Zweck. Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Zweck. Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.
Zweck. Der Kreis ist Mitglied des Zweckverbandes "Kommunales Rechenzentrum Niederrhein" in Moers, im folgenden "Zweckverband" genannt.
Zweck. Die Versicherung Ieistet für stationäre Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sie erbringt Beiträge an Kuren, Langzeitbehandlung, spitalex- terne Haushaltshilfe (SPITEX) und Transportkosten. Die Leistungen werden in Ergänzung zu den Pflichtleistungen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung nach KVG (BASIS) erbracht. Von den Gesamt- kosten wird höchstens derjenige Teil übernommen, der nicht durch die BASIS oder eine andere obligatorische Krankenpflegeversicherung abgedeckt ist. Bestehende Spitaltaggeld- und/oder Spitalbehandlungskosten-Versicherungen des Versicherers gehen den Leistungen der KOMBI vor.
Zweck. Leistungen
Zweck. 1 Diese Vereinbarung bezweckt:
Zweck. Der Zweck dieses Vertrages besteht darin, Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Übernahme von Pferden in Pension zu regeln.
Zweck. Die Versicherung leistet für ambulante Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie Notfälle im Ausland. Die Versicherung leistet für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Präventivmassnahmen, Hilfsmittel, alternative Heil- und Behandlungsmetho- den, Transportkosten, Such-, Rettungs- und Bergungsaktionen, Nichtpflicht- medikamente, natürliche Heilmittel und zahlt ein Stillgeld aus. Die Versicherung leistet in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Von den Gesamtkosten wird höchstens derjenige Teil übernommen, der nicht durch eine Sozialver- sicherung gedeckt ist.
Zweck. 1Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Ab- geltung der Kantone an die Trägerkantone. 2Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Zweck. Diese Geschäftsbedingungen regeln die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen Somfy und dem Teilnehmer über die Somfy-Services, die Somfy für den Teilnehmer erbringt.