Informationspflicht Musterklauseln

Informationspflicht. Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerk- schaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Pkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten.
Informationspflicht. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitervertretung und die betroffenen Arbeitnehmerinnen rechtzeitig und umfassend über geplante Rationalisierungsmaßnahmen zu unterrichten. Die personellen und sozialen Auswirkungen sind mit der Mitarbeitervertretung zu beraten.
Informationspflicht. Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche wirt- schaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu über- mitteln. Nach Beendigung der Kurzarbeit ist vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inan- spruchnahme bzw Ausschöpfung der Kurzarbeit an die jeweils zuständige Gewerkschaft zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Pkt 1– 4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthal- ten. Im Falle der Nichtdurchführung der geplanten Kurzarbeit ist eine Leermeldung zu erstatten. Eine Ko- pie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/ en zuzustellen.
Informationspflicht. Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität oder die Verlagerung von Fertigungsstandorten sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2). Der Besteller entscheidet, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentieren
Informationspflicht. 5.4.1 Der Vertragspartner wird die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen bei Vertrags- schluss und während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten vollständig, unverzüglich und richtig zur Ver- fügung stellen. Die Informationen sowie die im POS-Netzbetrieb entstandenen Informationen werden für die Zwe- cke der Erstellung der Lastschriftdateien, der Bearbeitung von Reklamationen, der Abrechnung der Autorisierungs- entgelte, der Gebührenabrechnung sowie der Erfüllung der gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen zwischengespeichert. 5.4.2 Änderungen, insbesondere ein Adressen-, Inhaber- oder Rechtsformwechsel, Änderung der Umsatzsteuer-ID, der Bankverbindung oder des Kontoinhabers, sind der Bank unverzüglich und schriftlich zu übermitteln.
Informationspflicht. Der Auftragnehmer wird den Besteller, sofern nicht ausdrücklich Abwei- chendes vereinbart ist, über den Xxxxxxxx der für den Besteller über- nommenen Arbeiten unterrichten. Auf Wunsch des Bestellers wird der Auftragnehmer dem Besteller Einsicht in die Dokumentation der Werk- und Dienstleistungen gewähren.
Informationspflicht. Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen könnten.
Informationspflicht. In allen Phasen der Zusammenarbeit, d.h. von der Produktentstehung über die Serienfertigung bis einschließlich der Ersatzteilversorgung hat der Lieferant alle erforderlichen Informationen der LEIBER Group zur Verfügung zu stellen. Sofern der Lieferant feststellt, dass er von festgelegten Vereinbarungen (z.B. zum Projektplan, zu Terminen, Prüfungsverfahren, Prüfmitteln, Prüfablauf und Prüfumfang, Liefermengen, Verpackungen, Zeichnungen und Spezifikationen zur Produkt- und Prozessqualität) abweicht, oder die im Bauteillastenheft gestellten Anforderungen sowie Projektziele und -inhalte in den einzelnen Phasen nicht erreicht, ist er verpflichtet, unverzüglich, also spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich den Einkauf der LEIBER Group darüber zu informieren und die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen mit der LEIBER Group abzustimmen. Folgende Punkte sind unter anderem gem. VDA anzeigepflichtig und bedürfen der Klärung mit der LEIBER Group, ob eine Serien-Freigabe benötigt wird:  Verwendung einer anderen chemischen Zusammensetzung (Abweichung von den Vorgaben im Werkstoffdatenblatt)  Einsatz neuer bzw. modifizierter Werkzeuge (ausgenommen Verschleißwerkzeuge) für die Serienproduktion  Modifizierter / geänderter Prozess  Verlagerung an einen anderen Standort  Wechsel von Lieferanten  Nach 12-monatiger / oder längerer Produktionsunterbrechung  Änderungen der Prozessparameter  Sonstige Änderungen von festgelegten Vereinbarungen Plant der Lieferant eine Änderung in seinem Prozess oder am Produkt, so muss er dies der LEIBER Group schriftlich ankündigen und vorab freigeben lassen. Das Freigabeverfahren ist mit der LEIBER Group abzustimmen. In der Regel werden die Freigabeverfahren nach Anforderungen des VDA Bandes 2 (PPF) oder der AIAG (PPAP) vorausgesetzt. Alle Änderungen bedürfen der Freigabe durch die LEIBER Group. Die Informationspflicht besteht auch bei Abweichungen von der Qualität gefertigter Produkte. Die Information hat so rechtzeitig und vollständig zu erfolgen, sodass seitens der LEIBER Group die Auswirkung geprüft und der Änderung widersprochen werden kann, bevor sie zur Anwendung kommt, so wie geeignete Maßnahmen (z.B. Neubemusterung, Auditierung des neuen/geänderten Prozesses/Fertigungsstandortes) eingeleitet werden können.
Informationspflicht. Vorgesetzte und Mitarbeitende haben sich gegenseitig über alle den Dienstbetrieb direkt betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu informieren.
Informationspflicht. Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.