ener- gie ist nach Ziffer 6.3.2 6.3.3. zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.26.3.3. Ist der Lieferant GENO Energie aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant GENO Energie wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten von GENO Energie an den Kunden weiterberechnet wird, wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm ihr diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant GENO Energie ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Mess- stellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten GENO Energie abrechnet, soweit der Lie- ferant GENO Energie sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme Inanspruch- nahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 6.3.2.1 gilt entsprechend. 6.3.4. Die von GENO Energie an den Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netz- betreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 KAV ver- einbarten Konzessionsabgabensatz. 6.3.5. Die von GENO Energie an den Netzbetreiber zu zahlende KWKG-Umlage nach dem EnFG. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsan- lagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 6.3.6. Die von GENO Energie an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie be- stimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.7. Die von GENO Energie an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädi- gungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergiean- lagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.8. Die von GENO Energie an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber be- stimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Über- tragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 6.3.9. Die Stromsteuer. 6.4. Ist eine Umlage nach Ziffern 6.3.5 bis 6.3.8 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, zusätzlichen in Ziffern Ziffer 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Belie- ferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen allgemein verbind- lichen Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder o. ä.oder Ähnliches) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss Vertragsabschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung Ent- stehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungs- stellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.56.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.66.7. Der Lieferant GENO Energie teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3, 6.4 6.5. und 6.5 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.76.8. Der Lieferant Die GENO Energie ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant GENO Energie überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden vorherge- henden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung Preis- anpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig gegenläu- fig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten Leistungsbestimmung von GENO Energie nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten von GENO Energie gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 6.8 sind nur zum Monatserstenauf den 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, erstmals jedoch zum Ablauf der vertraglichen ErstlaufzeitVertragserstlaufzeit bzw. einer evtl. vertraglich gewährten eingeschränkten Preisgarantie, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksamwirk- sam, wenn der Lieferant die GENO Energie dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten von GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.86.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 00000-0711 / 000 00 0000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxx-xxxxxxx.xx.

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Samples: Stromliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen Preisbe- standteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 6.5 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende fol- gende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber Netz- betreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsge- setz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx Netzumlage nach § 00 XxXX17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer Strom- steuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreis- bestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.2 und 6.5, deren bei Ver- tragsschluss geltende Höhe im beigefügten Preisblatt angegeben ist. Im Einzelnen: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Dasvonden StadtwerkenandenzuständigenNetzbetreiberabzufüh- rende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Mes- seinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen in der jeweils geltenden Höhe. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.011. 1. eines Kalenderjahres Kalender- jahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der Anreizregulierungsver- ordnung (ARegV), der StromNEV Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende gelten- de Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner InternetseiteInternet- seite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet Die Stadtwerke berechnen das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation von den Stadtwerken be- lieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem Mess- system oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das MessstellenbetriebsentgeltMessstel- lenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist die Stadtwerke sind nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Mess- stellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant Sind die Stadtwerke aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtetver- pflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführenMessstellenbetreiber abzufüh- ren, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen grundzustän- digen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlich- ten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an Die Stadtwerke werden den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sindspätestens mit der Rechnungsstellung über die Berechnung des Entgelts informieren. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Messstel- lenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten den Stadtwerken abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstelltdie Stadtwerke sicherstellen, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Mess- stellenbetreiber ausgeschlossen ist. Es wird somit keine doppelte Abrechnung des Entgeltes für den Messstellenbetrieb durch die Stadtwerke und den grundzuständigen Messstellenbetreiber erfol- gen. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten Mehrkos- ten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein verbindlichen allgemein verbindli- chen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden gelten- den Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden EntgeltreduzierungPreisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung Weiter- berechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der MehrkostenMehrkos- ten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich hoheit- lich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt Die Stadtwerke teilen dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage An- frage mit. 6.7. