Höhe der Entschädigung Musterklauseln

Höhe der Entschädigung. 5.1 Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer bis zur Höhe der Versiche- rungssumme für 5.1.1 zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte in neu- wertigem Zustand (Neuwert); 5.1.2 für beschädigte versicherte Sachen die Reparaturkosten, sowie eine ggf. bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert; 5.1.3 für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; 5.1.4 für technische Geräte, die älter als fünf Jahre sind, den Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebenden Wert unter 50% des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert) liegt; Technische Geräte sind insbesondere Haushalts- und Küchengeräte sowie Video-, Fotoapparate (auch digital), Radio-, Fernsehgeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte, jeweils samt Zubehör und Campinggeräte. 5.1.5 für Personalausweise, Reisepässe, Kraftfahrzeugpapiere und sons- tige Ausweispapiere, die amtlichen Gebühren.
Höhe der Entschädigung im Falle des Totalverlustes des Bootes wird bis maximal zur Höhe des versicherten Betrages, gemäß § 22B ersetzt - bei Teilschäden die notwendigen Wiederherstellungskosten, jedoch abzüglich ”neu für alt”. Ein solcher Abzug gilt nur für Materialkosten und nicht für Arbeitslohn, es sei denn, das nach Meinung des Experten der den Schaden untersucht, sich die betreffenden Teile auch ohne stattfinden dieses Ereignisses in einem Zustand befinden, der eine Reparatur unumgänglich macht. Unter Reparatur wird ebenfalls der Austausch von Ersatzteilen verstanden.
Höhe der Entschädigung. 3.2.1 Die Höchstentschädigung entspricht dem auf der American Express Monatsabrech- nung oder dem American Express Zahlungsbeleg ausgewiesenen Betrag abzüglich eventueller Leistungen Dritter gemäß Xxxxxx 0 Xxxxx XXX 0000 XX. 3.2.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, werden die Leistungen auf Ihr American Express Kartenkonto überwiesen.
Höhe der Entschädigung. 5.1. Die Höhe der Entschädigung, die an jeden versicherten Kunden zu zahlen ist, wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen berechnet, die die Beziehung des versicherten Kunden mit Admiral Markets Cyprus Ltd regeln, vorbehaltlich der Aufrechnungsregeln, die für die Berechnung der Forderungen zwischen dem versicherten Kunden und dem Unternehmen angewendet werden. 5.2. Die Bewertung der Finanzinstrumente, die sich auf die an den gedeckten Kunden zu zahlende Entschädigung beziehen, erfolgt auf der Grundlage ihres Wertes zum jeweiligen Tag: der Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts; der Veröffentlichung der Entscheidung der CySEC. 5.3. Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigung ergibt sich aus der Summe aller festgestellten Forderungen des versicherten Kunden gegen das Unternehmen, die sich aus allen abgedeckten Dienstleistungen des Unternehmens ergeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der Konten, deren Begünstigter der Kunde ist, der Währung und dem Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. 5.4. Wenn die Höhe des festgestellten Anspruchs den Betrag von 20.000 € übersteigt, erhält der Anspruchsteller eine pauschale Entschädigung in Höhe von 00.000 €.
