Common use of Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen Clause in Contracts

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 7.2 bis 7.6 zusammen. 7.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb – so- weit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgabe. 7.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 bis 7.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 und 7.3.4 werden bis zum 15.10. eines Ka- lenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.2, 7.3.3, 7.3.5 und 7.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 7.3.1 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 7.2 Ziffern 6.2 bis 7.6 6.5 zusammen. 7.2 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallenan- fallen. Sie enthalten die folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Kon- vertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für den Messstellenbetrieb und Messung so- weit soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt Netzentgelt, sowie die KonzessionsabgabeKonzes- sionsabgaben. 7.3 6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die das gelieferte Energie Erdgas folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 6.3.1 bis 7.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die 6.3.3 und 6.5, deren bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 und 7.3.4 werden bis zum 15.10. eines Ka- lenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.2, 7.3.3, 7.3.5 und 7.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx)Auftragsformular angegeben ist. Im Einzelnen: 7.3.1 6.3.1 Die Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe. 6.3.2 Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage € 25,00 pro Emissionszerti- fikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquiva- lents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren. 6.3.3 Die vom Lieferanten (an den Übertragungsnetzbetreiber Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG. Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufga- ben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten gemäß §§ 35 c und d EnWG werden gemäß § 35 e EnWG diskriminierungsfrei und in einem trans- parenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.03.2025 vom Markt- gebietsverantwortlichen auf die täglich aus einem Bilanzkreis ausgespeisten Mengen für SLP- und RLM-Marktlokationen erhoben. Die Gasspeicherumlage wird vom Markt- gebietsverantwortlichen jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit xxx.xxxxxxxxxx.xx) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. 6.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende EEG-Umlage Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gel- tenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach § 60 AbsVertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils gel- tenden Höhe nach Satz 1 EEG i. V. m. und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der EEVWeiterberechnung entge- gensteht. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichenEine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeit- punkt der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen entstehenEntstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 die Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. 6.6 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7 Diese Ziffer gilt für die Produkte twsErdgas Online Fix, twsErdgas Fix12, twsErdgas Fix 24, twsErdgas Fix 36, twsBiogas 10 und twsKlimagasPlus. 6.8 (Diese Ziffer gilt für das Produkt twsErdgas Flex.) 6.9 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0000 000-0000 oder im Internet unter xxx.xxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen Preisbestand- teilen nach den Zif- fern Ziffern 7.2 bis 7.6 zusammen. 7.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Höhe von Arbeitspreis HT Arbeitspreis NT Grundpreis HH Grundpreis Gew enni.fixstrom pur 38,75 ct/kWh - 5,20 €/a 70,76 €/a enni.fixstrom pur Speicherheizung 1 ZM 38,75 ct/kWh 36,95 ct/kWh 43,89 €/a 109,45 €/a enni.fixstrom pur Speicherheizung 2 ZM 36,95 ct/kWh 36,95 ct/kWh 60,00 €/a - enni.fixstrom pur Wärmepumpe 36,95 ct/kWh - 51,31 €/a - Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb – so- weit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt Vertrieb sowie die KonzessionsabgabeKonzessionsabgaben. 7.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile Preis- bestandteile nach den Ziffern 7.3.1 bis 7.3.7 7.3.8 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe des Preisbestandteils nach der Ziffer 7.3.5 wird bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 und 7.3.4 werden bis zum 15.10. eines Ka- lenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.2, 7.3.3, 7.3.5 7.3.4 und 7.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxwww.netz- xxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 7.3.1 Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messein- richtungen und Messsystemen. Die Höhe der Entgelte betragen für das Kalenderjahr 2023: Netzebene Zählertyp Messintervall Messstellen- betrieb einschließlich Messung netto €/a Eintarif-Arbeits- jährlich 8,69 halbjährlich 11,32 zähler (Drehstrom quartalsweise 16,58 und Wechselstrom) monatlich 37,62 Zweitarif-Arbeits- jährlich 24,28 halbjährlich 26,91 Niederspannung zähler (Drehstrom und Wechselstrom) quartalsweise 32,17 inkl. Schaltgerät monatlich 53,21 jährlich 8,69 EDL21-Zähler halbjährlich 11,32 quartalsweise 16,58 monatlich 37,62 Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Mess- stellenbetrieb auf seiner Internetseite. 7.3.1.1 Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts. 7.3.1.2 Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 7.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 7.3.2 zur Zahlung des Mess- stellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet. 7.3.2 Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen die- ses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Um- stände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzustän- digen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Mess- systemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 7.3.1.1 gilt entsprechend. 7.3.3 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber Netzbetreiber zu zahlende EEG-KWKG- Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV26 KWKG (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG). Mit der EEGKWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern Übertragungs- netzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen hocheffizienten Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen Die Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2023 0,357 ct/kWh. 7.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Über- tragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nach- gelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2023 0,417 ct/kWh. 7.3.5 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG). Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungs- zahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebs- bereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. Die Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2023 0,591 ct/kWh. 7.3.6 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende AbLa- Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die AbLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2023 0,000 ct/kWh. 7.3.7 Die von ENNI an den zuständigen Netzbetreiber für die Netz- nutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der vorläufigen Netz- entgelte der RNG betragen für das Kalenderjahr 2023: Netzkunden ohne Lastgangzähler: netto brutto1) netto brutto1) Niederspannung 120,00 142,80 3,98 4,74 Entnahme durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (z. B. Elektromobile, Elektro-Wärmepumpen) und Entnahme durch unterbrechbare Elektro-Speicherheizungen) Netz- oder Umspannebene Grundpreis €/a Hochtarif- Arbeitspreis ct/kWh Niedertarif- Arbeitspreis ct/kWh netto brutto1) netto brutto1) netto brutto1) Niederspannung 120,00 142,80 3,98 4,74 1,99 2,37 Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V. m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. 7.3.7.1 Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber der ENNI wirksam werden. 