Entgeltpflichtige Abwesenheitszeiten, Beendigungsansprüche, Sonderzahlungen. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und gegebenenfalls der Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, wobei Abschnitt IV Punkt 4 lit b (Entgeltdynamik) sinngemäß anzuwenden ist. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt (vgl Abschnitt IV Punkt 4 lit a) zu zahlen. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (gegebenenfalls Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gemäß § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung
Entgeltpflichtige Abwesenheitszeiten, Beendigungsansprüche, Sonderzahlungen. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und gegebenenfalls der UrlaubsersatzleistungUrlaubsersatz- leistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, wobei Abschnitt IV Punkt 4 lit b (Entgeltdynamik) sinngemäß anzuwenden ist. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt (vgl Abschnitt IV Punkt 4 lit a) zu zahlen. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (gegebenenfalls Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gemäß § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
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Samples: Sozialpartnervereinbarung
Entgeltpflichtige Abwesenheitszeiten, Beendigungsansprüche, Sonderzahlungen. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und gegebenenfalls der Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, wobei Abschnitt IV Punkt 4 lit b (Entgeltdynamik) sinngemäß anzuwenden ist. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt (vgl Abschnitt IV Punkt 4 lit a) zu zahlen. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (gegebenenfalls Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gemäß gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung
Entgeltpflichtige Abwesenheitszeiten, Beendigungsansprüche, Sonderzahlungen. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und gegebenenfalls der UrlaubsersatzleistungUrlaubsersatzleis- tung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, wobei wo- bei Abschnitt IV Punkt 4 lit b (Entgeltdynamik) sinngemäß anzuwenden ist. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend ent- sprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt (vgl Abschnitt IV Punkt 4 lit a) zu zahlen. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (gegebenenfalls Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gemäß gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
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Entgeltpflichtige Abwesenheitszeiten, Beendigungsansprüche, Sonderzahlungen. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und gegebenenfalls der UrlaubsersatzleistungUrlaubsersatz- leistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, wobei Abschnitt IV Punkt 4 lit b (Entgeltdynamik) sinngemäß anzuwenden ist. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend ent- sprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt (vgl Abschnitt IV Punkt 4 lit a) zu zahlen. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (gegebenenfalls Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gemäß gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
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