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis Arbeits- preis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 Zif- fern 6.3 und 6.5 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 6.4 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder SenkungenErmäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung Ände- rung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer Zif- fer 6.7 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kosten- steigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten Leistungsbestimmung der Stadtwerke nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen je- weiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten der Stadtwerke gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 6.6 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant die Stadt- werke dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung Preisan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 un- ter Telefon (00 00) 0 00 00 00 oder im Inter- net unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxInternetunterwww.stadtwerke- xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern Ziffer 6.2 bis 6.6 6.5 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: die Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer Konvertierungsentgelt sowie die KonzessionsabgabenKonvertierungsumlage). 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Im Einzelnen: 6.3.1. Das vom Lieferanten 6.3.1 Die von GENO Energie an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte. Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der ARegV, der GasNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgesetzten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe der Netzentgelte auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber GENO Energie wirksam werden. 6.3.1.2. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch GENO Energie – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. 6.3.1.3. Ziffer 6.3.1.2 gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 6.3.1.4. Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 6.3.1.2 und 6.3.1.3 werden jeweils mit dem für den konventionellen jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist. 6.3.1.5. Wird der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebende Grundpreis (Netz) jährlich erhoben, berechnet GENO Energie das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgeltes. 6.3.2.Das von GENO Energie an den Netzbetreiber abzuführenden Entgelte für Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- menMessung. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. i.V.m. der ARegV, der StromNEV GasNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb und Messung auf seiner Internetseite. 6.3.1.16.3.2.1. Der Lieferant Die Regelungen in Ziffer 6.3.1.1 bis 6.3.1.5 finden entsprechende Anwendung. 6.3.2.2. GENO Energie berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 der Jahresentgelts. 6.3.3.Die von GENO Energie an den Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Jahresentgelts. 6.3.1.2Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Wird oder ist eine Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz. 6.3.4.Die von GENO Energie (an den Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen THE für die Belieferung des Kunden gem. § 29 Satz 2 GasNZV abzuführende SLP-Bilanzierungsumlage. Mit der SLP-Bilanzierungsumlage wird unter anderem die Beschaffung von Regelenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen finanziert, die erforderlich ist, um die Systemstabilität im Netz aufrecht zu erhalten. Die SLP-Bilanzierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen jährlich zum 01.10. angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit xxx.xxxxxxxxxx.xx) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. 6.3.5.Die von GENO Energie (an den Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG. Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten gemäß §§ 35 c und d EnWG werden gemäß § 35 e EnWG diskriminierungsfrei und in einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.03.2025 vom Marktgebietsverantwortlichen auf die täglich aus einem Bilanzkreis ausgespeisten Mengen für SLP- und RLM- Marktlokationen erhoben. Die Gasspeicherumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit xxx.xxxxxxxxxx.xx) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. Hinweis: Die SLP-Bilanzierungsumlage und die Gasspeicherumlage werden auf Grundlage der tatsächlich verbrauchten Mengen des Kunden (mit Abrechnungsbrennwert ermittelt) abgerechnet, während GENO Energie gegenüber diese SLP-Umlagen auf Grundlage der allokierten Mengen (mit Bilanzierungsbrennwert ermittelt) erhoben wird. Die sich durch die von Netzbetreiber vorgegebene Güte der SLP-Profile ergebenden – in der Regel geringfügigen – Abweichungen zwischen tatsächlich verbrauchten und allokierten Mengen können sich zu Gunsten und zu Lasten des Kunden auswirken, worauf GENO Energie keinen Einfluss hat. 6.3.6.Die Energiesteuer. 6.3.7.Die GENO Energie treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die von GENO Energie als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle Verbrauch des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilengezahlt werden, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sindsolange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Lieferant Festpreis für Emissionszertifikate ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 nach aktueller Rechtslage 30,00 Euro pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe einer gemäß § 5 EBeV i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechendFaktoren. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern Ziffer 6.2, 6.3 und 6.6 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. d.h. keine Bußgelder o. ä.oder Ähnliches) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige auf etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant GENO Energie teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant GENO Energie ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.3 bis 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder SenkungenSenkung). Die gesonderte Weitergabe für den Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.7 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch GENO Energie nach dieser Ziffer 6.7 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant GENO Energie überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten Leistungsbestimmung von GENO Energie nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten von GENO Energie gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 sind nur zum Monatserstenauf den 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, erstmals jedoch zum Ablauf der vertraglichen ErstlaufzeitVertragserstlaufzeit bzw. einer evtl. vertraglich gewährten eingeschränkten Preisgarantie, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant die GENO Energie dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten von GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle die aktuellen Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 00000-0711 / 000 00 0000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxx-xxxxxxx.xx.

