Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. Preisanpassung nach billigem Ermessen 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgen- de Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.2023: § 12 EnFG) , die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbe- treiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Er- stattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt. 6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten ge- richtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- sam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leis- tungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000 000-000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx.
Appears in 3 contracts
Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmepumpen Und Wohnlüftungssysteme, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmespeicher, Liefervertrag
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.17.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 6.2 Ziffern 7.2 bis 6.4 7.7 zusammen.
6.27.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgen- de ent- halten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber Netz- betreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEVStromNEV , ab 01.01.2023: die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (die Kosten die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden ab 2023 in die Um- lage nach § 19 StromNEV eingerechnet), die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer , die Konzessionsabgaben sowie die vom Netzbetreiber erhobene KWKG- Umlage (ab 01.01.2023: nach§ 12 EnFG) und die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.2023: § 12 EnFG) ).
7.3. Für die Wärmespeicheranlagenart NS 200 gilt hiervon abweichend eine besondere Re- gelung. Wegen der speziellen Kundenanlage wird der Stromverbrauch gemeinsam mit dem Haushaltsstromverbrauch über einen Zweitarifzähler erfasst (Einzählermessung). Der während der Freigabestunden der Wärmespeicheranlage gemessene Stromver- brauch enthält daher einen erheblichen Anteil des gesamten Haushaltsstromverbrau- ches. Deshalb wird der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch um eine Ausgleichsmenge in Höhe von 25% erhöht und gilt als Haushaltsstromverbrauch. Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die vorge- nannte Ausgleichsmenge gemindert und gilt als Wärmespeicherstromverbrauch im Rah- men dieses Vertrages.
7.4. Zusätzlich zahlt der Kunde das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzu- führende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalen- derjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV an- gepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die abLa-Umlage jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. Der Lieferant berech- net das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts.
7.5. Wird oder ist eine nach § 18 Absdiesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung i. S.
d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 7.4. 1 AbLaVfür diese Marktloka- tion. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt. Ist der Lieferant aber aufgrund ei- ner vertraglichen, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Absgesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung auch in diesen Fällen anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit in- telligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktloka- tionen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Ent- gelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten Höhe an den Lieferanten. 6 Satz 9 bis 11 EnWGDer Lieferant wird dem Kunden das zu zah- lende Entgelt und den Umstand, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabendass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Mess- stellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach wo- nach der grundzuständige Messstellenbe- treiber Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Der Lieferant berechnet auch in diesen Fällen das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts.
6.37.6. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichenzusätzli- chen, in Ziffern 6.2 und 6.4 7.2 bis 7.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung Vertei- lung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen ver- bindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Er- stattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden EntgeltreduzierungEntgeltreduzie- rung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt Zeit- punkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen gesetz- lichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung Ent- stehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens spätes- tens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.47.7. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 6.2 und 6.3 Ziffern 7.2 bis 7.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
6.57.8. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 und 6.4 Ziffern 7.2 bis 7.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.67.9. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 7.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Entgelte für Messstellenbetrieb nach den Ziffern 7.4 und 7.5, etwaige zukünftige SteuernSteu- ern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.3 7.6 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 7.7 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung Preisan- passung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 7.2 genannten Kosten. Der Lieferant Liefe- rant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 7.2 seit der jeweils vorhergehenden vor- hergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 7.9 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung Preisan- passung nach dieser Ziffer 6.6 7.9 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen ge- tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten ge- richtlich überprüfen gerichtlich über- prüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 Zif- fer 7.9 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- samwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten ge- planten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung Mittei- lung gesondert hingewiesen.
6.77.10. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leis- tungenLeistun- gen) und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 00000 000-0800 / 0000 000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern Ziffern 6.2 bis 6.4 6.6 zusammen.
6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgen- de ent- halten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber Netz- betreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEVStromNEV , ab 01.01.2023: die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (die Kosten die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden ab 2023 in die Um- lage nach § 19 StromNEV eingerechnet), die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer , die Konzessionsabgaben sowie die vom Netzbetreiber erhobene KWKG- Umlage (ab 01.01.2023: nach§ 12 EnFG) und die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.2023: § 12 EnFG) ).