Höhe der Entschädigung. 6.1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer max. bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme (für Maximalbeträge siehe Deckungsübersicht) a) für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände ihren Zeitwert; b) für beschädigte, reparaturfähige Gegenstände die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert; d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 6.2. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Höhe der Entschädigung. Der Versicherer ersetzt je Versicherungsfall im Falle
Höhe der Entschädigung. Im Falle der Dauerinvalidität werden an die betroffene versicherte Person folgende Prozentsätze der Versicherungssumme ausgezahlt, unter der Bedingung, dass die Auszahlung niemals mehr als 100 % der Versicherungssumme betragen wird: - bei dauernder Funktionsunfähigkeit der nachstehender Körperteile: - ein Arm bis zum Xxxxxxxxxxxxxx 00 % - ein Arm bis zum Ellbogengelenk 65 % - ein Arm zwischen Ellbogen- und Xxxxxxxxxxxxxx 00 % - ein Arm zwischen Hand- und Ellbogengelenk 60 % - eine Hand bis zum Handgelenk 60 % - ein Bein bis zum Hüftgelenk 70 % - ein Bein bis zum Xxxxxxxxxx 00 % - ein Bein zwischen Knie- und Hüftgelenk 60 % - ein Bein zwischen Knöchel- und Fußgelenk 50 % - ein Fuß bis zum Fußgelenk 50 % - bei dauernder Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile: - ein Daumen 25 % - ein Zeigefinger 15 % - ein Mittelfinger 12 % - ein Ringfinger oder ein kleiner Finger 10 % Bei dauernder Funktionsunfähigkeit von mehr als einem Finger einer Hand wird maximal 60 % der Versicherungssumme ausgezahlt. - eine große Zehe 8 % - andere Zehen als die große Zehe 4 % - die Sehkraft eines Auges 30 % - die Sehkraft beider Augen 100 % - die Hörfähigkeit eines Ohres 20 % - die Hörfähigkeit beider Ohren 50 % - der Geruchs- und Geschmackssinn 20 % - der Verlust der sexuellen Fähigkeit 25 % - bei den nachfolgend genannten Körperschäden oder der Kombination von Körperschäden: - Totalverlust der geistigen Fähigkeit 100 % - Verlust beider Arme oder Hände 100 % - Verlust beider Beine oder Füße 100 % Verlust eines Armes oder einer Hand, zusammen mit einem Bein oder einem Fuß 100 % Bei teilweiser Funktionsunfähigkeit der in diesem Artikel genannten Körperteile oder dem teilweisen Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit, festgestellt nach allgemein anerkannten medizinischen Maßstäben, wird ein Teil der genannten Auszahlungsprozentsätze entsprechend dem Grad der Funktionsunfähigkeit bzw. des Verlustes der geistigen Leistungsfähigkeit ausgezahlt. Ein teilweiser Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes oder beider Sinne wird nicht als Invalidität betrachtet. - Im Falle der dauernden Funktionsunfähigkeit von Körperteilen oder des dauernden Verlustes der geistigen Leistungsfähigkeit infolge einer Verletzung oder einer Kombination von Verletzungen, die als solche oben nicht geregelt sind, ist der Auszahlungsprozentsatz des Versicherungs-betrages gleich dem Grad der dauernden Invalidität, festgestellt nach niederländischen Richtlinien oder aber, bei Fehlen niederländischer Richtlin...
Höhe der Entschädigung. Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Ge- päck: • abhanden gekommene oder zerstörte Xx- xxxx xxx Xxxxxxxx; • beschädigte Sachen die notwendigen Repa- raturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeit- wert; • Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Mate- rialwert; • amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
Höhe der Entschädigung. Ersetzt werden im Versicherungsfall 10.1.1 bei zerstörten Gebäuden die zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls ortsüblichen Wiederherstellungskosten des sich auf dem Versiche- rungsgrundstück befindenden Wohngebäudes, einschl. Architektenge- bühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; 10.1.2 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Wiederbeschaffungs- preis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand; 10.1.3 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen Sachen die zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch eine Reparatur nicht auszugleichen ist; 10.1.4 bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent- wertet sind, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erzielbare Ver- kaufspreis ohne Grundstücksanteile. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. Restwerte werden in den Fällen von Ziffer 10.1.1 bis 10.1.4 angerechnet.
Höhe der Entschädigung. Bei Tod wird die volle Versicherungssumme ausbezahlt. Falls zutreffend, wird eine bereits geleistete Entschädigung für Dauerinvalidität in Abzug gebracht. Eine Rückforderung einer bereits geleisteten Entschädigung findet nicht statt.