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Samples: Gasliefervertrag

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Stand: 01 / 2021 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden BelastungenKosten für Messstellen- betrieb – soweit diese Kosten den GWA vom Messstellenbetreiber in Rechnung ge- AmmerStrom Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gemeindewerke Ammerbuch GmbH für die Belieferung mit elektrischer Energie stellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber Netz- betreiber erhobene Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx Offshore-Netzumlage nach § 00 XxXX17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaV, die Stromsteuer ) sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teile: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- men. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist Die GWA sind berechtigt, mit grundzuständigen grund- zuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten den GWA abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstelltdie GWA sicherstellen, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme Inanspruch- nahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-Messstellen- betreiber ausge- schlossen ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.46.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefüg- ten Preisblatt angegeben. Im Einzelnen: 6.3.1 Die von den GWA an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i.V.m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten aus- geglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetz- lichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie- quellen entstehen. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letzt- verbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. 6.3.2 Die von den GWA zu entrichtende Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 6.4 Ist ein Preisbestandteil nach Ziffer 6.3 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zuzahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 6.5 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichenzu- sätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegtbe- legt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung Be- lieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden ent- sprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung Weiterbe- rechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstel- lung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. 6.6 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige etwaige zu- künftige Steuern, Abgaben und oder sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. Der Lieferant teilt 6.7 Die GWA teilen dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3, 6.4 6.5 und 6.5 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist 6.8 Die GWA sind verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen weiterge- gebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige SteuernSteu- ern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen anzu- passen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht Die GWA über- wachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung Preisanpas- sung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden vorhergehen- den Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kostensteige- rungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldierensaldie- ren. Die einseitige Leistungs- bestimmung des Lieferanten Leistungsbestimmung der GWA nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählenwäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten der GWA gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 6.8 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden wer- den nur wirksam, wenn der Lieferant die GWA dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt(z. B. E-Mail) mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten von den GWA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. 6.9 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000007073 0000-0000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisan- gaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer Netzentgelt sowie die KonzessionsabgabenKonzessionsabgabe. 6.3. 6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.7 und 6.6, in der jeiweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben ist. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestand- teileteile nach den Ziffern 6.3.3 und 6.3.6 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Preisbestand- teile nach den Ziffern 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.7 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetz- betreibern im Internet veröffentlicht (derzeit xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. 6.3.1 Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- menMesssystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres Kalender- jahres auf der Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. V. m. der ARegV, der StromNEV Strom-NEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. 6.3.1.1 Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. 6.3.1.2 Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das MessstellenbetriebsentgeltMessstellbetriebsenentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellen- betreiber verpflichtet. 6.3.2. 6.3.2 Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen grundzu- ständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche zu- sätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.46.3.3 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. 6.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Umlage nach § 26 KWKG. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 6.3.5 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 Strom NEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.6 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungs- zahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem auch Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.7 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 6.4 Ist eine Umlage nach Ziffer 6.3.3 bis 6.3.7 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in der entsprechenden Höhe. 6.5 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. 6.6 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern Ziffer 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige etwaiger zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen auferlegten Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.6. 6.7 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern Ziffer 6.3, 6.4 6.5 und 6.5 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 6.8 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränktbe- schränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7 6.8 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. 6.9 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 0000000 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxx-xxxxxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. 5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 5.2 bis 6.6 5.4 zusammen. 6.2. 5.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die aus EEG folgenden Belastungen, Kosten für Messstellenbetrieb und Mes- sung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – und das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. 5.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.4 und 5.5 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Im Einzelnen: 6.3.1. Das 5.3.1 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zah- lungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe. Die derzeitige Höhe der Konzessionsabgabe beträgt 0,03 Cent pro kWh. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegen- über dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztver- brauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe rich- tet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz. 5.3.2 Die Energiesteuer. Die Höhe der Energiesteuer beträgt derzeit 0,55 Cent pro kWh. 5.3.3 Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil um- fasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Gas unter An- rechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und Messsyste- mensolange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 01.0131.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage € 25,00 pro Emissionszer- tifikat und für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 nach aktueller Rechtslage € 30,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Gas, aufgrund derer eine Berechnung eines Kalenderjahres Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsme- thode und Faktoren. 