7.3.7.2 Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgeb- liche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlös- obergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netz- betreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für voran- gegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch die Stadtwerke – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. 7.3.7.3 Ziffer 7.3.1.2 gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. 7.3.8 Die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der Stromsteuer beträgt für das Kalenderjahr 2023 2,05 ct/kWh. 7.4 Ist eine Umlage nach Ziffern 7.3.3 bis 7.3.6 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 7.5 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 7.2, 7.3 und 7.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertrags- verhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiter- berechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 7.6 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 7.2 und 7.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 7.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. 7.7 Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 7.3, 7.5 und 7.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 7.8 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 7.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 7.3 und 7.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 7.5 – durch einseitige Leistungs- bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 7.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 7.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 7.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 7.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kosten- steigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich über- prüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 7.8 sind nur zum Monatsersten, erstmals zum 01.01.2025 möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Supply Agreement

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter der Telefonnummer 04103 - 805 805 oder im Internet unter xxxxxxxxxx-xxxxx.xx. 6.1.a. Komplettpreis 6.2.a. Der Preis setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 7.2 bis 7.6 zusammen. 7.2 Der Kunde zahlt einen einem Grundpreis und einen einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhezu- sammen. Diese werden Der Preis wird kalkuliert auf Grundlage der Kosten kalkuliertKosten, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb – so- weit soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt Netzentgelt, die vom Netzbe- treiber erhobene Umlage nach dem Finanzierung der Energiewende im Stromsektor (EnFG) die Um- lage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV, Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG ), sowie die KonzessionsabgabeKonzessionsabgaben. StW ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzustän- diger Messstellenbetreiber gegen-über dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 7.3 6.3.a. Der Preis nach Ziffer 6.2.a erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (ge- setzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG). Die derzeitige Höhe der Stromsteuer ergibt sich aus dem Auftragsformular. Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und etwaige zukünftige Steu- ern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4.a die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs.1 UstG). Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Auftragsformular. 6.4.a. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 6.2.a. und 6.3.a.nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.2.a um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag ge- schuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkos- ten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsver- hältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech- nung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.5.a. Die StW teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3.a und 6.4.a zu zahlen- den Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6.a. Die StW ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2.a – nicht hinge- gen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3. a sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Strom- und Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4.a. mit durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2.a. genannten Kosten. Die StW überwacht fortlau- fend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Verände- rung der Kosten nach Ziffer 6.2.a seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6.a bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6.a erfolgt ist – seit Vertrags- schluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die StW ist verpflichtet, bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen nach den glei- chen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der StW gerichtlich überprüfen zu lassen. Än- derungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlänge- rung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilt In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündi- gen Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen 6.1.b. Energiefestpreis mit separaten Preisbestandteilen 6.2.b. Der Preis setzt sich aus dem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb. 6.3.b. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 Zif- fern 6.3.b bis 7.3.7 in 6.13 x.xx der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt bei- gefügten Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 und 7.3.4 werden bis zum 15.10. eines Ka- lenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.2, 7.3.3, 7.3.5 und 7.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 7.3.1 Die : Der Preis nach Ziffer 6.2.b. erhöht sich um das vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage zuständigen Netzbetreiber abzuführenden Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbe- hörde nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 EEG 21a EnWG i. V. m. der EEVAnreizregulierungsverordnung (ARegV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. Mit eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Das aktuell gültige Preisblatt für das Netzgebiet der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichenStW finden Sie unter xxxxxxxxxx-xxxxx.xx. StW ist berech- net die vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrech- nungen mit 1/12 der Jahresentgelte. 6.4.b. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag von StW belieferte Marktlokation des Kunden mit ei- nem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung im Sinne des MsbG ausgestat- tet, entfällt die Erhöhung des Preises nach Ziffer 6.3.b für diese Marktlokation. In diesem Fall schul- det nach den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung Vorgaben des MsbG grundsätzlich der gesetzlichen Vorgaben Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstel- lenbetriebsentgelt, es sei denn, StW ist nach Ziffer 6.4.b. zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen entstehen.Zahlung des Messstellenbetriebsent- gelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 8.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen Preisbe- standteilen nach den Zif- fern 7.2 Ziffern 8.2 bis 7.6 8.6 zusammen. 7.2 8.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten beigefügtem Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung Be- lieferung aller Kunden Kosten in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die folgen-de Kosten. Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb – so- weit soweit diese Kosten dem Lieferanten den SWBAD vom Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber in Rechnung gestellt werden und das an den Netzbetreiber abzuführende ab- zuführende Netzentgelt sowie die KonzessionsabgabeKonzessionsabgaben. Die SWBAD ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber den SWBAD abrech- net, soweit die SWBAD sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruch- nahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 7.3 8.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile Preis- bestandteile nach den Ziffern 7.3.1 8.3.1 bis 7.3.7 8.