Zweck Musterklauseln
Zweck. Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Zweck. Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmelde- vertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.
Zweck. Die Zweckgemeinschaft bezweckt die Erstellung, die Erweiterung, den Betrieb und den Unterhalt der regiona- len Schiessanlage Albula in Crappa Naira (Grundstücke Nr. D 2405 und D 821). Zu ihrem Zweck gehören insbe- sondere:
1. Projektierung, Bau, Erweiterung, Betrieb und Unterhalt der bestehenden Regionalen Schiess- anlage.
2. Wahrung der Interessen und Vertretung der Gemeinden gegenüber den mit dem Betrieb und Unterhalt der Regionalen Schiessanlage beauf- tragten Organisationen sowie gegenüber anderen Dritten. Die Zweckgemeinschaft kann die Nutzung, den Betrieb und den Unterhalt der Schiessanlage hierfür geeigneten Organisationen übertragen. Mittels Leistungsvereinbarung kann die Zweckgemein- schaft die Region Albula oder Dritte mit Aufgaben betrauen, die der Zweckgemeinschaft zufallen. Alle sich aus der Zusammenarbeit der Gemeinden erge- benden Geschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustim- mung aller Gemeinden. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte, die gemäss vorliegendem Vertrag in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen oder die mit Zustim- mung aller Gemeinden dem Vorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
Zweck. Der Kreis ist Mitglied des Zweckverbandes „Kommunales Rechenzentrum Niederrhein“ in Moers, im folgenden „Zweckverband“ genannt.
Zweck. Leistungen
Zweck. 1 Diese Vereinbarung bezweckt:
Zweck. Die Versicherung leistet für ambulante Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie Notfälle im Ausland. Die Versicherung leistet für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Prä- ventivmassnahmen, Hilfsmittel, alternative Heil- und Behandlungsmethoden, Transportkosten, Such-, Rettungs- und Bergungsaktionen, Nichtpflichtmedi- kamente, natürliche Heilmittel und zahlt ein Stillgeld aus. Die Versicherung leistet in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Von den Gesamtkosten wird höchstens derjenige Teil übernommen, der nicht durch eine Sozialver- sicherung gedeckt ist.
Zweck. 1Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Ab- geltung der Kantone an die Trägerkantone. 2Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Zweck. Die Versicherung Ieistet für stationäre Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sie erbringt Beiträge an Kuren, Langzeitbehandlung, spitalex- terne Haushaltshilfe (SPITEX) und Transportkosten. Die Leistungen werden in Ergänzung zu den Pflichtleistungen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung nach KVG (BASIS) erbracht. Von den Gesamt- kosten wird höchstens derjenige Teil übernommen, der nicht durch die BASIS oder eine andere obligatorische Krankenpflegeversicherung abgedeckt ist. Bestehende Spitaltaggeld- und/oder Spitalbehandlungskosten-Versicherungen des Versicherers gehen den Leistungen der KOMBI vor.
Zweck. Der Zweck dieses Vertrages besteht darin, Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Übernahme von Pferden in Pension zu regeln.