5.3.4 Der Preis nach Ziffer 5.1 erhöht sich weiter um die vom Lieferanten (an den Bilanzkreisverantwort- lichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH (THE) für die Belieferung des Kunden gem. § 29 Satz 2 GasNZV abzuführende SLP-Bilanzierungsumlage in der jeweils geltenden Höhe. Die derzeitige Höhe der SLP-Bilanzierungsumlage für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 beträgt 0,00 Cent pro kWh. Mit der SLP-Bilanzierungsum- lage wird unter anderem die Beschaffung von Regelenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen finanziert, die erforderlich ist, um die Systemstabilität im Netz aufrecht zu erhalten. Die SLP-Bilan- zierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen jährlich zum 01.10. angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverant- wortlichen (derzeit xxx.xxxxxxxxxx.xx) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. Hinweis: Die SLP- Bilanzierungsumlage wird auf Grundlage der tatsächlich verbrauchten Mengen des Kunden (mit Ab- rechnungsbrennwert ermittelt) abgerechnet, während dem Lieferanten gegenüber die SLP-Bilanzie- rungsumlage auf Grundlage der allokierten Mengen (mit Bilanzierungsbrennwert ermittelt) erhoben wird. Die sich durch die von Netzbetreiber vorgegebene Güte der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe SLP-Profile sowie durch die un- terschiedlichen Brennwerte ergeben den – in der Regel geringfügigen – Abweichungen können sich zu Gunsten und zu Lasten des § 21a EnWG i. V. m. Kunden auswirken, worauf der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner InternetseiteLieferant keinen Einfluss hat. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.4. 5.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 Zif- fern 5.3 und 6.6 5.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung Wei- terberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform spätes- tens mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. 5.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 5.2 und 6.3 5.3 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 5.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblattbeträgt derzeit 19 %. 6.6. 5.6 Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.35.3, 6.4 5.4 und 6.5 5.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. 5.7 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 Ziffer 5.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 5.3 und 5.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte aufer- legte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 5.4 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung Preisanpas- sung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 5.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung Verände- rung der Kosten nach Ziffer 6.2 5.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 5.7 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 5.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kos- tensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 5.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vier Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksam- werden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf Hie- rauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. 5.8 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife (insbesondere gebündelte Produkte bzw. LeistungenLeistun- gen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-der Telefonnummer 0000 oder 0000000 im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxx-xxxx-xxx.xx.

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Samples: Gas Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt 5.1 Der Preis setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält Kosten für die Energiebeschaffung und Vertrieb. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. 5.2 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teilePreisbestandteile nach den Ziffern 5.2 a bis 5.2 h und 5.5 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 5.2 d und 5.2 g werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den 5.2 e, 5.2 f und 5.2 h bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. a) Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen Messeinrichtungen und Messsyste- men. Messsystemen. b) Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. i. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2ii. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen modernen Messeinrichtung i. S. d. im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 5.2. b) für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 5.2. c) zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. c) Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen regulierungsbehörd­ lichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb Messstellen­ betrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen Mes seinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröf- fentlichten veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags Vertrages vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Messstellen­ betreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lie- ferant Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellen-betreiber ausge- schlossen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.3.1.1 5.3. b). i gilt entsprechend. 6.4d) Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG­Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG­Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. e) Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWK­Umlage nach § 26 KWKG. Mit der KWK­Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft­Wärme­Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme­ und Kältenetzen entstehen. f) Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19­StromNEV­Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19­StromNEV­Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. g) Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore­Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Offshore­Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore­Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore­Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. h) Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa­Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa­Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz­ und Systemstabilität reduziert werden kann. 5.3 Ist eine Umlage nach Ziffer 5.3. d) bis 5.3. h) negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt. 5.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.25.1, 6.3 5.2 und 6.6 5.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die gelieferte Energie nach Zif- fern 6.2 und 6.3 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Vertei- lung Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, all- gemein allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.oder Ähnliches) belegt wird, so- weit soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens be- reits bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterbe- rechnung Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mit der Rechnungsstellung informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. 6.5. 5.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 5.1 und 6.3 5.2 sowie etwa- ige etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.4 5.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige aktuelle Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblattbeträgt 19%. 6.6. 5.6 Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.35.2, 6.4 5.4 und 6.5 5.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. 5.7 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Zif- fer 6.2 Ziffer 5.1 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 5.2 und 5.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 und die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kun- den weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5 5.4 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Er- höhungen Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist aus- schließlich ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 5.1 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer sol- chen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 5.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 5.7 bzw. – so- fern sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 5.7 erfolgt ist – seit Ver- tragsschluss Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Ände- rungen des Grundpreises Änderungen von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.7 5.7 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirk- samwerden Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lie- feranten Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. 5.8 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000-0000 Telefonnummer 02371 / 807 0 oder im Inter- net Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxwww.stadtwerke­xxxxxxxx.xx.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Ökostrom