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt Preis- blatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 8.3.1 und 7.3.4 8.3.4 werden bis zum 15.10. eines Ka- lenderjahresKalenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.28.3.2, 7.3.38.3.3, 7.3.5 8.3.5 und 7.3.6 8.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres Kalen- derjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 7.3.1 8.3.1. Die vom Lieferanten von den SWBAD an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende zah- lende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-EEG- Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern Übertragungsnetzbetrei- bern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren erneuerbaren Energiequellen entstehen. 8.3.2. Die von den SWBAD an den Netzbetreiber zu zahlende KWK-Um- lage nach § 26 KWKG. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgegli- chen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der ge- setzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffi- zienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Aus- baus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 8.3.3. Die von den SWBAD an den Netzbetreiber zu zahlende § 19- StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV- Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetrei- bern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztver- brauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 8.3.4. Die von den SWBAD an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Ent- schädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 8.3.5. Die von den SWBAD an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Um- lage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber be- stimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrecht- erhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. 8.3.6. Ab 2023: Die von den SWBAD an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Was- serstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetz- betreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förde- rung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. 8.3.7. Die Stromsteuer. 8.4. Ist eine Umlage nach Ziffern 8.3.1 bis 8.3.6 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 8.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 8.2, 8.3 und 8.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils gelten- den Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Ver- teilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferleg- ten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähn- liches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weiter- gabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstat- tungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Ent- geltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehr- kosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech- nung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung informiert. 8.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 8.2 und 8.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auf- erlegte Belastungen nach Ziffer 8.5 die Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden Höhe an. 8.7. Die SWBAD teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 8.3, 8.5 und 8.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 8.8. Die SWBAD ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 8.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 8.3 und 8.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 8.5 – durch einseitige Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupas- sen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpas- sung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 8.2 genannten Kos- ten. Die SWBAD überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 8.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des ge- planten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpas- sung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der SWBAD nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Aus- übung des billigen Ermessens der SWBAD gerichtlich überprüfen zu las- sen. Änderungen von Grundpreis und Arbeitspreis nach dieser Ziffer 8.8 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- sam, wenn die SWBAD dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In die- sem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den SWBAD in der Mit- teilung gesondert hingewiesen. 8.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.- Nr. 00000 000-0 oder im Internet unter www.stadtwerke-baden-ba- xxx.xx

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Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 7.2 Ziffern 6.2 bis 7.6 6.5 zusammen. 7.2 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliertkal- kuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Kosten folgende Kosten: Kos- ten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inklusive SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für den Messstellenbetrieb und Messung so- weit soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die KonzessionsabgabeKonzessionsabgaben. 7.3 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 6.3.1 bis 7.3.7 6.3.2 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisan- gaben im beigefügten Preisblatt Auftragsformular angegeben. 6.3.1: Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 nach aktueller Rechtslage € 30,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr)1. Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berech- nungsmethode und Faktoren. 6.3.2: Die vom Lieferanten (an den Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG. Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten gemäß §§ 35 c und d EnWG werden gemäß § 35 e EnWG diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Markt- gebiet umgelegt. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.03.2025 vom Markt- gebietsverantwortlichen auf die täglich aus einem Bilanzkreis ausgespeisten Mengen für SLP- und RLM- Marktlokationen erhoben. Die Gasspeicherumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen jeweils folgende Kalenderjahr zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeit- raums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit xxx.xxxxxxxxxx.xx) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. 6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer ho- heitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leis- tungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung er- folgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegen- steht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zuge- ordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkos- ten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung infor- miert. 6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwaige zukünftige Steu- ern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Be- lastungen nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Die gesonderte Weitergabe für den Ziffern 7.3.1 und 7.3.4 werden Preisbestandteil nach Ziffer 6.3 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten nach dieser Ziffer 6.7 Berücksichtigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7 bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer 6.7 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum 15.10Zeitpunkt des geplanten Wirksam- werdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. eines Ka- lenderjahresKostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, diejenigen dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen von Grundpreis und Arbeitspreis nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Preisbestandteile nach Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Ziffern 7.3.2, 7.3.3, 7.3.5 Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kün- digen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und 7.3.6 bis zum 25.10Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern 06251/0000-000 oder im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 7.3.1 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen entstehen.unter xxx.xxxx.xx

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Gas Im Haushalt