6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzu- führende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalen- derjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV an- gepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die abLa-Umlage jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. Der Lieferant berech- net das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts.
6.4. Wird oder ist eine nach § 18 Absdiesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung i. S.
d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3. 1 AbLaVfür diese Marktloka- tion. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt. Ist der Lieferant aber aufgrund ei- ner vertraglichen, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Absgesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung auch in diesen Fällen anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit in- telligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktloka- tionen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Ent- gelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten Höhe an den Lieferanten. 6 Satz 9 bis 11 EnWGDer Lieferant wird dem Kunden das zu zah- lende Entgelt und den Umstand, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabendass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Lieferanten an den Kunden weiterberechnet wird informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Mess- stellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach wo- nach der grundzuständige Messstellenbe- treiber Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Der Lieferant berechnet auch in diesen Fällen das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts.
6.36.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichenzusätzli- chen, in Ziffern 6.2 und bis 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung Vertei- lung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen ver- bindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Er- stattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden EntgeltreduzierungEntgeltreduzie- rung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt Zeit- punkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung Weiterbe- rechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen gesetz- lichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung Ent- stehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens spätes- tens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.46.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer Ziffern 6.2 und 6.3 bis 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
6.56.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 und Ziffern 6.2 bis 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.66.8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Entgelte für Messstellenbetrieb nach den Ziffern 6.3 und 6.4,, etwaige zukünftige SteuernSteu- ern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen Belastungen nach Ziffer 6.3 6.5 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 6.6 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung Preisan- passung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant Liefe- rant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden vor- hergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 6.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung Preisan- passung nach dieser Ziffer 6.6 6.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen ge- tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten ge- richtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 6.8 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- samwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.76.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leis- tungenLeistun- gen) und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 00000 000-0800 / 0000 000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern Ziffern 6.2 bis 6.4 6.6 zusammen.
6.2. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallenan- fallen. Sie enthalten folgen- de folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG Netzentgelt (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG), die Umlage nach § 19 Absinkl. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.2023: § 12 EnFGEntgelt für den konventionellen Mess- stellenbetrieb) , die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die KonzessionsabgabenKonzessionsabgabe.
6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.6 und 6.6, in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss gel- tende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils fol- gende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.3 und 6.3.6 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungs- netzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen:
6.3.1 Das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden
6.3.1.1 Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messein- richtung i. S. d. MsbG ausgestattet, übernimmt der Lieferant diese Mehrkosten. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen Verein- barungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbe- treiber grundzu- ständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
6.36.3.2 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlenden XXX-Xxxxxx xxxx § 00 XxXX. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen.
6.3.3 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetrei- bern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 Strom NEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen.
6.3.4 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertra- gungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem auch Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG.
6.3.5 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann.
6.3.6 Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen.
6.4 Ist eine Umlage nach Ziffer 6.3.3 bis 6.3.7 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in der entsprechenden Höhe.
6.5 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichenzusätzli- chen, in Ziffern 6.2 6.2, 6.3 und 6.4 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils je- weils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Er- stattungen Erstattungen (z. B. in Form negativer negati- ver Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung Weiterbe- rechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.4. 6.6 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 6.2 und 6.3 sowie etwaiger zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegten Belastungen nach Ziffer 6.5 die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
6.5. 6.7 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 6.3, 6.5 und 6.4 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.6. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 6.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten Kos- ten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 6.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 6.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss Vertrags- schluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig ge- genläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten ge- richtlich gericht- lich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 6.8 sind nur zum Monatsersten Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erst- laufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- samwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.7. 6.9 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leis- tungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000 0000 000-000 0000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xxxxx.xxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern Ziffern 6.2 bis 6.4 6.5 zusammen.
6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgen- de folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und VertriebVertrieb (inkl. Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: nach § 12 EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.2023: § 12 EnFG) , die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer Netzentgelt sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbe- treiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
6.3. Wird Zusätzlich zahlt der Kunde für die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer gelieferte Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten folgende Preisbestandteile in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben.
6.3.1 Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von elektrischer Energie Emissionszertifikaten nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (d. h. keine Bußgelder oder ÄhnlichesBEHG) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2 –Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage € 25,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d.h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 i.V.m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.
