Entgelte, Zinsen, Wechselkurse Musterklauseln

Entgelte, Zinsen, Wechselkurse a) Es fallen keine Entgelte für den vertragsgemäßen Kartengebrauch an, mit Ausnahme der Kreditzinsen. b) In Fremdwährung (also nicht in Euro) getätigte Transaktionen unterliegen dem Wechselkurs am Buchungstag und Ihre Karte wird in Euro belastet. Wir verwenden den von Mastercard International Incorporated (0000 Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxxx, XX 00000 XXX) festgesetzten Wechselkurs an dem Tag, an dem die Belastung von der Kartenakzeptanzstelle eingereicht wurde. Dieser Tag kann von dem Tag abweichen, an dem Sie die Transaktion getätigt haben. Die von Mastercard bereitbestellten Wechselkurse werden auf Basis verschiedener Großhandelskurse für den internationalen Devisenmarkt (herangezogen aus unabhängigen internationalen Quellen wie z. B. Bloomberg, Reuters) oder (vorrangig) auf Basis staatlich festgelegter Kurse gebildet und stellen zugleich den Referenzkurs dar. Die Referenzkurse sind für Sie unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xx-xx/xxxxxxxxxx-xxxx- karteninhaberinnen/privatkunden/support/waehrungsrechner.html abrufbar. Wir erheben kein Währungsumrechnungsentgelt. c) Änderungen der von Mastercard festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. d) Den Fremdwährungsumsatz (inklusive Angabe der Währung), den zur Anwendung gebrachten Wechselkurs, und den Euro-Betrag sowie das Umrechnungsdatum teilen wir Ihnen in der monatlichen Abrechnung mit. Die Umrechnung findet an dem Tag statt, an dem der Kartenumsatz von der jeweiligen Akzeptanzstelle bei Mastercard eingereicht wurde. Dieser Tag kann von dem Tag abweichen, an dem Sie die Transaktion getätigt haben. e) Nachdem wir einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder wegen einer Zahlung an einer Verkaufsstelle erhalten haben, der auf eine Währung des EWR lautet, die aber nicht der Euro ist, übermitteln wir unverzüglich eine elektronische Mitteilung mit den in Artikel 4 Absatz 1 EU-Überweisungs-VO (EU) Nr 2021/1230 genannten Informationen. Sie erhalten diese elektronische Mittelung als SMS-Nachricht am Endgerät oder per E-Mail. Sie können jederzeit auf die Zusendung dieser, kostenlosen elektronischen Mitteilungen verzichten, indem Sie den Kundenservice kontaktieren . Ungeachtet der vorhergehenden zwei Sätze wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat versendet, im Laufe dessen wir einen Zahlungsauftrag in der gleichen Fremdwährung erhalten.
Entgelte, Zinsen, Wechselkurse a) Es fallen keine Entgelte für den vertragsgemäßen Kartengebrauch an, mit Ausnahme der Kreditzinsen. b) In Fremdwährung (also nicht in Euro) getätigte Transaktionen unterliegen dem Wechselkurs am Buchungstag und Ihre Karte wird in Euro belastet. Wir verwenden den von Mastercard festgesetzten Wechselkurs an dem Tag, an dem die Belastung von der Kartenakzeptanzstelle eingereicht wurde. Dieser Tag kann von dem Tag abweichen, an dem Sie die Transaktion getätigt haben. Die von Mastercard bereitbestellten Wechselkurse stellen zugleich den Referenzwechselkurs dar und sind für Sie unter xxx.xxxxxxxxxx.xx/xx- de/mastercard-fuer-sie/support/waehrungsrechner.html abrufbar. c) Änderungen der von Mastercard festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam.
Entgelte, Zinsen, Wechselkurse. Es fallen keine Entgelte für den vertragsgemäßen Kartengebrauch, mit Ausnahme der Kreditzinsen und Gebühren für die Verwendung im Ausland an. In Fremdwährung getätigte Transaktionen unterliegen dem Wechselkurs am Buchungstag und Ihre Karte wird in Euro belastet. Wir verwenden den von MasterCard International festgesetzten Wechselkurs an dem Tag, an dem die Belastung von der Kartenakzeptanzstelle eingereicht wurde. Dieser Tag kann von dem Transaktionsdatum abweichen. Die Gebühren für eine Transaktion in Fremdwährung belaufen sich auf 1.75% des Transaktionsbetrages.

Related to Entgelte, Zinsen, Wechselkurse

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.