Entschädigungen und Erstattungen Musterklauseln

Entschädigungen und Erstattungen. 15.1 Wird eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Ver- braucher bzw. das KKU ohne Verzicht nach § 58 Abs. 3 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach Ziff. 20.5 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach dieser Ziffer zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Die Ansprüche dieser Ziffer bestehen nicht, wenn der Verbraucher bzw. das KKU ohne Verzicht die Störung oder ihr Fortdauern zu vertre- ten hat, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt gem. § 58 Abs. 3 TKG.
Entschädigungen und Erstattungen. Informationen zu Entschädigungen, Erstattungen und Minde- rungen sowie zu Streitbeilegungsverfahren und Beschwerde- abwicklung sind in den AGB zu finden.
Entschädigungen und Erstattungen. Informationen zu Entschädigungen, Erstattungen und Minderungen sowie zu Streitbeilegungsverfahren und Beschwerdeabwicklung sind in den AGB zu finden. Abkürzung Beschreibung CPE (Customer Premises Equipment) Teilnehmer-Endgerät DOCSIS Data Over Cable Service Interface Spezification GPON Gigabit Passive Optical Network ist eine shared-medium-Tech- nologie auf Basis von passiven optischen Netzen HÜP Hausübergabepunkt Frame Delay Maximale Übertragungszeit (One-Way) eines Ethernet Frames vom CPE-Port zum DCC Backbone Frame Delay Variation Varianz des Frame Delays der Ethernet Frames oder Jitter, also die Abweichung der kleinsten und größten Laufzeit von mehre- ren, regelmäßig gesendeten Ethernet Frames Frame Loss Ratio Rahmenverlustverhältnis (Anzahl der verlorenen gegangenen Ethernet Frames am Empfänger-CPE zu der Anzahl der gesen- deten Ethernet Frames Maximum Transmission Unit (MTU) Maximale Paketgröße, die ohne Fragmentierung im Rahmen (Frame) in der Schicht-2 übertragen werden kann RIPE (Réseaux IP Européen Network Coordination Center) Regional Internet Registry und zuständig für die Vergabe von IP-Adressbereichen und AS-Nummern in Europa DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol) Kommunikationsprotokoll in der Netzwerktechnik, das die Zu- weisung der Netzwerkkonfiguration (u. A. IP-Adressen) an End- geräte durch einen Server (hier der Router) ermöglicht. FTTB (Fibre To The Building) Glasfaser-Technologie, bei dem Glasfaserkabel (Lichtwellenlei- ter) bis ins Gebäude (i.d.R. in den Keller) verlegt werden. FTTC (Fibre to the Curb) Glasfaser-Technologie, bei dem Glasfaserkabel (Lichtwellenlei- ter) bis an den Randstein in der Nähe des Teilnehmers verlegt werden. FTTH (Fibre To The Home) Glasfaser-Technologie, bei dem Glasfaserkabel (Lichtwellenlei- ter) bis in die Wohnung des Teilnehmers verlegt werden. LAN (Local Area Network) lokales Netzwerk, das i.d.R. in Heimnetzen und Unternehmen eingesetzt wird. ONT (Optical Network Terminal) Aktives Glasfaser-Abschlussgerät RJ45 Genormte Steckverbindung für Telekommunikations-Verkabe- lungen. Beschreiben die Bauformen von Xxxxxxxx und Buchsen sowie deren Kontaktbelegungen. SIP (Session Initiation Protocol) Netzprotokoll zum Aufbau, zur Steuerung und zum Abbau ei- ner Kommunikationssitzung (hier für Telefonverbindung) zwi- schen zwei und mehr Teilnehmern. Das Protokoll wird bei IP- Telefonie (auch Voice-over-IP oder kurz VoIP genannt) verwen- det. TAE (Telekommunikations-Anschluss-Einheit) Anschlussdose für Telefonansc...
Entschädigungen und Erstattungen. 18.1 Versäumt TELTA einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten oder der Kunde hat auf die Anwendung der diesem Entschädigungsanspruch zugrunde liegenden Regelung im TKG verzichtet.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.