Entgeltinformation Musterklauseln

Entgeltinformation. Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten Überweisung innerhalb der Bank Überweisung von einem anderen Zah- lungsdienstleister 0,00 EUR 0,00 EUR Dauerauftrag In Euro innerhalb der EWR-StaatenEinrichtung auf Wunsch des Kunden Änderung auf Wunsch des Kunden Wiederaufnahme nach Aussetzung auf Wunsch des Kunden 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Lastschrift In Euro aus den EWR-Staaten 0,00 EUR Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift Berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags In Euro aus den EWR-Staaten In Euro in EWR-Staaten 0,00 EUR 0,00 EUR Ausgabe einer Debitkarte Pro Jahr Jährliche Gesamtentgelte Pro Jahr Jährliche Gesamtentgelte In Euro Am Schalter Am Automaten In den Geschäftsstellen der ReiseBank In Euro am Schalter der Bank In den Geschäftsstellen der ReiseBank In Euro innerhalb der EWR-Staaten Mit der girocard An eigenen Geldautomaten der Bank Bei Banken, die am BankCard ServiceNetz teilnehmen Bei Kreditinstituten, die ein direktes Kundenentgelt erheben können: 0,00 EUR 0,00 EUR 25,00 EUR 25,00 EUR 2 Dienst nicht verfügbar Dienst nicht verfügbar 7,50 EUR Je angefangene 5.000 EUR Dienst nicht verfügbar 0,15 % mind. 15,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR [EDEKA-girocard] [EDEKA-Mastercard Basic] Ausgabe einer Kreditkarte [Mastercard oder VISA] 1 • Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungs- konto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können. • Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Infor- mationen erhalten Sie in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis. • Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich. Kontoführung [EDEKA-Konto] Umfasst ein Dienstleistungspaket bestehend aus: − Ausgabe einer Debitkarte [EDEKA-girocard] − Kontoauszüge durch den Kontoauszugs- drucker oder den elektronischen Konto- auszug Über diese Anzahl hinausgehende Dienste werden getrennt in Rechnung gestellt. Monatlich 0,00 EUR Jährliche Gesamtentgelte 0,00 EUR Überweisung In Euro innerhalb der EWR-Staaten Überweisung mit IBAN innerhalb der Bank beleghaft 0,00 EUR beleglos 0,00 EUR per Dauerauftrag 0,00 EUR bei formloser Erteilung 0,00 EUR Echtzeit-Überweisung 0,00 EUR Eilüberweisung 0,00 EUR Überweisung mit IBAN an einen ande- ren Zahlungsdienstleister beleghaft 0,00 EUR beleglos 0,00 EUR per Dauerauftrag 0,00 EUR bei formloser Erteilung 0,00 EUR Echtzeit-Überweisung 0,00 EUR Eilüberweisun...
Entgeltinformation. Name des Kontoanbieters: Volksbank Eisenberg eG Kontobezeichnung: Girokonto Junior Datum: 15.04.2022 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Karten und Bargeld Überziehungen und damit verbundene Dienste Name des Kontoanbieters: Volksbank Eisenberg eG Kontobezeichnung: Girokonto Start Datum: 15.04.2022 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten)
Entgeltinformation. Name des Kontoanbieters: Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG Kontobezeichnung: Postbank Giro plus Datum: 15. 09. 2022 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Karten und Bargeld Überziehungen und damit verbundene Dienste Dienstleistungspaket Entgelt Dienst Entgelt
Entgeltinformation. Name des Kontoanbieters: PSD Bank RheinNeckarSaar eG Kontobezeichnung: PSD GiroPremium Datum: 01.01.2023 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Karten und Bargeld Bargeldeinzahlung Bargeldauszahlung Überziehungen und damit verbundene Dienste Dienstleistungspaket Entgelt
Entgeltinformation. Name des Kontoanbieters: ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ & Co. KG Kontobezeichnung: Privatkonto Datum: 31.10.2018 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Ausgabe einer Debitkarte Jährliche Gesamtentgelte 8,00 Euro Überziehungen und damit verbundene Dienste Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte
Entgeltinformation. Name des Kontoanbieters: PSD Bank RheinNeckarSaar eG Kontobezeichnung: PSD Wertpapier-Abrechnungskonto Datum: 01.01.2023 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Karten und Bargeld Überziehungen und damit verbundene Dienste Name des Kontoanbieters: PSD Bank RheinNeckarSaar eG Kontobezeichnung: Basiskonto Datum: 01.01.2023 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Karten und Bargeld Bargeldeinzahlung Bargeldauszahlung Überziehungen und damit verbundene Dienste Dienstleistungspaket Entgelt
Entgeltinformation zum Konto Volksbank Basic U18 mit Leistungspaket Young Banking Anhang 2. Name des Kontoanbieters: Volksbank Mittelhessen Kontobezeichnung: Volksbank Basic U18 (Kontoführung) Datum: 15.12.2021 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) 1
Entgeltinformation. Name des Kontoanbieters: EDEKABANK AG Kontobezeichnung: EDEKA-Konto Datum: 01.06.2021 Dienst Entgelt Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Zahlungen (ohne Karten) Karten und Bargeld Überziehungen und damit verbundene Dienste Dienstleistungspaket Entgelt

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  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerk- schaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Pkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Information Der Pflegedienst wird über das Ergebnis der Begutachtung und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.