Höhe der Entschädigung Musterklauseln

Höhe der Entschädigung. 5.1. Die Höhe der Entschädigung, die an jeden versicherten Kunden zu zahlen ist, wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen berechnet, die die Beziehung des versicherten Kunden mit Admiral Markets Cyprus Ltd regeln, vorbehaltlich der Aufrechnungsregeln, die für die Berechnung der Forderungen zwischen dem versicherten Kunden und dem Unternehmen angewendet werden. 5.2. Die Bewertung der Finanzinstrumente, die sich auf die an den gedeckten Kunden zu zahlende Entschädigung beziehen, erfolgt auf der Grundlage ihres Wertes zum jeweiligen Tag: der Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts; der Veröffentlichung der Entscheidung der CySEC. 5.3. Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigung ergibt sich aus der Summe aller festgestellten Forderungen des versicherten Kunden gegen das Unternehmen, die sich aus allen abgedeckten Dienstleistungen des Unternehmens ergeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der Konten, deren Begünstigter der Kunde ist, der Währung und dem Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. 5.4. Wenn die Höhe des festgestellten Anspruchs den Betrag von 20.000 € übersteigt, erhält der Anspruchsteller eine pauschale Entschädigung in Höhe von 00.000 €.
Höhe der Entschädigung. Ersetzt werden im Versicherungsfall 10.1.1 bei zerstörten Gebäuden die zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls ortsüblichen Wiederherstellungskosten des sich auf dem Versiche- rungsgrundstück befindenden Wohngebäudes, einschl. Architektenge- bühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; 10.1.2 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Wiederbeschaffungs- preis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand; 10.1.3 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen Sachen die zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch eine Reparatur nicht auszugleichen ist; 10.1.4 bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent- wertet sind, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erzielbare Ver- kaufspreis ohne Grundstücksanteile. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. Restwerte werden in den Fällen von Ziffer 10.1.1 bis 10.1.4 angerechnet.
Höhe der Entschädigung. Die Entschädigung je Transport ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. Die Gesamtentschädigung aller Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungs- jahres ist auf das Fünffache des je Transport vereinbarten Betrags begrenzt. 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH (VdS) oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken er- stellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere a) Brandmeldeanlagen; b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; d) Sprühwasser-Löschanlagen; e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; g) Pulver-Löschanlagen; h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installations- attest anzuzeigen, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck ent- spricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen quali- fizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis anzuzeigen. 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleich- baren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betrei- ben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktions- untüchtig ist; g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfir...
Höhe der Entschädigung. Der Versicherer ersetzt je Versicherungsfall im Falle
Höhe der Entschädigung. 6.1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer max. bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme (für Maximalbeträge siehe Deckungsübersicht) a) für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände ihren Zeitwert; b) für beschädigte, reparaturfähige Gegenstände die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert; d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 6.2. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Höhe der Entschädigung. 5.1. Die Höhe der jährlichen Courtagen wird grundsätzlich pro Vertrag und pro aktiv-versicherte Person ermittelt. Die Entschädigung pro aktiv-versicherte Person für eine Abrechnungsperiode entspricht einem Fixbetrag zwischen CHF 50 bis CHF 350. Der Broker kann pro Offerte/Anschluss die Höhe des Entschädigungssatzes in 50er CHF Tranchen frei wählen. Ist eine aktiv-versicherte Person nicht während der ganzen Abrechnungsperiode gemäss Ziffer 4.2 versichert, besteht der Anspruch pro-rata temporis. 5.2. Werden die im Anhang 2 aufgeführten Aufgaben durch den Broker nicht vollständig erfüllt, so werden die Entschädigungssätze gemäss den von Noventus geleisteten Zusatzaufwendungen gekürzt.
Höhe der Entschädigung. 3.2.1 Die Höchstentschädigung entspricht dem auf der American Express Monatsabrech- nung oder dem American Express Zahlungsbeleg ausgewiesenen Betrag abzüglich eventueller Leistungen Dritter gemäß Xxxxxx 0 Xxxxx XXX 0000 XX. 3.2.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, werden die Leistungen auf Ihr American Express Kartenkonto überwiesen.
Höhe der Entschädigung. 11.1 Gehen versicherte Sachen total verloren, werden sie ohne Aussicht auf Wiedererlangen entzogen oder sind sie in der ursprünglichen Beschaffenheit derart zerstört, dass die Wiederherstellungskosten die Versicherungssumme gemäß Ziffer 9.1 übersteigen, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme ver- langen, falls diese zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht älter als 5 Jahre sind. 11.2 Für Gegenstände über fünf Jahre gilt ebenfalls die Regelung gemäß Ziffer 11.1 dieser Bedingungen, sofern der Zeitwert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Schaden- eintritts noch die Hälfte der Versicherungssumme gemäß Ziffer 9.1 dieser Bedingungen erreicht wird. 11.3 Für Gegenstände über fünf Jahre, deren Zeitwert zum Zeit- punkt des Schadeneintritts die Hälfte der Versicherungs- summe gemäß Ziffer 9.1 dieser Bedingungen nicht erreicht, wird, erfolgt die Regulierung auf Basis des Zeitwertes. 11.4 Bei Teilschäden ersetzt der Versicherer die notwendigen und nachgewiesenen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederher- stellungskosten ohne Abzüge „neu für alt“. Die durch den Versicherungsfall verursachten Transportkos- ten zur Reparaturwerft und zurück werden wie die Wiederherstellungskosten ersetzt. 11.5 Für Schäden an persönlichen Effekten ist, falls keine ander- weitige Vereinbarung getroffen ist, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 3 Prozent der Versiche- rungssumme, mindestens jedoch 500 Euro, je Einzelstück jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. 11.6 Die Mehrwertsteuer aus Entschädigungsbeträgen wird nur erstattet, wenn und soweit diese für den Versicherungsneh- mer tatsächlich angefallen ist und keine Vorsteuerabzugsbe- rechtigung besteht.
Höhe der Entschädigung. Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer pro Schadenfall insgesamt bis € 500 im Einzeltarif und bis € 1.000 im Paar- und Familientarif für: 4.1 abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages; 4.2 beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten, und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; 4.3 Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; 4.4 amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
Höhe der Entschädigung im Falle des Totalverlustes des Bootes wird bis maximal zur Höhe des versicherten Betrages, gemäß § 22B ersetzt - bei Teilschäden die notwendigen Wiederherstellungskosten, jedoch abzüglich ”neu für alt”. Ein solcher Abzug gilt nur für Materialkosten und nicht für Arbeitslohn, es sei denn, das nach Meinung des Experten der den Schaden untersucht, sich die betreffenden Teile auch ohne stattfinden dieses Ereignisses in einem Zustand befinden, der eine Reparatur unumgänglich macht. Unter Reparatur wird ebenfalls der Austausch von Ersatzteilen verstanden.