6.3.2 Die vom Lieferanten (an den Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem) an den Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Germany für die Belieferung des Kunden gem. § 29 Satz 1 2 GasNZV abzuführende SLP-Bilanzierungsumlage in der jeweils geltenden Höhe. Mit der SLP-Bilanzierungsumlage wird unter anderem die Beschaffung von Regelenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen finanziert, die erforderlich ist, um die Systemstabilität im Netz aufrecht zu erhalten. Die SLP-Bilanzierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen jährlich zum 01.10. angepasst und 2 führt bei Er- stattungen sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (z. B. derzeit xxx.xxx-xxxxxxx-xxxxxxx.xx) in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierungder Einheit Euro/MWh veröffentlicht.
6.3.3 Die vom Marktgebietsverantwortlichen für die Belieferung von SLP-Marktlokationen beim Bilanzkreisverantwortlichen erhobene und von diesem an den Lieferanten weitergewälzte Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG. Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten gemäß §§ 35 c und d EnWG werden gemäß § 35 e EnWG diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung solcher an den Lieferanten weitergewälzter Kosten an den Kunden ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten ge- richtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- sam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.7. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leis- tungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000 000-000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Erdgas
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1. 6.1 Das vom Kunden von den Kund:innen zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen Preisbestand- teilen nach den Zif- fern Ziffern 6.2 bis 6.4 6.5 zusammen.
6.2. Der Kunde zahlt 6.2 Kund:innen zahlen einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Arbeits- preis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden wer- den auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgen- de folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung Energie- beschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb den konventionellen Messstellenbe- trieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen – soweit diese Kosten dem Lieferanten den GWA vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage Um- lage nach dem KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) (ab 01.01.2023: nach § 12 dem EnFG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG) ), die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer EnWG sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist Die GWA sind berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbe- treiber Mess- stellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten den GWA abrechnet, soweit der Lieferant sicherstelltdie GWA sicherstel- len, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden der Kund:innen für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
6.36.3 Zusätzlich zahlen Kund:innen für die gelieferte Energie die von den GWA zu entrichtende Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die derzeitige Höhe ergibt sich aus dem Preisblatt.
6.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 6.2, 6.3 und 6.4 6.5 nicht genannten Steuern oder Abgaben Ab- gaben belegt, erhöht sich das vom Kunden von den Kund:innen zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung Be- lastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnlicheso. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Er- stattungen Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden EntgeltreduzierungEnt- geltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret kon- kret vorhersehbar waren oder die jeweilige ge- setzliche gesetzliche Regelung der Weiterberechnung Weiter- berechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet zugeord- net werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung Ent- stehung der Mehrkosten. Der Kunde wird Kund:innen werden über eine solche Weiterberechnung Weiterberech- nung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.4. 6.5 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwa- ige zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.4 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Preisblatt.
6.5. Der Lieferant teilt dem Kunden 6.6 Die GWA teilen Kund:innen die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 und 6.4 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.6. Der Lieferant ist 6.7 Die GWA sind verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belas- tungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer Kund:innen wei- tergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.5 sowie etwaige zukünf- tige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß ge- mäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten ge- nannten Kosten. Der Lieferant überwacht Die GWA überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser KostenKos- ten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 6.7 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 6.7 erfolgt ist Stand: 10 / 2022 – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensenkun- gen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten Leis- tungsbestimmung der GWA nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen Kos- tensenkungen nicht nach für den Kunden Kund:innen ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat Kund:innen haben gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten ge- richtlich Ermes- sens der GWA gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises von Grundpreis und des Arbeitspreises Arbeitspreis nach dieser Ziffer 6.6 6.7 sind nur zum Monatsersten Monatsersten, erstmals nach Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirk- samwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die GWA Kund:innen die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen. In diesem Fall hat der Kunde haben Kund:innen das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten Hier- auf werden Kund:innen von den GWA in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.7. 6.8 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leis- tungenLeistungen) und Tarife erhält der Kunde erhalten Kund:innen unter Tel.-Nr. 00000 00007073 0000-000 0000 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx.xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx. AmmerStrom Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gemeindewerke Ammerbuch GmbH für die Belieferung mit elektrischer Energie
Appears in 1 contract
Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie Für Den Eigenverbrauch